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ZK2 2011 59

Abänderung Scheidungsurteil (Kinderbelange)

Graubünden · 2013-04-26 · Deutsch GR
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Forderung | Berufung OR Auftrag/Gesch\x27führung o. Auftrag/Bürgschaft etc.

Sachverhalt

A. Mit partiellem Erbteilungsvertrag vom 16. Mai/9. Juni/24. Juni/26. Juni 2008 zwischen X. und seinen Miterben im Nachlass seines Vaters A. wurde Ersterem unter Einräumung eines Gewinnanteilsrechts zu Gunsten seiner Miterben das mit einem Einfamilienhaus und einem Schopf überbaute Grundstück Nr. B. im Grund- buch der Gemeinde C. zu Alleineigentum zugewiesen. Der Übernahmewert betrug Fr. 218‘000.--, wovon X. Fr. 68‘000.-- durch Übernahme der gegenüber der D. in gleicher Höhe bestehenden Hypothekarschuld und Fr. 120‘000.-- durch Auszah- lung an die Miterben innert 10 Tagen nach erfolgter Eigentumsübertragung zu be- gleichen hatte. Die restlichen Fr. 30‘000.-- sollten mit dem Erbanteil von X. ver- rechnet werden. Dieser Vertrag wurde am 3. Juli 2008 im Grundbuch eingetragen. B. In einem auf den 20. Mai 2008 datierten Kostenvoranschlag bezifferte der von X. beigezogene Architekt HTL/STV Y. die Kosten für den geplanten Um-, An- und Aufbau des übernommenen Einfamilienhauses auf total Fr. 695‘000.--, wobei darin unter anderem das Grundstück (Fr. 170‘000.--, BKP 011), das bestehende Gebäude (Fr. 140‘000.-- „Best. Gebäude“, BKP 229) und Umgebungsarbeiten (Fr. 30‘000.--, BKP 4) enthalten waren. Die Genauigkeit wurde mit +/-15% angegeben. Die Garage West sowie der gedeckte Sitzplatz waren gemäss einem handschriftli- chen Vermerk nicht im Kostenvoranschlag enthalten. Deren Neuwert war von Y. auf einer separaten Zusammenstellung vom 17. Mai 2008 über die Volumenbe- rechnung auf Fr. 30‘000.-- festgelegt worden. C. Mittels Rahmenvertrages für einen Hypothekarkredit vom 27./28. Juni 2008 gewährte die E. X. ein Darlehen über Fr. 525‘000.--. Die mit öffentlich beurkunde- tem Pfandvertrag vom 14. Juli 2008 vereinbarte Pfandsummenerhöhung um Fr. 457‘000.-- von Fr. 68‘000.-- auf Fr. 525‘000.-- und der Gläubigerwechsel von der D. auf die E. wurden am 17. Juli 2008 im Grundbuch eingetragen. D. Am 4. August 2008 reichte X. vertreten durch den Projektverfasser Y. bei der Gemeinde C. ein Baugesuch ein. Baubeginn war im Herbst 2008. E. Am 25. März 2009 unterzeichneten X. und Y. einen Vertrag für Architektur- leistungen, wobei sie subsidiär die SIA-Norm 102 vom 28. Januar 1984 als an- wendbar erklärten. Gemäss der diesem Vertrag angehängten Honorar- und Kos- tenschätzung vom 6. Juli 2008 belief sich das auf der Grundlage von voraussicht- lichen honorarberechtigten Gesamtbaukosten über Fr. 410‘000.-- (exkl. MWST) geschätzte voraussichtliche Architektenhonorar auf Fr. 42‘600.-- (exkl. MWST)

Seite 3 — 35 beziehungsweise Fr. 47‘000.-- (inkl. MWST) und die geschätzten Nebenkosten auf Fr. 2‘500.-- (inkl. MWST). F. Nachdem sich für das laufende Bauprojekt Finanzierungsprobleme erga- ben, wurde mit am 21. August 2009 öffentlich beurkundetem und am 26. August 2009 im Grundbuch eingetragenem Pfandvertrag zwischen X. und der E. die Pfandsumme der auf dem Grundstück Nr. B. lastenden Hypothek um Fr. 85‘000.-- auf Fr. 610‘000.-- erhöht. Ferner tätigte X. am 18. August 2009 bei seiner Pensi- onskasse einen Vorbezug für sein Eigenheim in der Höhe von Fr. 110‘000.--. G. Über das bei der E. eingerichtete Baukonto wurden bis am 28. September 2009 Vergütungsaufträge über insgesamt Fr. 505‘584.85 abgewickelt. Am 2. Fe- bruar 2010 folgten noch Belastungen für Anschlussgebühren der Gemeinde C. in der Höhe von Fr. 1‘607.80. H. Am 23. August 2010 kündigte die Gemeinde C. X. die Abnahme des ferti- gen Bauprojektes auf den 27. August 2010 an. I. Am 10. September 2010 liess X. gegen Y. beim Kreisamt F. ein Vermitt- lungsbegehren einreichen. Am 4. November 2010 bezog X. den Leitschein mit folgendem klägerischen Rechtsbegehren: „1.Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 120‘000.00 zuzüglich 5% Zins seit 1. März 2010 zu bezahlen.

2. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungs- folge (zuzüglich 7.6% MwSt.) zu Lasten des Beklagten.“ Das beklagtische Rechtsbegehren lautete auf kosten- und entschädigungspflichti- ge Klageabweisung. K. Mit Prozesseingabe vom 25. November 2010 prosequierte X. die Streitsa- che an das Bezirksgericht G., wobei er an dem anlässlich der Sühneverhandlung gestellten Rechtsbegehren festhielt. Ebenso hielt Y. in seiner Prozessantwort vom

14. Februar 2011 an seinem vor dem Kreisamt F. gestellten Rechtsbegehren fest. X. replizierte am 12. Mai 2011, worauf Y. am 27. Juni 2011 eine Duplik einreichte. L. Nach Durchführung des Beweisverfahrens erkannte das Bezirksgericht G. mit Entscheid vom 28. September 2011, mitgeteilt am 4. November 2011, wie folgt: „1.Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen.

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2. Die Kosten des Kreispräsidenten F. als Vermittler im Betrage von Fr. 250.-- sowie die Kosten des Verfahrens vor Bezirksgericht G., beste- hend aus:

- einer Gerichtsgebühr von Fr. 4‘156.00

- einer Schreibgebühr von Fr. 1‘024.00

- den Barauslagen von Fr. 446.60

- Streitwertzuschlag (2% von Fr. 120‘000.---) Fr. 2‘400.00 Total Fr. 8‘026.60 werden gänzlich dem Kläger auferlegt, welcher dem Beklagten zudem eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 15‘616.80 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen hat.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilung]“ M. Dagegen erhob X. am 6. Dezember 2011 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden und stellte in der Sache folgende Anträge: „1.Der Entscheid des Bezirksgerichtes G. vom 28. September 2011 (Proz.Nr. 115-2010-28), mitgeteilt am 04. November 2011, sei aufzuhe- ben.

2. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger CHF 120‘000.00 zuzüglich 5% Zins seit 1. März 2010 zu bezahlen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. 8% MWST) für beide In- stanzen zu Lasten des Berufungsbeklagten.“ In prozessualer Hinsicht begehrte X. die Einholung einer Expertise bezüglich feh- lerhaftem Kostenvoranschlag, unterlassener Kostenkontrolle, Doppelvergabe von Arbeits- bzw. Baupositionen, nicht ausgeführter, dennoch in Rechnung gestellter Arbeiten bzw. Baupositionen etc. Der entsprechende Antrag sei bereits vor der Vorinstanz gestellt worden, welche durch die Verweigerung der Anordnung einer Expertise eine Gehörsverletzung begangen habe. N. In seiner Berufungsantwort vom 9. Januar 2012 beantragte Y. die kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der Berufung. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, im Folgenden einge- gangen. II. Erwägungen 1. Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts G. vom 28. September 2011 wurde den Parteien am 4. November 2011 mitgeteilt und somit nach Inkraft-

Seite 5 — 35 treten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) am 1. Januar 2011 eröffnet. Auf das vorliegende Rechtsmittelverfahren findet demnach im Ge- gensatz zum vorinstanzlichen Verfahren, welches noch nach der alten Bündneri- schen Zivilprozessordnung (GR-ZPO; BR 320.000) durchgeführt wurde (vgl. Art. 404 Abs. 1 ZPO), die Schweizerische Zivilprozessordnung Anwendung (Art. 405 Abs. 1 ZPO). 2.a) Gemäss Art. 308 Abs. 1 ZPO sind mit der Berufung erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide sowie erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beru- fung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbe- gehren mindestens Fr. 10'000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berufung ist unter Beilage des angefochtenen Entscheids innert 30 Tagen seit der Zustellung desselben beim Kantonsgericht von Graubünden schriftlich und begründet einzu- reichen (Art. 311 ZPO und Art. 7 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). b) Mit dem angefochtenen Entscheid liegt ein Endentscheid vor, denn damit wurde das vorinstanzliche Verfahren durch Sachentscheid (Abweisung der Klage) beendet (vgl. Art. 236 Abs. 1 ZPO; Reetz/Theiler, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, 2. Aufl., M. 2013, Art. 308 N 14). Zudem übersteigt der Streitwert ganz offensichtlich Fr. 10‘000.--. Da die Berufung ferner frist- und formgerecht er- hoben wurde und auch alle übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten. 3. In beweisrechtlicher Hinsicht hält der Berufungskläger an seinem Antrag auf Einholung einer Expertise bezüglich fehlerhaftem Kostenvoranschlag, unterlasse- ner Kostenkontrolle, Doppelvergabe von Arbeits- beziehungsweise Baupositionen, nicht ausgeführter, aber dennoch in Rechnung gestellter Arbeiten beziehungswei- se Baupositionen etc. fest (Berufung S. 3). Auf diesen Beweisantrag wird im ent- sprechenden Sachzusammenhang einzugehen sein. An dieser Stelle kann im- merhin vorweggenommen werden, dass es einer gerichtsnotorischen Branchen- usanz entspricht, die Kosten für das Grundstück und das bestehende Gebäude bei der Berechnung der Toleranz ausser Acht zu lassen, selbst wenn sie im Kos- tenvoranschlag aufgeführt wird (nachfolgend E. 7.b). Ob dem Berufungsbeklagten zufolge unsorgfältiger Erstellung des Kostenvoranschlages oder unterlassener Kostenkontrolle eine Vertragsverletzung vorzuwerfen ist, stellt ausserdem eine von der II. Zivilkammer (von Amtes wegen) und nicht von einem Gutachter zu prü-

Seite 6 — 35 fende Rechtsfrage dar. Schliesslich ist auf die angeblich nicht ausgeführten Positi- onen im Pauschalangebot für den Anbau und auf die behaupteten Mehrkosten für die angebliche Doppelvergabe des Anbaus bereits aus formellen Gründen nicht einzugehen (nachfolgend E. 8.d), weshalb auch zum Beweis dieser Behauptungen keine Expertise einzuholen ist. Soweit der Berufungskläger mit seinem prozessua- len Antrag noch andere Umstände zum Beweis verstellen möchte, fehlt es schon an der Angabe, was das Gutachten letztlich ergeben soll (vgl. dazu PKG 2002 Nr. 7 E. 4 sowie Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., M. 1979, S. 163 f. Fn 11). Demzufolge ist der Antrag auf Einholung eines Gutachtens abzu- weisen. Der Vorinstanz kann keine Rechtsverletzung vorgeworfen werden, indem sie stillschweigend gleichermassen verfahren ist. Entgegen dem Berufungskläger hat sie dadurch auch nicht seinen Gehörsanspruch verletzt, verlangt dieser doch nicht, dass sich das erkennende Gericht mit sämtlichen Standpunkten der Partei- en einlässlich auseinandersetzt. Überdies war der Berufungskläger durchaus in der Lage, das vorinstanzliche Urteil in voller Kenntnis um die Entscheidgründe an die II. Zivilkammer anzufechten (vgl. dazu BGE 133 III 439 E. 3.3; vgl. ferner zu einer allfälligen Heilung BGE 133 I 201 E. 2.2). 4.a) Die entsprechend den klägerischen Vorbringen vorab geprüfte Frage nach dem Vorliegen einer Kostenlimite hat die Vorinstanz verneint. Die Tatsache allein, dass der Kläger dem Beklagten seine finanziellen Möglichkeiten aufgezeigt hätte, begründe noch keine Kostenlimite. Ebenso sprächen die durch den Kläger geäus- serten Sonderwünsche, welche letztlich anerkannte Mehrkosten im Umfang von Fr. 70‘000.-- verursacht hätten, klar gegen eine Kostenlimite. Es sei nicht Sache des Architekten, zu hinterfragen, woher das Geld für solche zusätzlichen Investiti- onen komme. Der Kläger habe ausserdem zahlreiche Abrechnungen erhalten, auf denen jeweils das Total der erfolgten Zahlungen aufgezeigt gewesen sei. Es liege indessen kein einziges Schreiben bei den Akten, in welchem der Kläger den Be- klagten auf eine drohende Kostenüberschreitung aufmerksam gemacht hätte. Das Wissen der Zeugen H. und I. hinsichtlich des Bestehens einer Kostenlimite komme vom Kläger. Überdies lege allein die Formulierung der Zeugenfragen dem Zeugen das Wort „Kostenlimite“ auf die Zunge. Schliesslich seien im beidseitig unterzeich- neten Vertrag für Architekturleistungen ausdrücklich honorarberechtigte Baukos- ten in der Höhe von Fr. 410‘000.-- vorgesehen. Da selbst dieser Betrag über der behaupteten Kostenlimite liege, sei es nicht nachvollziehbar, warum der Kläger einen solchen Vertrag überhaupt hätte unterzeichnen sollen, wenn er auf einer Kostenlimite wegen fehlender finanzieller Leistungsfähigkeit bestanden hätte (an- gefochtenes Urteil E. 5 und 7.b).

Seite 7 — 35 b) Dagegen wendet X. in seiner Berufung im Wesentlichen ein, die kreditge- bende E. habe eine Gesamtfinanzierung von Fr. 525‘000.-- ermöglicht, worin je- doch die bestehende Hypothek von Fr. 68‘000.-- sowie der Erbausgleich an die Geschwister von Fr. 120‘000.-- enthalten gewesen sei, womit letztlich für den Um- bau effektiv noch Fr. 337‘000.-- zur Verfügung gestanden hätten (Berufung S. 3). Auch ausgehend vom Kostenvoranschlag über Fr. 695‘000.-- ergäben sich nach Abzug der Werte des Bodens (Fr. 170‘000.--) und des bestehenden Gebäudes (Fr. 140‘000.--) sowie der Eigenleistungen (Fr. 30‘000.--) letztlich Baukosten von Fr. 355‘000.--. Der Berufungskläger habe darauf vertrauen dürfen, dass die effek- tiven Baukosten entsprechend den veranschlagten Gebäudekosten von Fr. 470‘000.-- abzüglich des bestehenden Gebäudes von Fr. 140‘000.-- Fr. 330‘000.-- betrügen, was ungefähr seinen klaren Vorgaben und im Übrigen auch den finanzi- ellen Möglichkeiten entsprochen habe. Da Y. bei allen Verhandlungen mit den in- volvierten Banken anwesend gewesen sei, habe dieser gewusst, dass lediglich die Restanz von rund Fr. 337‘000.-- zur Verfügung gestanden sei. Aus der Sicht eines Laien habe kein Anlass bestanden, dem Kostenvoranschlag zu misstrauen und der Kläger habe auf der Einhaltung der vorgegebenen Baukosten vertraut. Damit sei von einem Kostenlimit auszugehen. Offensichtlich habe der Kläger durch den Kostenvoranschlag getäuscht werden sollen. Es sei unhaltbar, dass die Vorinstanz den Architektenvertrag, worin der Architekt voraussichtliche Gesamtbaukosten von Fr. 500‘000.-- geltend machen wolle, für massgeblich erkläre. Der Architektenver- trag datiere vom 7. August 2008, als die maximale Bausumme und damit das Kos- tenlimit bereits festgestanden sei. Bezeichnenderweise würden darin nicht die Baukosten, sondern lediglich das „geschätzte Architektenhonorar“ beziffert. Die Bausumme von angeblich Fr. 500‘000.-- stamme aus einer früheren Offerte des Architekten vom 6. Juli 2008, welche zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Archi- tektenvertrages weder verbindlich gewesen sei noch als dessen Basis gedient habe (Berufung S. 10 ff.). 5.a) Strittig ist in erster Linie die Haftung von Y. für die angebliche Überschrei- tung des Kostenvoranschlags beziehungsweise der behaupteten Kostenlimite im Rahmen der Planung und Realisierung eines Umbauprojekts aufgrund eines mit ihm als Architekten unter Übernahme der SIA-Norm 102 abgeschlossenen Archi- tektenvertrages. Nicht weiter in Frage gestellt ist, dass es sich um einen Gesamt- vertrag handelt, der alle vom Architekten typischerweise zu erbringenden Leistun- gen umfasste. Die Haftungsfrage ist daher einheitlich nach Auftragsrecht zu beur- teilen (vgl. BGE 134 III 361 E. 5.1, Urteil des Bundesgerichts 4C.424/2004 vom 15.3.2005 E.2, BGE 127 III 543 E. 2a; 114 II 53 E. 2b; 109 II 462; vgl. auch BGE

Seite 8 — 35 122 III 61 und 119 II 249; ferner Fellmann, Haftung für falsche Kostenschätzung, in: Koller [Hrsg.], Recht der Architekten und Ingenieure, St. Gallen 2002 [nachfol- gend zit. Haftung], S. 211 ff., 225 ff.; Schumacher, Die Haftung des Architekten aus Vertrag, in: Gauch/Tercier [Hrsg.], Das Architektenrecht, 3. Aufl., Freiburg 1995 [nachfolgend zit. Architektenrecht], S. 113 ff., 230 ff., N 743). b) Der Beauftragte haftet dem Auftraggeber nach Art. 398 Abs. 2 OR für ge- treue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäfts. Er hat stets zum Nutzen und nicht zum Schaden des Auftraggebers zu handeln und den Auf- traggeber unaufgefordert über alle Punkte aufzuklären, die er nicht kennt oder nicht zu kennen verpflichtet ist, die aber für seinen Entschluss, den Auftrag zu er- teilen oder aufrecht zu erhalten wesentlich sind (vgl. BGE 127 III 357 E. 1d; 119 II 333 E. 5a; vgl. auch Fellmann, Haftung, S. 236). Der beauftragte Architekt hat im Rahmen des ihm erteilten Auftrages, allgemein, das heisst auch ohne besondere Vereinbarungen über die Handhabung oder Begrenzung der Baukosten, unaufge- fordert eine Kostenberechnung anzustellen und den Bauherrn über die zu erwar- tenden Kosten zu informieren. Namentlich hat er einen Kostenvoranschlag sorgfäl- tig zu erstellen und die Baukosten ständig daraufhin zu überprüfen, ob sie sich im Rahmen des Voranschlags halten (BGE 119 II 249 E. 3b; 108 II 197 E. 2a mit Hinweisen; Schumacher, Architektenrecht, S. 236 ff., insbesondere N 749 ff.). Im vorliegenden Fall haben die Parteien die SIA-Norm 102 (Ausgabe 1984) als Ver- tragsinhalt übernommen. Die Norm sieht als Grundleistungen für die Vorprojekt- phase eine Grobschätzung der Baukosten (Ziff. 3.6.4, 4.1.2, 4.1.4), in der Projekt- phase eine Schätzung der Baukosten (Ziff. 4.2.2) und einen detaillierten Kosten- voranschlag aufgrund eines genauen Baubeschriebs (Ziff. 4.2.5) sowie in den fol- genden Phasen der Realisierung unter der Bauleitung laufende Kostenkontrollen vor (Ziff. 4.4.4). c) Werden bei einem Bauprojekt die vorgesehenen Kosten überschritten, kann der Architekt je nach der Ausgestaltung des konkreten Vertrags und den Ursa- chen, die zur Kostenüberschreitung geführt haben, unterschiedlich haftbar wer- den. Zu unterscheiden ist dabei namentlich, ob die Mehrkosten auf Zusatzkosten oder auf Ungenauigkeiten des Voranschlages beziehungsweise auf mangelnde Kostenüberwachung zurückzuführen sind (BGE 122 III 61 E. 2a; 119 II 249 E. 3b/aa). c/aa) Die Haftung für vertragswidrig verursachte Zusatzkosten, die dem Bauherrn bei richtiger Bauausführung erspart geblieben wären, hat mit der Haftung für die Überschreitung des Kostenvoranschlags als solcher grundsätzlich nichts zu tun

Seite 9 — 35 (Fellmann, Haftung, S. 217; Schumacher, Architektenrecht, N 761). Sie besteht unabhängig von der Erstellung eines Kostenvoranschlags; der Architekt hat diese Mehrkosten als Schaden zu ersetzen, soweit er sie schuldhaft verursacht hat, wie beispielsweise durch unwirtschaftliche oder fehlerhafte Planung, ungünstige Ver- gaben an Unternehmer und Handwerker oder unrichtige Weisungen (BGE 122 III 61 E. 2a). c/bb) Wird der Kostenvoranschlag aus anderen Gründen überschritten, nament- lich weil er auf ungenauen Kostenberechnungen beruhte oder weil der Architekt seine Pflichten zur Kostenüberwachung im Verlauf der Bauausführung nicht genü- gend wahrnahm, liegt auch darin eine Schlechterfüllung des Vertrags, für die der Architekt bei Verschulden haftet. Die Haftung für ungenauen Kostenvoranschlag ist ein Anwendungsfall der Vertragshaftung für schlechten Rat und falsche Aus- kunft (Stöckli, Schaden und Schadenersatz beim Bauen, Schweizerische Bau- rechtstagung, Freiburg 2003, S. 27). Neben dem ursprünglich falschen Kostenvor- anschlag fällt darunter zweifellos auch die falsche Kosteninformation während der vom Architekten vertraglich zu leitenden Bauausführungsphase. Zu ersetzen ist dabei der so genannte Vertrauensschaden. Dies ist der Vermögensnachteil, den der Bauherr in falschem Vertrauen auf die Richtigkeit der Prognose respektive in die Verlässlichkeit der Kostenstandsinformationen während der Ausführungsphase durch eigene Vermögensdispositionen erlitten hat, das heisst nachteilige, kosten- erhöhende Vorkehren getroffen und/oder vorteilhafte, kostenmindernde Vorkehren unterlassen hat (BGE 122 III 61 E. 2c/aa; 119 II 249 E. 2b/aa; Fellmann, Haftung, S. 233). Somit kommt es darauf an, welche hypothetischen Alternativ- Dispositionen der Bauherr mutmasslich getroffen hätte, wäre er vom Architekten über die effektiven Erstellungskosten zutreffend informiert worden (Stöckli, a.a.O., S. 26). d) Grundsätzlich darf der Bauherr im Vertrauen darauf handeln, dass der von ihm als Spezialist zur Bauausführung zugezogene Architekt seine Pflichten vollständig, sorgfältig und rechtzeitig erfüllt; er ist namentlich nicht gehalten und regelmässig auch nicht in der Lage, die Tätigkeit des Architekten selbst zu über- wachen und die Kostenprognose auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen (vgl. Schumacher, Architektenrecht, N 748 und 772; Fellmann, Haftung, S. 229; ders., Berner Kommentar, N 366 zu Art. 398 OR; Zehnder, Die Haftung des Architekten für die Überschreitung seines Kostenvoranschlages, Diss. Freiburg 1994 [nachfol- gend zit. Überschreitung], N 318). Denn genau dafür hat er den Architekten als Manager der Bauausführung beigezogen und bezahlt er ihn. Dabei ist zu beach- ten, dass es zu den Pflichten des Architekten gehört, den Bauherrn auch über den

Seite 10 — 35 Genauigkeitsgrad seiner Kosteninformation aufzuklären. Auch keine Information kann eine Information sein, nämlich diejenige, dass der Bauherr nicht mit Mehr- kosten zu rechnen habe. Unterlässt der Architekt eine Aufklärung über Kostenrisi- ken, insbesondere über die Ungenauigkeit seiner Kostenprognosen, erweckt er grundsätzlich den Eindruck und damit das Vertrauen des Bauherrn, besondere Risiken bestünden nicht (Schumacher, Architektenrecht, N 748; Fellmann, Haf- tung, S. 229) e) Haben die Parteien keine besondere Vereinbarung über die Genauigkeit des Kostenvoranschlages getroffen, besteht nach herrschender Lehre und Recht- sprechung eine Toleranzgrenze, die nach allgemeiner Annahme beim detaillierten Kostenvoranschlag für einen Neubau 10 % beträgt. Bei Umbau-, Renovations- oder Sanierungsarbeiten hat der Auftraggeber grundsätzlich einen noch höheren Ungenauigkeitsgrad zu akzeptieren (Fellmann, Haftung, S. 232; Gauch, Über- schreitung des Kostenvoranschlages – Notizen zur Vertragshaftung des Architek- ten (oder Ingenieurs), in BR 1989 S. 79 ff. [nachfolgend zit. Überschreitung], S. 83). Mit dieser Toleranz soll den Unwägbarkeiten, die mit der Kostenschätzung und der Verwirklichung eines Bauvorhabens verbunden sind, und den sich im Lauf der Realisierung allenfalls verändernden Verhältnissen Rechnung getragen wer- den (Fellmann, Haftung, S. 230 ff.; Schumacher, Architektenrecht, N 760; vgl. auch Gauch, Überschreitung, S. 83). Mangels besonderer Absprache kann aller- dings auch eine vereinbarte Toleranzgrenze nicht als Haftungsbeschränkungs- klausel ausgelegt werden, die den Architekten im Rahmen der Toleranzgrenze von der Haftung für Vertragsverletzungen befreien würde. In der Regel ändert die Toleranzgrenze nichts am Kostenziel des Bauherrn, das vom Architekten trotz To- leranzgrenze beziehungsweise Unsicherheit jeder Prognose für die Zukunft ange- strebt werden muss (Schumacher, Architektenrecht, N 756). Dementsprechend kommen der Toleranzgrenze verschiedene Funktionen zu, die einerseits im Be- reich der Abklärung, ob eine Pflichtverletzung gegeben ist, andererseits im Be- reich der Schadensberechnung liegen. f) Was den Bereich des Beweises einer Vertragsverletzung angeht, kennt der Bauherr häufig nur das Ausmass der Kostenüberschreitung, aber nicht oder nicht vollumfänglich deren Ursachen. Der Toleranzgrenze kommt hier die Funktion ei- nes doppelten Anscheinsbeweises zu, nämlich sowohl zu Gunsten des Architek- ten als auch zu Gunsten des Bauherrn. Kostenüberschreitungen, welche die Tole- ranzgrenze übersteigen, lassen dabei auf Pflichtverletzungen des Architekten schliessen, solche unterhalb dieser Grenze hingegen auf das Fehlen von Pflicht- verletzungen. Dieser Anscheinsbeweis kann entkräftet werden, wenn die dadurch

Seite 11 — 35 belastete Partei Tatsachen nachweist, die Zweifel an dieser Folgerung erwecken. Insbesondere zerstört der Nachweis, dass die Überschreitung des Kostenvoran- schlages nicht in allgemeinen Unsicherheiten begründet war, sondern in klaren Fehlern beziehungsweise Sorgfaltswidrigkeiten des Architekten, die mit dem Pro- gnose-Charakter des Voranschlages unmittelbar nichts zu tun haben, den An- scheinsbeweis zu dessen Gunsten, auch wenn die Kostenüberschreitungen un- terhalb der Toleranzgrenze liegen (vgl. Schumacher, Architektenrecht, N 759 f.; Fellmann, Haftung, S. 230 f.; Urteil des Bundesgerichts 4C.287/1991 vom 22. De- zember 1992 E. 5.a; 4C.424/2004 vom 15. März 2005 E. 3.2.2.1). g) Die Zerstörung des Anscheinsbeweises durch den Bauherrn hat zur Folge, dass die dem Architekten nachgewiesene Pflichtverletzung auch eine entspre- chende Schadenersatzpflicht für Kostenüberschreitungen „innerhalb der Toleranz- grenze“ nach sich zieht. Die Toleranzgrenze schafft also, sofern sie nicht aus- drücklich als haftungsbeschränkender Genauigkeitsgrad für den Kostenvoran- schlag festgelegt worden ist, nicht einen Bereich, innerhalb dessen Kostenüber- schreitungen vom Bauherrn unter allen Umständen entschädigungslos hinge- nommen werden müssen und damit bei der Schadensberechnung ausser Betracht fallen. Es trifft zwar zu, dass der Bauherr davon ausgehen muss, dass eine präzi- se Voraussage der Kosten nicht möglich ist und er daher auch bei sorgfältiger Be- rechnung der Baukosten innerhalb einer Toleranzgrenze mit Kostenüberschrei- tungen zu rechnen hat, soweit er darüber informiert worden ist. Das heisst aber nicht, dass er als Auftraggeber auch Fehler oder andere Pflichtverletzungen des Architekten akzeptieren muss. Beim direkten Beweis einer Vertragsverletzung kann sich der Architekt nicht auf eine Toleranzgrenze berufen, sondern hat für die daraus resultierende Kostenüberschreitung grundsätzlich einzustehen, soweit da- von auszugehen ist, der Bauherr hätte bei deren Kenntnis anders disponiert (vgl. Schumacher, Architektenrecht, N 759 f., 772; Fellmann, Haftung, S. 230 f.; Urteil des Bundesgerichts 4C.287/1991 vom 22. Dezember 1992 E. 5.a; 4C.424/2004 vom 15. März 2005 E. 3.2.2.2; Gauch, BR 1987 S. 15 f., Anmerkung zu Nr. 4 und 5, Ziff. 6; ders., BR 1986 S. 61 f., Anmerkung zu Nr. 84, Ziff. 4; a.M. Gauch, Über- schreitung, S. 83; Zehnder, Überschreitung, N 192). h) Umgekehrt ist in Fällen, in denen der Bauherr dem Architekten keine Pflichtverletzung nachweisen kann, die unmittelbar zu quantifizierbarem Schaden geführt hat, bei der Schadensberechnung davon auszugehen, dass der Bauherr bis zur Toleranzgrenze von Vornherein keinen Vertrauensschaden erleiden kann, da er bis zur Toleranzgrenze mit Kostenüberschreitungen rechnen muss (Fell- mann, Haftung, S. 235).

Seite 12 — 35 i) Will der Bauherr das Risiko einer von ihm zu tragenden Kostenüberschrei- tung selbst im Rahmen der Toleranzgrenze ausschliessen, kann er bei Vertrags- schluss oder auch im Verlaufe der Planung eine Kostenlimite festsetzen oder sich vom Architekten eine Bausummengarantie abgeben lassen (Fellmann, Haftung, S. 218 ff.; Schumacher, Architektenrecht, N 737 ff.). Bei der vorliegend auch nach der Auffassung des Berufungsklägers einzig in Frage kommenden Kostenlimite handelt es sich um eine Weisung des Bauherrn, nach welcher die Kosten des Bauwerks einen bestimmten Betrag nicht übersteigen dürfen. Ob der Bauherr eine Limite erteilt hat, ist eine Auslegungsfrage. Wenn der Architekt bemerkt oder be- merken muss oder Anlass zu Zweifeln hat, dass die Kostenlimite nicht eingehalten werden kann, hat er die Arbeiten grundsätzlich unverzüglich einzustellen, Ab- klärungen zu treffen und den Bauherrn zu orientieren, damit Massnahmen zur Einhaltung der Kostengrenze getroffen werden können. Kommt er diesen Pflichten sorgfaltswidrig nicht nach, und verschuldet er damit die Überschreitung der Limite, hat er dem Bauherrn den dadurch verursachten Schaden zu ersetzen. Dieser be- steht grundsätzlich in den Mehrkosten, die der Bauherr durch die Weisung verhin- dern wollte, ohne dass eine Toleranz in Abzug zu bringen ist (BGE 108 II 197 E. 2; Schumacher, Architektenrecht, N 737 f.; vgl. dazu auch Zehnder, Überschreitung, N 71). In der Lehre wird davon ausgegangen, der Architekt müsse nach Treu und Glauben von einer Kostenlimite ausgehen, wenn der Bauherr ihm gegenüber be- tone, dass ihm für die Realisierung eines Vorhabens nur eine bestimmte Summe zur Verfügung stehe (Schumacher, Architektenrecht, N 738; Fellmann, Haftung, S. 218). 6.a) Weder dem Kostenvoranschlag vom 20. Mai 2008 (Vorinstanz act. II./9) noch den bei den Akten liegenden, wohl identischen Verträgen für Architekturleis- tungen vom 7. August 2008 (Vorinstanz act. II./8, wo nur Y. unterzeichnet hat und ausserdem eine Seite fehlt) und vom 25. März 2009 (Vorinstanz act. III./4) lässt sich eine Kostenlimite entnehmen. Mit Blick auf die Argumentation des Berufungs- klägers fällt auf, dass dieser einerseits in seiner Berechnung von einer bezie- hungsweise einem - für den Umbau letztlich noch zur Verfügung stehenden - „Bausumme und Kostenlimit“ von Fr. 337‘000.-- ausgeht (Berufung S. 3, 11 und

24) und andererseits auf der Grundlage des Kostenvoranschlages auf Baukosten von Fr. 355‘000.-- schliesst (Berufung S. 10). Gleichzeitig beruft er sich auch noch auf H., welcher als Zeuge aussagte, über den Berufungskläger von einer dem Be- rufungsbeklagten gesetzten Kostenlimite in der Höhe von Fr. 350‘000.-- gehört zu haben, sowie auf die Zeugenaussage des bei der E. Angestellten I., wonach dem Berufungskläger für die effektiven Baukosten ein Betrag im Umfang von Fr.

Seite 13 — 35 350‘000.-- bis 360‘000.-- zur Verfügung gestanden sei und der Architekt von die- ser Kostenlimite aufgrund seiner Anwesenheit bei einer Sitzung mit der kreditge- benden Bank auch Kenntnis gehabt haben soll (Vorinstanz act. IV; Berufung S. 12). Diese Argumentation bietet wenig Handfestes und ist nicht schlüssig, was dadurch verstärkt wird, dass der Berufungskläger in seiner Berechnung von einem errechneten Zwischentotal der angeblichen Kostenüberschreitung „15 % Toleranz auf Basis der effektiven Bausumme und Kostenlimit von CHF 337‘000.00“ sub- strahieren will (Berufung S. 24), denn die Festsetzung einer Kostenlimite schliesst das Bestehen einer Toleranzgrenze bekanntlich gerade aus. b) Entgegen der Vorinstanz kann die Bekanntgabe einer beschränkten, dem Bauherrn zur Verfügung stehenden Summe sehr wohl zur Annahme einer Kosten- limite führen (vgl. dazu Schumacher, Architektenrecht, N 738). Ebenso sprechen die vom Berufungskläger in der Höhe von Fr. 70‘000.-- anerkannten Sonderwün- sche nicht zwingend gegen die Annahme einer Kostenlimite. Es ist durchaus zulässig, eine einmal gesetzte Limite nachträglich sukzessive in dem Sinne zu erhöhen, dass sich diese fortlaufend um die Kosten der entsprechenden Zusatza- rbeiten ergänzt (vgl. dazu das Urteil der Zivilkammer ZF 07 38/39 S. 60 und 66). Vorliegend ist indessen entscheidend, dass eine Kostenlimite, das heisst ein - in Abweichung zu den Angaben im Kostenvoranschlag - die massgebliche Toleranz- grenze ausschliessendes Kostendach, niemals vereinbart wurde beziehungsweise keine solche Weisung von Seiten des Berufungsklägers nachgewiesen ist. Den Kostenvoranschlag über total Fr. 695‘000.-- stellte der Berufungsbeklagte aus- drücklich unter den Vorbehalt einer Abweichung von „+/- 15%“. Angesichts dessen bedürfte die Annahme einer Kostenlimite einer dem Kostenvoranschlag vom 20. Mai 2008 zeitlich nachgehenden, entsprechenden Weisung des Berufungsklägers. Weder die Zeugenaussage von H., der von einer angeblichen Kostenlimite über Fr. 350‘000.-- ohnehin nur über den Berufungskläger Kenntnis hatte, noch die be- reits zitierte Aussage von I., welcher den Berufungsbeklagten als Geschäftsmann offenbar völlig missbilligt (vgl. dazu insbesondere die Zeugenaussage von H.), vermag die II. Zivilkammer unter den gegebenen Umständen vom Bestand der vom Berufungskläger behaupteten Kostenlimite (welcher?) zu überzeugen. Zwar ist erstellt, dass der Berufungsbeklagte bei den Besprechungen mit den involvier- ten Banken zumindest teilweise anwesend war (vgl. dazu Vorinstanz act. II./3 so- wie die Zeugenaussage von I., an deren Richtigkeit diesbezüglich kein Zweifel besteht) und aus diesem Grund wohl auch über die Höhe des letztlich von der E. gewährten Darlehens von Fr. 525‘000.-- Bescheid wusste. Jedoch betrafen die Sitzungen mit den involvierten Banken nicht in erster Linie das zwischen den Par-

Seite 14 — 35 teien bestehende Auftragsverhältnis, sondern das Kreditverhältnis mit dem Beru- fungskläger, weshalb nicht ohne weiteres vom Zweiten auf den Inhalt des Ersteren geschlossen werden kann. Auch wenn sodann entgegen der Vorinstanz aus dem von beiden Parteien unterzeichneten Baugesuch (Vorinstanz act. II./31.2) ange- sichts der darin enthaltenen, nicht nachvollziehbaren Angaben über die Baukosten nichts zu Ungunsten des Berufungsklägers abgeleitet werden kann und selbst wenn für die Bestimmung der zu erwartenden Baukosten nicht auf den Vertrag für Architekturleistungen abgestellt werden kann (nachfolgend E. 7.d), erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb der Berufungskläger, nach dessen Auffassung eine Kos- tenlimite von Fr. 337‘000.-- angeordnet worden sein soll, eigenen Angaben zufolge am 7. August 2008 einen Architektenvertrag geschlossen und denselben Vertrag am 25. März 2009 noch unterzeichnet hat, in dessen Anhang zwecks Schätzung des Architektenhonorars voraussichtliche Gesamtbaukosten von Fr. 500‘000.-- und davon honorarberechtigte Gesamtbaukosten von Fr. 410‘000.-- (exkl. MWST) festgesetzt werden. Aus den Akten ergeben sich ausserdem abgesehen von der Zeugenaussage von I. keine Hinweise, dass dem Berufungsbeklagten bewusst gewesen wäre, dass für den geplanten Bau lediglich der gewährte Hypothekarkre- dit von Fr. 525‘000.-- abzüglich des bestehenden Darlehens von Fr. 68‘000.-- zur Verfügung gestanden sein soll und der Berufungskläger mit dem besagten Kredit auch noch eine Ausgleichszahlung gegenüber seinen Miterben in der Höhe von Fr. 120‘000.-- zu tilgen beabsichtigte. Wie viel Eigenkapital der Berufungskläger neben dem Hypothekardarlehen aufbringen wollte und ob überhaupt, wusste der Berufungsbeklagte nicht. Jedenfalls ist das Gegenteil nicht erstellt. Überdies brauchte sich der Berufungsbeklagte als Architekt auch nicht um die Herbeischaf- fung der nötigen finanziellen Mittel zu kümmern, sondern waren seine Pflichten in dieser Hinsicht auf eine ordnungsgemässe Kosteninformation beschränkt. Bei ge- nauer Betrachtung spricht im Übrigen die Zeugenaussage von I., nach dessen Angaben der Berufungsbeklagte von einem Kostenlimit von Fr. 350‘000.-- bis Fr. 360‘000.-- Kenntnis gehabt haben soll, gar nicht unbedingt für die Annahme einer

- von den Angaben im Kostenvoranschlag vom 20. Mai 2008 abweichenden - Kos- tenlimite. I. gab vielmehr ausdrücklich an, anlässlich der betreffenden Sitzung sei der Kostenvoranschlag besprochen worden. Indessen verlor er kein Wort darüber, dass die darin veranschlagten Kosten zu hoch gewesen und deshalb reduziert worden wären oder anderweitig vom Kostenvoranschlag abgewichen worden wä- re. Unter den konkreten Umständen wäre dies aber zu erwarten gewesen, wenn damals der Kostenvoranschlag tatsächlich abgeändert worden wäre. Deshalb drängt sich der Verdacht auf, dass I. den anlässlich einer Sitzung mit Y. und X. besprochenen Kostenvoranschlag vom 20. Mai 2008 schlicht im Sinne einer Kos-

Seite 15 — 35 tenlimite in der von ihm geschilderten Höhe verstanden hat, was auf eine - im Pro- zessfall ohnehin dem erkennenden Gericht vorbehaltene - (unzutreffende) rechtli- che Beurteilung des Kostenvoranschlags hinausläuft. Damit ist nicht erwiesen, dass zwischen den Parteien im Zusammenhang mit den zu erwartenden Baukos- ten jemals etwas anderes als der - die Annahme einer Kostenlimite gerade aus- schliessende - Kostenvoranschlag vom 20. Mai 2008 gegolten hätte. Kein anderes Ergebnis folgt aus der - dem Berufungsbeklagten zufolge seiner Anwesenheit an einer Sitzung mit der D. vom 23. Mai 2008 (vgl. Vorinstanz act. II./3) möglicher- weise bekannten - Offerte dieser Bank vom 3. Juni 2008 (Vorinstanz act. II./2). Darin wurde der Liegenschaftswert auf Fr. 725‘000.-- festgesetzt und unter Abzug von Eigenmitteln (in der Liegenschaft gebundene und aus der 3. Säule) sowie Ei- genleistungen im Umfang von insgesamt Fr. 200‘000.-- die gewünschte Finanzie- rung von Fr. 525‘000.-- errechnet. Damit wurde damals davon ausgegangen, dass die Übernahme der betreffenden Liegenschaft und das Bauprojekt zu einem gros- sen Teil mit Eigenkapital zu finanzieren waren und gerade nicht (auch) die ganze Ausgleichszahlung an die Miterben samt der übernommenen Hypothekarschuld aus dem zu gewährenden Kredit erfolgen sollte. Weshalb dies im Verhältnis mit der E. anders gewesen sein sollte, ist nicht plausibel. c) Als Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass entgegen dem Beru- fungskläger von einer festen Kostenlimite in der Höhe von Fr. 337‘000.-- oder Fr. 350‘000.-- bis 360‘000.-- nicht ausgegangen werden kann. Massgebend ist und bleibt mangels Nachweises späterer konkreter Kostenprognosen (des Berufungs- beklagten) und Weisungen (des Berufungsklägers) der Kostenvoranschlag vom

20. Mai 2008, welcher zufolge der darin ausdrücklich angegebenen Abwei- chungsmöglichkeit von +/- 15% eine Kostenlimite geradezu ausschliesst und auch für die im Folgenden zu prüfende Frage massgeblich ist, ob die Baukosten, wel- che der Berufungskläger zu erwarten hatte, überschritten worden sind. 7.a) Zu Unrecht hat die Vorinstanz bei der Prüfung einer allfälligen Kostenüber- schreitung auf den dem Kostenvoranschlag vom 20. Mai 2008 nachgehenden Ar- chitektenvertrag abgestellt. Darin wurden zwecks Schätzung des Architektenhono- rars voraussichtliche Gesamtbaukosten von Fr. 500‘000.-- und davon honorarbe- rechtigte Baukosten im Umfang von Fr. 410‘000.-- (exkl. MWST) festgelegt. Letz- teres diente in erster Linie zur Festsetzung einer Messlatte, um das Honorar des Berufungsklägers zu bestimmen und vermochte keineswegs im Sinne einer ei- gentlichen Kostenprognose den detaillierten Kostenvoranschlag vom 20. Mai 2008 zu ersetzen. Daran ändert nichts, dass der vom Berufungskläger unterzeichnete Architektenvertrag mit voraussichtlichen honorarberechtigten Gesamtbaukosten

Seite 16 — 35 über Fr. 410‘000.-- wie gesehen (vorstehend E. 6.b) im konkreten Fall durchaus als Indiz gegen die Annahme der von diesem behaupteten Kostenlimite in der Höhe von Fr. 337‘000.-- herangezogen werden kann (in dieser Hinsicht mögli- cherweise etwas zu apodiktisch das Urteil der Zivilkammer ZF 07 38/39 vom 20. November 2007 S. 28 f.). Demnach erweist es sich, dass der Architektenvertrag beziehungsweise die darin zwecks Ermittlung des Architektenhonorars angegebe- nen, voraussichtlichen Baukosten nicht als eigentliche Kostenprognose taugen. Da sich insbesondere weder die vom Berufungsbeklagten zu Handen der E. er- stellte, Zahlungsausstände über Fr. 190‘000.-- und Anlagekosten von Fr. 940‘000.-

- ausweisende Übersicht vom 25. Juni 2009 (Vorinstanz act. II./13) noch die hand- schriftliche Aufstellung ausstehender Rechnungen im Buchhaltungsauszug vom

22. Juli 2009 (Vorinstanz act. II./27) als verlässliche Auskunft über die noch zu erwartenden Baukosten eignen und sich auch der Berufungskläger diesbezüglich nicht auf dem Kostenvoranschlag vom 20. Mai 2008 nachgehende, verbindliche Kostenschätzungen beruft, durfte und musste sich der Berufungskläger nach dem Vertrauensprinzip auf die Verbindlichkeit dieses Kostenvoranschlages verlassen. Demnach bildet der - auch vom Berufungskläger zur Untermauerung seiner Argu- mentation fortlaufend angerufene - Kostenvoranschlag vom 20. Mai 2008 die allei- nige Grundlage zur Beurteilung einer allfälligen Kostenüberschreitung. b) Der Berufungskläger macht geltend, der Beklagte bestreite zwar ausgehend vom Kostenvoranschlag eine Kostenüberschreitung. Doch sei der Beklagte nicht berechtigt, unüblicherweise oder zu Unrecht die Werte des Bodens und der beste- henden Baute von insgesamt Fr. 310‘000.-- in den Kostenvoranschlag aufzuneh- men und auf dieser Basis ebenfalls eine Toleranz für sich in Anspruch zu nehmen. Selbstverständlich sei bei der Prüfung einer allfälligen Kostenüberschreitung ledig- lich von der effektiv zur Verfügung stehenden und geplanten Bausumme von Fr. 337‘000.-- auszugehen. Der Wert des Bodens stehe in absolut keinem Zusam- menhang mit den Umbaukosten, weshalb dieser ebenso wie der Wert der beste- henden Baute weder bezüglich Kostenüberschreitung noch Toleranzberechnung berücksichtigt und im Kostenvoranschlag aufgenommen werden dürfe (Berufung S. 4). Ob es üblich ist, dass, wie es der Berufungsbeklagte getan hat, die Grunds- tückskosten (Fr. 170‘000.--, BKP 011) und die Kosten für das bestehende Gebäu- de (Fr. 140‘000.--, BKP 229) beziehungsweise deren Werte in den Kostenvoran- schlag aufgenommen werden, ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache an sich ohne Belang. Immerhin ist nachvollziehbar und wird auch vom Berufungs- kläger nicht weiter in Frage gestellt (Berufung S. 16 mit Verweis auf die Auskunft des SIA vom 11. März 2011, Vorinstanz act. II./30), dass diese Positionen für die

Seite 17 — 35 Beurteilung der zur Verfügung stehenden Sicherheit durch das kreditgebende Bankinstitut von Bedeutung sind, weshalb sie in der Praxis zumindest in den der Bank vorgelegten Kostenvoranschlag mit guten Gründen regelmässig Eingang finden. In der Praxis kommt es zudem ganz allgemein vor, dass solche Positionen in Kostenvoranschläge aufgenommen werden (vgl. etwa Zehnder, BR 2010 S. 51, der dies als „Unsitte“ bezeichnet). Vorliegend ist aber alleine ausschlaggebend, ob die besagten Kosten für die Berechnung der Toleranz zu berücksichtigen sind oder nicht. Dafür könnte sprechen, dass nicht einzusehen ist, weshalb die Partei- en im Kostenvoranschlag Positionen aufführen sollten, welche in Bezug auf die Berechnung einer allfälligen Überschreitung der Toleranzgrenze nicht mehr rele- vant sein sollten. Des Weiteren hätten die Parteien die vereinbarte Kostengenau- igkeit von +/- 15% auch auf konkret bezeichnete Positionen beschränken können. Dem steht aber die Tatsache entgegen, dass es branchenüblich ist und somit den Usanzen im Bauwesen entspricht, die Toleranzgrenze auf die durch die Baulei- tung beeinflussbaren Positionen im Kostenvoranschlag zu beschränken. Denn die Bauleitung kann lediglich für eine gewisse Kostengenauigkeit einstehen, soweit sie die entsprechenden Positionen beeinflussen kann (vgl. zum Ganzen ZR 108 [2009] S. 103). Da diese Branchenusanz gerichtsnotorisch ist, bedarf es hierfür keiner Expertise. Genau besehen ist im Übrigen unter den Parteien unbestritten, dass auf die Kosten für das Grundstück und das bestehende Gebäude keine Tole- ranz anzurechnen ist. Die Vorinstanz hat - allerdings (fälschlicherweise) vom Ar- chitektenvertrag beziehungsweise der dazu gehörigen Honorarschätzung ausge- hend - auf den bestehenden Gebäudekosten keine Toleranz berücksichtigt, son- dern diese auf die honorarberechtigten Baukosten beschränkt (angefochtenes Ur- teil E. 10.c). Der Berufungsbeklagte bringt zwar vor, die Kostengenauigkeit bezie- he sich offenkundig auf den Gesamtbetrag von Fr. 695‘000.--, übernimmt die vor- instanzliche Berechnung an anderer Stelle aber zweifach (Berufungsantwort S. 6 und 10 f.). Da auch für den Berufungsbeklagten gilt, dass er sich bei widersprüch- lichen Vorbringen allenfalls auf der für ihn ungünstigeren Variante behaften lassen muss, sind sich die Parteien in Wahrheit insoweit einig, als sich die angegebene Kostenungenauigkeit nicht auf die Kosten für das Grundstück und das bestehende Gebäude erstrecken lässt. Auch angesichts dessen erweist sich eine Expertise als überflüssig. Die Beschränkung der Toleranzgrenze rechtfertigt sich auch durch Sinn und Zweck dieses Instruments, das seine Wurzel im Prognosecharakter des Kostenvoranschlages hat und auf der Erfahrung beruht, dass Voraussagen über die Baukosten praktisch immer gewisse Unsicherheiten in sich bergen.

Seite 18 — 35 c) Nach dem Ausgeführten sind vom im Kostenvoranschlag angegebenen To- talbetrag über Fr. 695‘000.-- die Kosten für das Grundstück (Fr. 170‘000.--, BKP

011) und das bestehende Gebäude (Fr. 140‘000.--, BKP 229), die zum Teil offen- bar in Eigenleistung des Berufungsklägers erbrachten Umgebungsarbeiten (Fr. 30‘000.--, BKP 4) und die Honorare für den Architekten und die anderen Spezialis- ten (Fr. 47‘000.--, BKP 29) abzuziehen. Daraus ergibt sich ein Betrag von Fr. 308‘000.--, worauf eine Toleranz von 15%, somit Fr. 46‘200.--, zu berücksichtigen ist (vgl. in diesem Zusammenhang zu den Eigenleistungen und dem Architekten- honorar die Berechnung des vorinstanzlichen Obergerichts und des Bundesge- richts in BGE 119 II 249 E. 3.c; vgl. zur Behandlung der Honorare für Spezialisten ferner Zehnder, BR 2010 S. 51). Zwecks Vergleichs mit den tatsächlich angefalle- nen Baukosten sind zu diesem Zwischentotal von Fr. 354‘200.-- (Fr. 308‘000.-- + Fr. 46‘200.--) die für die Garage West und den gedeckten Sitzplatz in der Volu- menberechnung vom 17. Mai 2008 veranschlagten Kosten in der Höhe von Fr. 30‘000.--, die vom Berufungskläger anerkannten Mehrkosten über Fr. 70‘000.--, die Honorare für den Architekten und die anderen Spezialisten (Fr. 47‘000.--) so- wie die vom Berufungsbeklagten auf Fr. 30‘000.-- veranschlagten Umgebungsar- beiten zu addieren. Bereits die Vorinstanz hat die für die Garage West und den gedeckten Sitzplatz veranschlagten Kosten in ihrer diesbezüglich hypothetischen Berechnung hinzugerechnet (angefochtenes Urteil E. 8). Darauf geht der Beru- fungskläger mit keinem Wort ein. Insbesondere macht er nicht geltend, die Kosten für die Garage und den Sitzplatz seien nicht zu den Kosten gemäss Kostenvoran- schlag vom 20. Mai 2008 hinzuzurechnen, da sie keinen Niederschlag in den zur Hauptsache durch die aktenkundigen Vergütungsaufträge (Vorinstanz act. II./12 und 23) belegten tatsächlichen Baukosten fänden. Davon ist denn auch nicht aus- zugehen. Daher sind die für die Garage und den Sitzplatz veranschlagten Kosten mangels konkreter Rügen bereits aus formellen Gründen auch von der II. Zivil- kammer als Berufungsinstanz zu berücksichtigen. In Anbetracht dessen, dass die zum Teil offenbar in Eigenleistung des Berufungsklägers erbrachten Umgebungs- arbeiten vom Architekten nicht beeinflusst werden konnten und die Honorare für den Architekten und die anderen Spezialisten ebenso wenig zur eigentlichen Kos- tenschätzung gehörten, wären diese Positionen sachrichtigerweise nicht bei den veranschlagten Kosten zu berücksichtigen, sondern vielmehr stattdessen von den effektiven Baukosten abzuziehen, soweit sie tatsächlich angefallen und in den ef- fektiven Baukosten auch ausgewiesen sind (vgl. dazu ZR 108 [2009] S. 107). Da nun aber die Tatsache, dass diese Kosten zumindest zu einem grossen Teil Ein- gang in die durch die Vergütungsaufträge belegten effektiven Baukosten gefunden haben, offensichtlich ist, die Parteien indessen in ihren Rechtsschriften vor der

Seite 19 — 35 Vorinstanz ebenso wie vor der II. Zivilkammer nicht dargelegt haben, in welchem Umfang diese Kosten tatsächlich angefallen sind, und das Zusammentragen des rechtserheblichen Sachverhalts aus den Beilagen grundsätzlich nicht Aufgabe des erkennenden Gerichts ist (vgl. dazu PKG 1997 Nr. 5 Erw. 2a; 2002 Nr. 7 Erw. 4; Sutter-Somm/von Arx, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., M. 2013, Art. 55 N 30 mit Hin- weisen), können diese Kosten gar nicht bestimmt und entsprechend auch nicht von den effektiv angefallenen Baukosten abgezogen werden, weshalb es im Sinne einer minimalen Berücksichtigung bei der Hinzurechnung der insoweit veran- schlagten Kosten zu bleiben hat. Selbst wenn jedoch die prozessualen Vorbringen der Parteien ein Nachrechnen durch die II. Zivilkammer ermöglichen würden und damit die tatsächlich angefallenen Kosten für die Umgebungsarbeiten sowie die Honorare für den Architekten und die anderen Spezialisten von den effektiven Baukosten abgezogen würden, ergäbe sich aus dem Vergleich mit der diesfalls um die besagten Kostenpositionen gekürzten Bausumme gemäss Kostenvoran- schlag keine Kostenüberschreitung. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Be- rufungskläger mit Baukosten in der Höhe von Fr. 531‘200.-- (Fr. 354‘200.-- + Fr. 30‘000.-- + Fr. 70‘000.-- + Fr. 47‘000.-- + Fr. 30‘000.--) zu rechnen hatte. d/aa) Zur Berechnung der relevanten Abweichung vom Kostenvoranschlag sind in einem nächsten Schritt die massgeblichen effektiven Gesamtkosten zu bestim- men. In diesem Zusammenhang ist die Vorinstanz zu Recht von den durch die aktenkundigen Vergütungsaufträge belegten tatsächlichen Baukosten ausgegan- gen, welche bis zum 28. September 2009 beglichene Rechnungen im Umfang von Fr. 505‘584.85 ausweisen (Vorinstanz act. II./12 und II./23). Zu diesen wiederum hat sie - wie vom Berufungsbeklagten bereits vor der Vorinstanz anerkannt wurde (Prozessantwort vom 14. Februar 2011 S. 12) - die Anschlussgebühren der Ge- meinde C. über Fr. 1‘607.80 (Vorinstanz act. II./24) addiert. Während der Beru- fungskläger in seiner Replik vom 12. Mai 2011 (S. 26) noch im gleichen Sinne da- von ausgegangen ist, die Baukosten würden sich auf Fr. 507‘192.95 (recte: Fr. 507‘192.65, entsprechend Fr. 505‘584.85 + Fr. 1‘607.80) belaufen, und damit auf die Berücksichtigung höherer Gesamtbaukosten zu seinen Gunsten verzichtet hat, berechnet er in seiner Berufung (S. 23 f.) - wie dem Grundsatz nach bereits in sei- ner Prozesseingabe (S. 10) - eine Kostenüberschreitung von Fr. 143‘722.70, in- dem er zu den durch die Vergütungsaufträge ausgewiesenen Baukosten und den besagten Anschlussgebühren zahlreiche Positionen hinzurechnet. Dadurch ver- mischt er in unzulässiger Weise die für die relevante Abweichung vom Kostenvor- anschlag massgeblichen Gesamtkosten und einen allfällig eingetretenen Schaden.

Seite 20 — 35 d/bb) Zunächst schlägt der Berufungskläger Bundessteuern (recte: direkte Bun- des-, Kantons- und Gemeindesteuern) von Fr. 5‘492.50 für seinen Vorbezug aus der Pensionskasse (Vorinstanz act. II./18), Grundbuchgebühren für die vorge- nommene Pfandsummenerhöhung in der Höhe von Fr. 318.-- (Vorinstanz act. II./17), eine auf Fr. 22‘443.75 bezifferte Verzinsung der zusätzlichen Pfandsumme von Fr. 85‘000.-- sowie der Zinsausfall auf dem vorbezogenen BVG-Guthaben von angeblich Fr. 22‘000.-- zu den Gesamtkosten. Von einem allfälligen Zinsausfall auf dem vorbezogenen BVG-Guthaben war in den Rechtsschriften vor der Vorinstanz keine Rede. Entsprechende Tatsachenbehauptungen stellte der Berufungskläger erstmals im Plädoyer anlässlich der Hauptverhandlung auf, womit sie verspätet waren (sogenannte Eventualmaxime; vgl. dazu Art. 118 Satz 2, Art. 82 Abs. 1 Ziff. 3 und Art. 87 Abs. 3 GR-ZPO; vgl. ferner PKG 1987 Nr. 9, 1997 Nr. 5, 2002 Nr. 7). Alle diese Positionen betreffen aber ohnehin nicht abweichungsrelevante Baukosten, sondern stellen erhöhte Finanzierungskosten dar. Um die Finanzie- rung des gegenständlichen Bauprojekts hatte sich der Berufungsbeklagte als Ar- chitekt nicht zu kümmern und entsprechende Kosten bildeten auch überhaupt nicht Gegenstand des Kostenvoranschlags. Solche zusätzlichen Finanzierungs- kosten kann der Bauherr bei gegebenen Voraussetzungen schadenersatzweise geltend machen. Ihre Berücksichtigung als Baukosten ist hingegen ausgeschlos- sen. d/cc) Weiter verlangt der Berufungskläger die Anrechnung von Förderbeiträgen für die Nutzung erneuerbarer Energiequellen über Fr. 18‘528.-- sowie von Förder- beiträgen bei der Stiftung L. in der Höhe von Fr. 5‘000.--. Nach der Darstellung des Berufungsklägers soll der Architekt die Einholung dieser Beiträge pflichtwidrig unterlassen haben. Mögliche Förderbeiträge von Seiten der Stiftung L. wurden in den Rechtsschriften vor der Vorinstanz aber mit keinem Wort erwähnt, weshalb deren Berücksichtigung schon die Eventualmaxime entgegensteht (vgl. ferner nachfolgend E. 8.e/cc und vorstehend E. 7.c, wo auch dargelegt wird, dass Tatsa- chenbehauptungen in die Rechtsschriften gehören und es nicht genügt, wenn bloss die Beilagen auf das Vorhandensein entsprechender Umstände schliessen lassen). Sollte sich im Übrigen erweisen, dass Förderbeiträge tatsächlich zufolge einer Vertragsverletzung durch den Berufungsbeklagten ausgeblieben sind, wird dem Berufungskläger eine entsprechende Summe als Schadenersatz zuzugeste- hen sein. Mit dem Kostenvoranschlag und einer allfälligen Kostenüberschreitung haben diese Förderbeiträge jedoch keinerlei Zusammenhang, weshalb von einer Hinzurechnung an die Gesamtbaukosten abzusehen ist.

Seite 21 — 35 d/dd) Schliesslich fällt auch der an dieser Stelle vom Berufungskläger geltend gemachte Schaden über Fr. 5‘317.80 für angeblich nicht ausgeführte Arbeiten im Pauschalangebot für den Anbau ausser Betracht, welcher dem Berufungskläger dadurch entstanden sein soll, dass der Architekt angeblich eine Minderleistung des betroffenen Unternehmers zum Nachteil des Bauherrn akzeptiert hat. Davon abgesehen, dass auf diese Position ohnehin nicht näher eingegangen werden kann (nachfolgend E. 8.d), handelt es sich dabei um behaupteterweise vertrags- widrig verursachte Zusatzkosten, auf deren Ersatz der Berufungskläger bei gege- benen Voraussetzungen Anspruch hätte, die aber mangels Zusammenhangs mit dem Kostenvoranschlag von Vornherein nicht zu den Gesamtbaukosten gezählt werden können. Nichts anderes gilt für die geltend gemachten Mehrkosten von Fr. 14‘980.-- aufgrund der angeblichen Doppelvergabe des Anbaus durch den Archi- tekten. Ob im Fall der vom Berufungskläger korrigierten Unternehmerrechnungen wegen angeblicher erheblicher Mängel über Fr. 30‘195.30 im Anschluss an seine Argumentation in der Prozesseingabe (S. 7) anders zu entscheiden wäre, kann offen bleiben, zumal er diese Position bereits in seinem Plädoyer anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und ebenso im Berufungsverfahren fallen ge- lassen hat. d/ee) Somit kann festgehalten werden, dass die effektiven Gesamtbaukosten Fr. 507‘192.65 betragen. Der Vergleich mit den zu erwartenden Kosten in der Höhe von Fr. 531‘200.-- zeigt, dass es bereits an einer relevanten Bausummenüber- schreitung fehlt. 8.a) Da gegenständlich keine relevante Bausummenüberschreitung vorliegt, kann sich der Berufungskläger zum Beweis einer Sorgfaltspflichtverletzung (fal- sche beziehungsweise fehlende Kosteninformation und/oder mangelhafte Kosten- überwachung beziehungsweise Kostenkontrolle) des Architekten auf keine Bewei- serleichterung (Anscheinsbeweis) berufen. Ganz im Gegenteil spricht angesichts dessen, dass sich die Überschreitung des Kostenvoranschlages innerhalb der To- leranzgrenze bewegt, die Erfahrung dafür, dass die Mehrkosten auf die mit jeder Prognose verbundenen Unsicherheiten und nicht auf eine Vertragsverletzung des Architekten zurückzuführen sind. Mit anderen Worten deutet nach der vorstehend (E. 5.f) zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung der mit der Toleranzgrenze verbundene Anscheinsbeweis darauf hin, dass es in Bezug auf die Ungenauigkeit des Kostenvoranschlages an einer haftungsbegründenden Sorgfaltspflichtverlet- zung des Architekten fehlt (vgl. auch Fellmann, Haftung, S. 231). Ob es - wie sich das Bundesgericht ausdrückt - dem Berufungskläger gelungen ist, diesen An- scheinsbeweis zu entkräften oder er gar den Nachweis erbracht hat, dass die

Seite 22 — 35 Überschreitung des Kostenvoranschlages nicht in allgemeinen Unsicherheiten begründet war, sondern in klaren Fehlern des Architekten, die mit dem Prognose- Charakter des Voranschlages unmittelbar nichts zu tun haben (sogenannter direk- ter Beweis einer Vertragsverletzung), kann vorliegend offen bleiben. Ebenso kann offen gelassen werden, ob der Architekt seine Pflichten zur Kostenüberwachung und Kostenkontrolle letztlich erfüllt hat oder nicht. Wie noch darzulegen ist, fehlt es nämlich ohnehin an der erforderlichen Kausalität zwischen den die toleranzberei- nigte Bausumme nicht überschreitenden Mehrkosten und allfälligen Sorgfalts- pflichtsverletzungen des Architekten. Immerhin kann festgehalten werden, dass tatsächlich nicht nachvollziehbar ist, weshalb die vom Architekten am 25. Juni 2009 zu Handen der kreditgebenden Bank erstellte, unter anderem Anlagekosten in der Höhe von Fr. 940‘000.-- ausweisende Übersicht (Vorinstanz act. II./13) der- art erheblich von den effektiven, in den Vergütungsaufträgen bis zum 28. Septem- ber 2009 im Umfang von Fr. 505‘584.85 ausgewiesenen Gesamtbaukosten ab- weicht. b) Beim (vorausgesetzten) direkten Beweis einer Vertragsverletzung (hier: angebliche Verletzung der Kosteninformationspflicht im weitesten Sinn) durch den Architekten steht dem Bauherrn nur dann ein Anspruch auf Ersatz des Vertrau- ensschadens zu, wenn er Mehrkosten zu tragen hat, die er ohne die konkrete Pflichtverletzung hätte vermeiden können. So ist etwa möglich, dass der Bauherr eine kostengünstigere Baumethode gewählt hätte (alternatives Verhalten), wenn der Architekt in der Vorprojektphase bei der Schätzung der Gesamtbaukosten die Honorare für ihn, den Bauingenieur und die Fachingenieure nicht vergessen hätte (vgl. Schumacher, Architektenrecht, N 772; ders., in: recht 1994, S. 136; vgl. auch Fellmann, Haftung, S. 232 oben). Auch in diesem Fall hat der Bauherr demnach sein hypothetisches Alternativverhalten geltend zu machen und zu beweisen, das heisst in diesem Zusammenhang mindestens glaubhaft zu machen, dass und wie anders er sich bei rechtzeitiger und richtiger Auskunft über die zu erwartenden Baukosten entschieden hätte. In der Beweiswürdigung hat der Richter regelmäs- sig davon auszugehen, dass sich ein Bauherr unter den gegebenen Verhältnissen höchstwahrscheinlich vernünftig verhalten hätte. Je nach den konkreten Umstän- den des Einzelfalls kann dies zur Annahme führen, dass der Bauherr Mehrkosten zum Beispiel durch Verzicht auf eine Bestellungsänderung vermieden oder un- vermeidbare Mehrkosten durch Kostensenkungsmassnahmen ausgeglichen oder auf die Projektrealisierung überhaupt verzichtet hätte. Dem Architekten wiederum steht der Entlastungsbeweis offen, dass sich der Bauherr nicht anders verhalten, also die Mehrkosten in Kauf genommen hätte, auch wenn er rechtzeitig und richtig

Seite 23 — 35 informiert worden wäre (zum Ganzen vgl. Schumacher, Architektenrecht, N 768 f.). Der Schaden des Bauherrn besteht im Ergebnis stets in der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem besseren Stand, den das Vermö- gen des Bauherrn ohne sein enttäuschtes Vertrauen in die Richtigkeit der Kosten- informationen haben würde (so bereits PKG 1992 Nr. 13 E. 6.b). c) Der Berufungskläger bezeichnet den gesamten von ihm eingeklagten Schaden als Vertrauensschaden, welcher vollständig auf die mangelhafte bezie- hungsweise unterlassene Baukostenkontrolle zurückgeführt werden könne. Der Haftungsgrund der Verletzung der Kostenüberwachungs- und Kosteninformati- onspflichten während der Bauausführungsphase alleine reiche aus, um den gan- zen eingeklagten Schaden zu begründen. Mittelbar schadensstiftend im Sinne adäquat kausal und schuldhaft gesetzter Ursache für den ganzen Schaden sei die beklagtische Verletzung seiner Kostenüberwachungs- und Kosteninformations- pflichten; unmittelbar schadensstiftend sei die gestützt darauf vertrauensselig er- folgte Vermögensdisposition des Klägers. Dieser Betrag sei jedoch nur eine rech- nerische Grösse im Sinne der Differenztheorie. Sachlich bestehe der Vertrauens- schaden zufolge unterlassener Kostenüberwachungs- und Informationspflichten nicht in der Baukostenüberschreitung als solcher, sondern in der klägerischen Vermögensdisposition in bauliche Zusatzinvestitionen bis zur gleichen Höhe (Be- rufung S. 15 und 20). Dieser Argumentation, welcher auf den ersten Blick einiges abzugewinnen ist, ist bei genauerer Betrachtung entgegenzuhalten, dass der Be- rufungskläger überhaupt nicht darlegt, auf welche Vermögensdisposition in bauli- che Zusatzinvestitionen er bei richtiger Kosteninformation genau verzichtet hätte. Er beschränkt sich vielmehr darauf, anstelle einer fallbezogenen rechtlichen Sub- sumption einzelne Erwägungen aus einem früheren kantonsgerichtlichen Urteil (ZF 2007 38/39 vom 20. November 2007) wiederzugeben. Jenem Entscheid lag jedoch ein völlig anderer Sachverhalt zu Grunde, indem dort von der Überschrei- tung einer Kostenlimite auszugehen war und nachträglich bewilligte bauliche Mu- tationen zur Diskussion standen, für welche der Bauherrin im Umfang der effekti- ven Baukostenüberschreitung Ersatz zuzusprechen war, da sie im Wissen um die Überschreitung des fixierten Kostendaches in diesem Umfang auf die zusätzlichen baulichen Massnahmen verzichtet hätte. Zur Auswahl stünden vorliegendenfalls etwa die ursprünglich auf Fr. 30‘000.-- veranschlagten Investitionen in den ge- deckten Sitzplatz und die Garage West sowie die zu anerkannten Mehrkosten im Umfang von Fr. 70‘000.-- führenden Zusatzwünsche des Berufungsklägers, deren Zusammensetzung aber trotz einiger Hinweise der Parteien in ihren Rechtsschrif- ten vor der Vorinstanz grossteils im Dunkeln bleibt (Prozessantwort vom 14. Fe-

Seite 24 — 35 bruar 2011 S. 6 ff; Replik vom 12. Mai 2011 S. 12 ff.). Der Berufungskläger legt überhaupt nicht dar, auf welche dieser Zusatzinvestitionen er hätte verzichten und damit die sich durch die Überschreitung des Kostenvoranschlages (nicht aber der toleranzbereinigten Bausumme) ergebenden Mehrkosten hätte vermeiden können, geschweige denn, auf welche Zusatzinvestitionen er tatsächlich verzichtet hätte. Ebenso wenig macht der Berufungskläger geltend, welche Ersatzinvestitionen er allenfalls an Stelle der Zusatzwünsche getätigt hätte. Ausserdem ist zu berück- sichtigen, dass der Berufungskläger von einer Überschreitung des von ihm tole- ranzbereinigten „Kostenlimits“ im Umfang von Fr. 143‘722.70 ausgeht, während in Wirklichkeit die Bausumme, wird die Toleranz von Fr. 46‘200.-- ausser Acht gelas- sen, um Fr. 22‘192.65 überschritten wurde (Fr. 507‘192.65 - [Fr. 531‘200.-- - Fr. 46‘200.--]). In Anbetracht dessen erscheint umso fraglicher, ob der Berufungsklä- ger im Wissen um eine solche - im Gegensatz zur eigenen Darstellung viel kleine- re und unter Einbezug der Toleranz gar nicht relevante - Kostenüberschreitung anders gehandelt hätte. Dies wäre aber erforderlich gewesen, um glaubhaft zu machen, dass sein Vertrauen in erteilte Kosteninformationen enttäuscht worden ist und er diesfalls ein alternatives Verhalten nur schon in Erwägung gezogen hätte, obwohl er ja erstelltermassen eine Ungenauigkeit des Kostenvoranschlages von +/- 15% in Kauf genommen hat (vgl. dazu ZR 108 [2009] S. 108). Damit hat es der Berufungskläger unterlassen, sein hypothetisches Alternativverhalten und damit die (adäquate) Kausalität zwischen der (vorausgesetzten) Verletzung der Pflicht des Architekten zur sorgfältigen Kosteninformation und dem von ihm behaupteten Schaden glaubhaft zu machen. Ein Anspruch des Berufungsklägers auf Ersatz von Vertrauensschaden ist somit von Vornherein ausgeschlossen. Da das erken- nende Gericht indessen das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat, sind im Folgenden die geltend gemachten Schadenspositionen auf weitere mögliche An- spruchsgrundlagen zu untersuchen. d) Bereits vor der Vorinstanz brachte der Berufungskläger vor, auf Empfehlung des Beklagten sei mit dem Baumeister betreffend die Anbaute auf Basis der detail- lierten Richtofferte eine Pauschalsumme von Fr. 40‘000.-- vereinbart worden. Mehrere darin aufgeführte Positionen (Vorinstanz act. II./35, Positionen 1.3, 1.4, 1.9 und 2.1) im Umfang von Fr. 5‘317.80 seien nicht erstellt worden, obwohl der Beklagte mit dem Unternehmer ein Pauschalangebot vereinbart habe. Darin liege ein weiterer Schaden von Fr. 5‘317.80, welchen der Beklagte zu verantworten ha- be. Noch vor der Aushändigung des Kostenvoranschlages seien die Parteien übe- rein gekommen, den Erker oder Anbau lediglich rund bis zur Hälfte mit einer Mau- er und darüber mit Holz zu erstellen. Dennoch habe der Baumeister den komplet-

Seite 25 — 35 ten Aufbau offeriert und den Zuschlag für alle Arbeiten - inklusive des Anbaus - zu einer Pauschalsumme von Fr. 40‘000.-- erhalten. Der hälftige Aufbau dieses Er- kers sei nochmals an das Unternehmen J. GmbH vergeben worden. Mindestens ein Teil dieses Anbaus sei doppelt vergeben worden. Der Beklagte habe den Klä- ger weder auf diesen Umstand aufmerksam gemacht noch die doppelte Vergabe verhindert. Die Beratung und Kontrolle sei offenkundig ungenügend gewesen. Der Beklagte habe dem Kläger damit einen zusätzlichen Schaden von Fr. 14‘980.-- verursacht, den er auszugleichen habe (Replik vom 12. Mai 2011 S. 21 f.). Dieser vom Berufungsbeklagten bestrittenen (Duplik vom 27. Juni 2011 S. 8 f.) Argumen- tation hat die Vorinstanz entgegen gehalten, es sei auf der einen Seite nicht nach- vollziehbar, weshalb der Kläger Offerten mit Rechnungen vergleiche, um den be- haupteten Schaden zu beweisen. Schliesslich sei die Rechnungsstellung nach den ausgeführten Arbeiten erfolgt und die Bezahlung sei durch den Kläger nach der Überprüfung veranlasst worden. Auf der anderen Seite sei der geltend ge- machte Schaden weder genauer substantiiert noch dokumentiert worden (ange- fochtenes Urteil S. 12 f.). Dagegen bringt der Berufungskläger vor der II. Zivil- kammer wiederum vor, mehrere im Pauschalangebot über Fr. 40‘000.-- offerierte Positionen seien nicht ausgeführt worden. Der Architekt habe diese Minderleistung des Unternehmers zum Nachteil des Klägers akzeptiert und der Bauherr habe da- durch einen Schaden erlitten, was durch die beantragte Expertise belegt werden könne. Weiter sei der Zuschlag an den Baumeister erteilt worden, welcher den Anbau komplett aus Mauer offeriert habe. Trotzdem sei der Holzaufbau auf der erstellten Mauer nochmals an das Unternehmen J. erfolgt. Mindestens ein Teil dieses Anbaus sei ohne Reaktion des Architekten doppelt vergeben worden. Die- se ungenügende Beratung und Kostenkontrolle stelle ebenfalls eine Vertragsver- letzung dar, wodurch dem Kläger ein - durch eine Expertise näher auszuleuchten- der - namhafter Schaden entstanden sei (Berufung S. 18). Diesen Ausführungen, welche sich praktisch wortwörtlich mit seinen Vorbringen vor der Vorinstanz de- cken, fehlt jeder Bezug auf die Erwägungen des Bezirksgerichts G.. Eine solche Auseinandersetzung wäre aber umso mehr angebracht gewesen, als diese be- haupteten Schadenspositionen ganz offensichtlich keinerlei Zusammenhang mit der vom Berufungskläger breit gewalzten Kosteninformationspflicht des Architek- ten und den Folgen deren Verletzung (Haftung für Vertrauensschaden) haben, sondern allenfalls unter die Haftung des Berufungsbeklagten für vertragswidrig verursachte Zusatzkosten fallen würde. Da der angefochtene Entscheid ausser- halb konkreter Rügen und einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den vorin- stanzlichen Entscheidgründen keiner Überprüfung durch das Kantonsgericht un- terliegt, ist auf die angeblich nicht ausgeführten Positionen im Pauschalangebot

Seite 26 — 35 für den Anbau und auf die behaupteten Mehrkosten für die angebliche Doppelver- gabe des Anbaus nicht weiter einzugehen (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO und dazu Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N 36 und Hungerbühler, in: Brun- ner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Art. 311 N 14 ff. und N 27 f. sowie ZR 110 (2011) S. 246). Bei dieser Erkenntnis ist insoweit selbstredend auch von der Einholung eines Gutachtens abzusehen. e/aa) Auch hat der vom Berufungskläger für die durch den Architekten angeblich unterlassene Anmeldung von Energieförderbeiträgen geltend gemachte Schaden keinerlei Zusammenhang mit dessen Vertrauenshaftung für falsche oder fehlende Kosteninformationen oder ungenügende Kostenüberwachung. Dieser Anspruch ist nach den allgemeinen Voraussetzungen für die Haftung des Architekten für Ver- tragsverletzungen (Art. 97 Abs. 1 OR in Verbindung mit Art. 398 Abs. 2 OR) zu beurteilen. Dazu hat die Vorinstanz festgehalten, da die Einholung von Fördergel- dern grundsätzlich nicht in den Aufgabenbereich des Architekten falle und eine diesbezügliche Vereinbarung nicht belegt werden könne, könne dieser Betrag nicht als Schaden geltend gemacht werden. Der Kläger verkenne ausserdem, dass generell kein Rechtsanspruch auf Zusprechung der Fördergelder aus den dafür angelegten Fonds bestehe. Mithin sei auch nicht nachgewiesen, dass die Voraussetzungen für den Bezug von Förderbeiträgen erfüllt gewesen wären und der Kläger diese auch tatsächlich erhalten hätte, weshalb der Betrag nicht als Schaden geltend gemacht werden könne (angefochtenes Urteil S. 12). e/bb) Dagegen führt der Berufungskläger aus, der Berufungsbeklagte habe vor- prozessual - obwohl er im Kostenvoranschlag noch einen Aufwand für den Ener- gienachweis von Fr. 2‘000.-- geltend gemacht habe - behauptet, der Aufwand für den Energienachweis übersteige den Betrag der Fördermittel, weshalb er den Nachweis nicht eingeholt habe. Das sei in mehrfacher Hinsicht falsch, denn einer- seits liege dem Baugesuch ein Energienachweis bei und andererseits habe dieser lediglich Fr. 507.-- gekostet. Ausserdem habe die für den Energienachweis zu- ständige K. AG den Architekten darauf aufmerksam gemacht, dass bei wärme- technischen Gebäudesanierungen unter Einhaltung der Förderungsvoraussetzun- gen Subventionen vom Kanton oder von der Stiftung L. möglich seien. Schliesslich gehöre das Einholen von Fördermitteln zu den elementaren Beratungsaufgaben eines Architekten, insbesondere dann, wenn er wie vorliegendenfalls vorgängig solche Gesuche und Fördermittel in Aussicht stelle (Berufung S. 18 f.). e/cc) Vorab ist wiederholend festzuhalten, dass von möglichen Förderbeiträgen von Seiten der Stiftung L. in den Rechtsschriften vor der Vorinstanz keine Rede

Seite 27 — 35 war und diese erstmals an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom Beru- fungskläger erwähnt wurden (Plädoyer RA Vogel S. 9 sowie Anhang Schadensbe- rechnung), was aber angesichts der im bündnerischen Zivilprozess geltenden strengen Eventualmaxime zu spät war (vgl. vorstehend E. 7.d/bb und 7.d/cc). Im E-Mail der K. AG vom 15. Oktober 2008 an den Berufungsbeklagten (Vorinstanz act. II./31.5) findet sich zwar ein Hinweis auf Subventionen der Stiftung L.. Ent- sprechende Tatsachenbehauptungen gehören indessen in die Rechtsschriften; deren blosses Vorhandensein in den Beilagen genügt grundsätzlich nicht (vgl. vorstehend E. 7.c). Im Berufungsverfahren untersteht die Geltendmachung dieser Beiträge den Voraussetzungen des Novenrechts nach Art. 317 Abs. 1 ZPO, deren Vorhandensein der Berufungskläger jedoch nicht einmal behauptet hat. Einem möglichen Schadenersatzanspruch des Berufungsklägers wegen unterlassener Geltendmachung von Förderbeiträgen der Stiftung L. steht demnach schon die Eventualmaxime entgegen. e/dd) Die Berücksichtigung der behaupteten Förderbeiträge des Kantons Graubünden über Fr. 14‘400.-- und des Elektrizitätswerks M. in der Höhe von Fr. 4‘128.-- wird dagegen nicht durch die Eventualmaxime ausgeschlossen. Entgegen der Vorinstanz und dem Berufungsbeklagten gehörte die Anmeldung der An- sprüche zum Bezug der Förderbeiträge zweifelsohne zum Pflichtprogramm des Architekten. N. sagte als Zeuge einvernommen aus, er habe den Berufungsbe- klagten auf die Förderbeiträge des Kantons und des Elektrizitätswerks M. hinge- wiesen, worauf jener erwidert habe: „Ja, ich mache das. Ich werde es erledigen.“ (Vorinstanz act. IV). Ein vernünftiger Grund, weshalb an der Richtigkeit dieser Aussage zu zweifeln wäre, besteht nicht. Insbesondere ist entgegen dem Beru- fungsbeklagten (Berufungsantwort S. 15) nicht davon auszugehen, N., der im Be- reich Heizung und Sanitär in das gegenständliche Bauprojekt involviert war, habe mit seiner Aussage in Tat und Wahrheit die Verantwortung auf den Berufungsbe- klagten abzuschieben versucht. Dies bereits deshalb, weil vorliegend auch För- derbeiträge für die Sanierung der Gebäudehülle (Fassade, Fenster, Dach) im Raum gestanden wären und es unerfindlich ist, weshalb dem Heizungs- und Sa- nitärinstallateur insoweit Kompetenzen oder gar Pflichten hätten zukommen sol- len. Daraus, dass der Berufungsbeklagte tatsächlich gegenüber N. erwähnt hat, er erledige die Anmeldung zum Bezug von Förderbeiträgen, ist ersichtlich, dass sich die Parteien in dieser Hinsicht tatsächlich übereinstimmend verstanden haben und deshalb insoweit ein tatsächlicher Konsens erstellt ist. In Anbetracht dieser (tatsächlichen) Willensübereinstimmung über die Verpflichtung des Berufungsbe- klagten zur Anmeldung der Beitragsberechtigung sind allfällige gegenteilige Be-

Seite 28 — 35 stimmungen aus SIA-Normen unbeachtlich, denn Individualabreden gehen diesen auf jeden Fall vor. e/ee) Es ist ohne weiteres anzunehmen, dass die angesprochenen Beiträge aus- gerichtet worden wären, wenn die entsprechenden Ansprüche rechtzeitig ange- meldet worden wären. Das Amt für Energie und Verkehr Graubünden stellte im Schreiben vom 4. Mai 2011 (Vorinstanz act. II./34) nach Prüfung der ihm (nachträglich) eingereichten Unterlagen und durchgeführter Berechnung fest, für die Sanierung der Gebäudehülle (Fassade, Fenster, Dach) mit gleichzeitigem Er- satz der Ölheizung durch eine Erdsondenwärmepumpe hätte mit einem kantona- len Förderbeitrag von Fr. 14‘400.-- gerechnet werden können. O. vom Planungs- und Beratungsbüro für Haustechnik in P. berechnete am 18. April 2011 für die eingebaute Wärmepumpenanlage Sole/Wasser einen Förderbeitrag des Elektrizi- tätswerks M. in der Höhe von Fr. 4‘128.-- (Vorinstanz act. II./33). Zwar ist gemäss den eingereichten Unterlagen für Beiträge des Elektrizitätswerks M. ein Rechtsan- spruch ausdrücklich ausgeschlossen (Vorinstanz act. II./33) und auch das Ener- giegesetz des Kantons Graubünden (BR 820.200) verweist durch „kann“- Bestim- mungen wiederholt auf das Ermessen der zuständigen Behörde. Es kann jedoch offensichtlich keine Rede davon sein, dass diese beim Ausrichten der entspre- chenden Beiträge völlig frei wäre. Sind die Beitragsvoraussetzungen erfüllt, wird es das pflichtgemässe Ermessen der zuständigen Behörde vielmehr gebieten, die vorgesehenen Beiträge ohne weitere Umschweife auszurichten (vgl. zum pflicht- gemässen Ermessen Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., M. 2010, N 441 ff.). Ferner besticht auch der Einwand des Berufungsbeklag- ten nicht, für die Anmeldung sei ein detaillierterer Nachweis mit umfangreichen und kostenauslösenden Energienachweisen durch Fachspezialisten (zum Beispiel Nachweis von U-Werten bei Fenstern, Wand- und Dachkonstruktion), insbesonde- re ein Systemnachweis erforderlich (Berufung S. 15). Ein Energienachweis wurde bereits am 20. Mai 2008 mit Kosten von Fr. 2‘000.-- veranschlagt (Vorinstanz act. II./9, BKP 297) und darauf auch tatsächlich eingeholt (Vorinstanz act. II./31.3 und II./31.4) sowie dem Baugesuch nachgereicht (Vorinstanz act. II./31.2), wobei dafür Kosten in der Höhe von Fr. 507.85 anfielen (Vorinstanz act. II./23, II./31.11 und II./31.25). Den vom Berufungsbeklagten angesprochenen Systemnachweis hat der Berufungskläger während des laufenden Verfahrens nachgeholt und ins Recht gelegt (Vorinstanz act. II./32). Weshalb dessen Einholung besonders kostspielig gewesen sein sollte, führt der Berufungsbeklagte nicht aus und stellt diesbezüglich auch keine Beweisanträge. Die Behauptung, die Fenster hätten den Anforderun- gen nicht genügt (Berufungsantwort S. 15), erfolgte sodann erstmals anlässlich

Seite 29 — 35 der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Plädoyer RA Cavegn S. 17), weshalb sie auch nicht im Berufungsverfahren nachgeholt werden kann. Ausserdem ist nicht nachvollziehbar, weshalb sowohl das kantonale Amt für Energie und Verkehr als auch O. vom Planungs- und Beratungsbüro für Haustechnik ohne diesbezüglichen Vorbehalt den hypothetischen Förderbeitrag des Kantons Graubündens bezie- hungsweise des Elektrizitätswerks M. für das konkrete Bauprojekt berechnet ha- ben sollten, wenn wirklich die eingebauten Fenster der Beitragserteilung entgegen gestanden wären. Jedenfalls kann sich die besagte Behauptung auf keinerlei Be- weismittel abstützen. Der Einwand, vorerst sei eine Luft-Wärme-Pumpe geplant gewesen und der Einbau der Erdwärmesonde habe erst nachträglich als Bauher- renwunsch stattgefunden, weshalb eine rechtzeitige Anmeldung zum Erhalt der Förderbeiträge für den Architekten gar nicht möglich gewesen sei, ist in diesem Zusammenhang neu. Allerdings führte der Berufungsbeklagte den Einbau einer Erdsondenheizung anstelle einer Luftwärmepumpe bereits in seiner Prozessant- wort vom 14. Februar 2011 als nachträglichen Bauherrenwunsch (S. 6 f.) auf, was vom Berufungskläger zumindest sinngemäss anerkannt worden ist (Replik vom

12. Mai 2011 S. 13). Es steht fest, dass gemäss Art. 16 des damaligen bündneri- schen Energiegesetzes (heute Art. 28 des Energiegesetzes; BR 820.200) keine Beträge gewährt werden, wenn ein Gesuchsteller mit der Ausführung des Vorha- bens beginnt oder Anschaffungen tätigt, bevor eine Beitragsverfügung an ihn er- gangen ist. Ebenso sind Förderbeiträge des Elektrizitätswerks M. ausgeschlossen, wenn mit den entsprechenden Arbeiten vor der Kostengutsprache begonnen wird (Vorinstanz act. II./33). Es kann nun aber offensichtlich nicht Sinn und Zweck die- ser Regelungen sein, dass Förderbeiträge für die Nutzung der Umgebungswärme und für energiesparende Massnahmen und Anlagen bei nachträglich vom Bau- herrn gewünschten Projektänderungen generell ausgeschlossen wären. Auch diesfalls muss eine rechtzeitige Anmeldung zum Bezug der Beiträge unter der Voraussetzung möglich sein, dass diese vor der Ausführung des Vorhabens oder der Anschaffungen beziehungsweise vor den Arbeiten erfolgt, welche konkret eine Beitragsberechtigung auslösen (hier: Sanierung der Gebäudehülle sowie Einbau einer Erdsondenwärmepumpe). Das dem Berufungsbeklagten vorzuwerfende Verhalten besteht demnach auf jeden Fall in der nicht rechtzeitigen beziehungs- weise letztlich ganz ausgebliebenen Anmeldung zum Bezug von Förderbeiträgen. Dies und nichts anderes stellt die Alleinursache für den Verlust der Beitragsbe- rechtigung dar. Gegebenenfalls hätte der Berufungskläger um eine zweifache Anmeldung besorgt sein müssen (Gebäudehülle/Wärmepumpe), wobei diese bei- de Male hätte rechtzeitig erfolgen müssen, das heisst insbesondere, dass mit dem Beginn der Arbeiten für die beitragsberechtigten Installationen bis zur Gutsprache

Seite 30 — 35 zu warten war. Selbst wenn es sich im Übrigen anders verhielte und ungenügende Fenster, (zu) kostspielige weitere Energienachweise oder der Umstand der nachträglichen Bauherrenwünsche dem Bezug von Förderbeiträgen entge- genstünden, hätte den Berufungsbeklagten in diesem Zusammenhang angesichts der Höhe der Beiträge (vgl. dazu sogleich nachfolgend), womit ein Bauherr bei Projekten wie dem Vorliegenden für gewöhnlich rechnen kann, eine Aufklärungs- oder Abmahnungspflicht getroffen. Dass er den Berufungskläger etwa informiert hätte, dass Förderbeiträge bei nachträglichen Bauherrenwünschen generell aus- geschlossen wären oder allenfalls auch die zeitliche Dringlichkeit des Umbaupro- jekts dem Abwarten einer Gutsprache entgegen gestanden wäre, findet in den Akten indessen keinen Halt. e/ff) Die Beiträge, womit der Berufungskläger bei rechtzeitiger Anmeldung hätte rechnen können, ergeben sich aus dem Schreiben des kantonalen Amts für Ener- gie und Verkehr vom 4. Mai 2011 (Fr. 14‘400.--, Vorinstanz act. II./34) und der Be- rechnung von O. vom Planungs- und Beratungsbüro für Haustechnik in P. vom 18. April 2011 (Fr. 4‘128.--, Vorinstanz act. II./33). Der Berufungskläger beschränkt sich auf die Rüge, die Berechnung dieser Beträge sei nicht nachvollziehbar (Beru- fungsantwort S. 16), ohne hierzu substantiierte Angaben zu machen. Der im Aus- bleiben der Förderbeiträge bestehende Schaden ist demnach hinreichend darge- tan worden. e/gg) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Berufungsbeklagte entgegen seinen Pflichten die (rechtzeitige) Anmeldung von Förderbeiträgen für die Sanierung der Gebäudehülle und den Einbau einer Erdsondenwärmepumpe unterlassen hat, was zur Verwirkung der entsprechenden Ansprüche im Umfang von Fr. 18‘528.-- und damit zum Eintritt eines Schadens im Vermögen des Beru- fungsklägers in derselben Höhe geführt hat. In Anbetracht dessen, dass die für die Erstellung des Energienachweises zuständige K. AG den Berufungskläger mit E- Mail vom 15. Oktober 2008 noch ausdrücklich auf die Möglichkeit der Einholung von Förderbeiträgen hingewiesen hat (Vorinstanz act. II./31.5), unterliess der Ar- chitekt die Anmeldung auch schuldhaft. Jedenfalls vermag er sich nicht zu ent- schuldigen. Damit sind die Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruchs ge- gen den Berufungsbeklagten wegen unterlassener Einholung von Förderbeiträgen in der Höhe von Fr. 18‘528.-- erfüllt, weshalb sich die Berufung in diesem Punkt als begründet erweist. Entgegen den Anträgen des Berufungsklägers gibt es aber keinen Grund, diesen Betrag bereits ab dem 1. März 2010 zu verzinsen. X. be- hauptet nicht, er habe den Berufungsbeklagten vorprozessual - etwa mit Schrei- ben vom 4. Februar 2010 (Vorinstanz act. II./25) - unmissverständlich zur Zahlung

Seite 31 — 35 einer bestimmten Summe aufgefordert (Mahnung). Dies ist auch nicht der Fall. Damit sind Verzugszinsen zu 5% ab der Einreichung des Vermittlungsbegehrens am 10. September 2010 geschuldet. Für die Zusprechung von Schadenszinsen ab einem früheren Datum findet sich keine Grundlage. f) Die vom Berufungskläger geltend gemachten Bundessteuern (recte: direkte Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern) von Fr. 5‘492.50 für seinen Vorbezug aus der Pensionskasse im Umfang von Fr. 110‘000.-- (Vorinstanz act. II./18) und Grundbuchgebühren in der Höhe von Fr. 318.-- für die vorgenommene Pfand- summenerhöhung über Fr. 85‘000.-- (Vorinstanz act. II./17), eine auf Fr. 22‘443.75 bezifferte Verzinsung der zusätzlichen Pfandsumme sowie der Zinsausfall auf dem vorbezogenen BVG-Guthaben von angeblich Fr. 22‘000.-- stellen ihrer Natur nach eigentlich Vertrauensschaden (erhöhte Finanzierungskosten; vgl. dazu Schuma- cher, Architektenrecht, N 771) dar. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen (vgl. vorstehend E. 8.c) steht dem Berufungskläger aber kein Anspruch auf Ersatz von Vertrauensschaden zu. Fraglich ist, ob für diese Finanzierungskosten unter einem anderen Titel Ersatz zugesprochen werden kann. Dabei ist festzuhalten, dass von einem allfälligen Zinsausfall auf dem vorbezogenen BVG-Guthaben in den Rechtsschriften vor der Vorinstanz keine Rede war. Diesbezügliche Tatsachenbe- hauptungen stellte der Berufungskläger erstmals im Plädoyer anlässlich der Hauptverhandlung auf, womit sie verspätet waren (vgl. dazu bereits vorstehend E. 7.d/bb). Im Übrigen macht der Berufungskläger nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich, unter welchem Titel ihm Ersatz für die erhöhten Finanzierungskosten zugesprochen werden könnte. In Frage käme einzig ein mittelbarer Schaden für Mehrkosten zufolge der nicht eingeholten Förderbeiträge im Umfang von Fr. 18‘528.--. Ob und wie dieser Betrag auf Kosten für die Herbeischaffung zusätzli- chen Eigen- und Fremdkapitals von fast Fr. 200‘000.-- zugeordnet werden könnte, ist indessen nicht ersichtlich und ergibt sich auch nicht aus den Vorbringen des Berufungsklägers. Demnach kann der Berufungskläger für seine erhöhten Finan- zierungskosten keinen Ersatz verlangen. 9.a) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Berufung teilweise gutzuheissen und der Berufungsbeklagte zu verpflichten ist, dem Berufungskläger als Ersatz für die unterlassene Einholung von Förderbeiträgen des Kantons Graubünden und des Elektrizitätswerks M. Fr. 18‘528.-- zuzüglich Zinsen von 5% seit dem 10. September 2010 zu bezahlen. Im Übrigen ist die Berufung als unbe- gründet abzuweisen.

Seite 32 — 35 b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens bedarf es einer Korrektur der vor- instanzlichen Kostenverteilung. Gemäss Art. 122 Abs. 1 GR-ZPO wird der unter- liegende Teil in der Regel zur Übernahme sämtlicher Kosten des Verfahrens ver- pflichtet. Hat keine Partei vollständig obsiegt, können die Kosten vorbehältlich be- sonderer Umstände verhältnismässig verteilt werden. Überdies wird die unterlie- gende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden alle ihr durch den Rechts- streit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. Fällt das Urteil nicht aussch- liesslich zu Gunsten einer Partei aus, können die aussergerichtlichen Kosten nach den gleichen Grundsätzen wie die gerichtlichen verteilt werden (Art. 122 Abs. 1 GR-ZPO). Unter Berücksichtigung, dass der Berufungskläger mit seiner Klage im Umfang von Fr. 18‘528.-- durchgedrungen und im Umfang von Fr. 101‘472.-- un- terlegen ist, drängt sich mangels besonderer Umstände eine Verteilung der Kos- ten des Kreisamts F. von Fr. 250.-- sowie der vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 8‘026.60 (Fr. 4‘156.-- Gerichtsgebühr + Fr. 1‘024.-- Schreibgebühr + Fr. 446.60 Barauslagen + Fr. 2‘400.-- Streitwertzuschlag) im Verhältnis von 1/6 (zu Lasten von Y.) zu 5/6 (zu Lasten von X.) auf. Die Kosten des Kreisamts F. sind demgemäss im Umfang von gerundet Fr. 41.65 Y. und im Umfang von Fr. 208.35 X. aufzuerlegen. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten gehen in der Höhe von gerundet Fr. 1‘337.75 zu Lasten von Y. und in der Höhe von Fr. 6‘688.85 zu Las- ten von X.. In demselben Verhältnis hat der Berufungskläger den Berufungsbe- klagten für das vorinstanzliche Verfahren zu entschädigen. Sowohl der von Rechtsanwalt Cavegn über Fr. 15‘616.80 (inkl. MWST) eingereichten Honorarnote als auch der Kostennote von Rechtsanwalt Vogel über Fr. 22‘335.50 (inkl. Streit- wertzuschlag, Spesen und MWST) liegen angemessene anwaltliche Bemühungen zu Grunde. Der von Rechtsanwalt Vogel in der Höhe von Fr. 4‘500.-- geltend ge- machte Interessenwertzuschlag ist überdies üblich (vgl. Art. 3 Abs. 2 der Honorar- verordnung [HV; BR 310.250]). Demnach ist Y. eine - entsprechend dem Verfah- rensausgang reduzierte - aussergerichtliche Entschädigung in der Höhe von Fr. 13‘014.-- (5/6 von Fr. 15‘616.80) zuzusprechen. Nach Verrechnung der X. zuste- henden ausseramtlichen Entschädigung von gerundet Fr. 3‘722.60 (1/6 von Fr. 22‘335.50) mit der Y. zuzusprechenden Entschädigung beläuft sich die von X. Y. geschuldete Entschädigung auf Fr. 9‘291.40. c) Die Prozesskosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus den Gerichts- kosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), sind zwischen den Par- teien nach dem Ausgang des Verfahrens aufzuteilen, das heisst nach dem Ver- hältnis von Obsiegen und Unterliegen (vgl. Art. 106 ZPO). Die Kosten des Beru- fungsverfahrens, die gestützt auf Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren

Seite 33 — 35 in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf Fr. 8'000.-- festgesetzt werden, gehen demnach wie bereits die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu 1/6 (gerundet Fr. 1‘333.35) zu Lasten des Berufungsbeklagten und zu 5/6 (Fr. 6‘666.65) zu Lasten des Berufungsklägers. Mangels Einreichung von Honorarnoten werden die Partei- entschädigungen für die anwaltlich vertretenen Parteien nach richterlichem Er- messen festgesetzt. Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung der eingereichten Rechtsschriften erscheint eine dem Be- rufungsbeklagten zuzusprechende - entsprechend dem Verfahrensausgang redu- zierte - aussergerichtliche Entschädigung in Höhe von pauschal Fr. 3’750.-- inkl. MWST (5/6 von Fr. 4‘500.--) als angemessen, welche nach Verrechnung der dem Berufungskläger geschuldeten Entschädigung von Fr. 750.-- inkl. MWST (1/6 von Fr. 4‘500.--) auf Fr. 3‘000.-- inkl. MWST festgesetzt wird.

Seite 34 — 35 III.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 2 Die Kosten des Kreispräsidenten F. als Vermittler im Betrage von Fr. 250.-- sowie die Kosten des Verfahrens vor Bezirksgericht G., beste- hend aus:

- einer Gerichtsgebühr von Fr. 4‘156.00

- einer Schreibgebühr von Fr. 1‘024.00

- den Barauslagen von Fr. 446.60

- Streitwertzuschlag (2% von Fr. 120‘000.---) Fr. 2‘400.00 Total Fr. 8‘026.60 werden gänzlich dem Kläger auferlegt, welcher dem Beklagten zudem eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 15‘616.80 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen hat.

E. 3 [Rechtsmittelbelehrung]

E. 4 [Mitteilung]“ M. Dagegen erhob X. am 6. Dezember 2011 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden und stellte in der Sache folgende Anträge: „1.Der Entscheid des Bezirksgerichtes G. vom 28. September 2011 (Proz.Nr. 115-2010-28), mitgeteilt am 04. November 2011, sei aufzuhe- ben.

2. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger CHF 120‘000.00 zuzüglich 5% Zins seit 1. März 2010 zu bezahlen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. 8% MWST) für beide In- stanzen zu Lasten des Berufungsbeklagten.“ In prozessualer Hinsicht begehrte X. die Einholung einer Expertise bezüglich feh- lerhaftem Kostenvoranschlag, unterlassener Kostenkontrolle, Doppelvergabe von Arbeits- bzw. Baupositionen, nicht ausgeführter, dennoch in Rechnung gestellter Arbeiten bzw. Baupositionen etc. Der entsprechende Antrag sei bereits vor der Vorinstanz gestellt worden, welche durch die Verweigerung der Anordnung einer Expertise eine Gehörsverletzung begangen habe. N. In seiner Berufungsantwort vom 9. Januar 2012 beantragte Y. die kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der Berufung. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, im Folgenden einge- gangen. II. Erwägungen 1. Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts G. vom 28. September 2011 wurde den Parteien am 4. November 2011 mitgeteilt und somit nach Inkraft-

Seite 5 — 35 treten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) am 1. Januar 2011 eröffnet. Auf das vorliegende Rechtsmittelverfahren findet demnach im Ge- gensatz zum vorinstanzlichen Verfahren, welches noch nach der alten Bündneri- schen Zivilprozessordnung (GR-ZPO; BR 320.000) durchgeführt wurde (vgl. Art. 404 Abs. 1 ZPO), die Schweizerische Zivilprozessordnung Anwendung (Art. 405 Abs. 1 ZPO). 2.a) Gemäss Art. 308 Abs. 1 ZPO sind mit der Berufung erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide sowie erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beru- fung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbe- gehren mindestens Fr. 10'000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berufung ist unter Beilage des angefochtenen Entscheids innert 30 Tagen seit der Zustellung desselben beim Kantonsgericht von Graubünden schriftlich und begründet einzu- reichen (Art. 311 ZPO und Art. 7 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). b) Mit dem angefochtenen Entscheid liegt ein Endentscheid vor, denn damit wurde das vorinstanzliche Verfahren durch Sachentscheid (Abweisung der Klage) beendet (vgl. Art. 236 Abs. 1 ZPO; Reetz/Theiler, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, 2. Aufl., M. 2013, Art. 308 N 14). Zudem übersteigt der Streitwert ganz offensichtlich Fr. 10‘000.--. Da die Berufung ferner frist- und formgerecht er- hoben wurde und auch alle übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten. 3. In beweisrechtlicher Hinsicht hält der Berufungskläger an seinem Antrag auf Einholung einer Expertise bezüglich fehlerhaftem Kostenvoranschlag, unterlasse- ner Kostenkontrolle, Doppelvergabe von Arbeits- beziehungsweise Baupositionen, nicht ausgeführter, aber dennoch in Rechnung gestellter Arbeiten beziehungswei- se Baupositionen etc. fest (Berufung S. 3). Auf diesen Beweisantrag wird im ent- sprechenden Sachzusammenhang einzugehen sein. An dieser Stelle kann im- merhin vorweggenommen werden, dass es einer gerichtsnotorischen Branchen- usanz entspricht, die Kosten für das Grundstück und das bestehende Gebäude bei der Berechnung der Toleranz ausser Acht zu lassen, selbst wenn sie im Kos- tenvoranschlag aufgeführt wird (nachfolgend E. 7.b). Ob dem Berufungsbeklagten zufolge unsorgfältiger Erstellung des Kostenvoranschlages oder unterlassener Kostenkontrolle eine Vertragsverletzung vorzuwerfen ist, stellt ausserdem eine von der II. Zivilkammer (von Amtes wegen) und nicht von einem Gutachter zu prü-

Seite 6 — 35 fende Rechtsfrage dar. Schliesslich ist auf die angeblich nicht ausgeführten Positi- onen im Pauschalangebot für den Anbau und auf die behaupteten Mehrkosten für die angebliche Doppelvergabe des Anbaus bereits aus formellen Gründen nicht einzugehen (nachfolgend E. 8.d), weshalb auch zum Beweis dieser Behauptungen keine Expertise einzuholen ist. Soweit der Berufungskläger mit seinem prozessua- len Antrag noch andere Umstände zum Beweis verstellen möchte, fehlt es schon an der Angabe, was das Gutachten letztlich ergeben soll (vgl. dazu PKG 2002 Nr.

E. 7 E. 4 sowie Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., M. 1979, S. 163 f. Fn 11). Demzufolge ist der Antrag auf Einholung eines Gutachtens abzu- weisen. Der Vorinstanz kann keine Rechtsverletzung vorgeworfen werden, indem sie stillschweigend gleichermassen verfahren ist. Entgegen dem Berufungskläger hat sie dadurch auch nicht seinen Gehörsanspruch verletzt, verlangt dieser doch nicht, dass sich das erkennende Gericht mit sämtlichen Standpunkten der Partei- en einlässlich auseinandersetzt. Überdies war der Berufungskläger durchaus in der Lage, das vorinstanzliche Urteil in voller Kenntnis um die Entscheidgründe an die II. Zivilkammer anzufechten (vgl. dazu BGE 133 III 439 E. 3.3; vgl. ferner zu einer allfälligen Heilung BGE 133 I 201 E. 2.2). 4.a) Die entsprechend den klägerischen Vorbringen vorab geprüfte Frage nach dem Vorliegen einer Kostenlimite hat die Vorinstanz verneint. Die Tatsache allein, dass der Kläger dem Beklagten seine finanziellen Möglichkeiten aufgezeigt hätte, begründe noch keine Kostenlimite. Ebenso sprächen die durch den Kläger geäus- serten Sonderwünsche, welche letztlich anerkannte Mehrkosten im Umfang von Fr. 70‘000.-- verursacht hätten, klar gegen eine Kostenlimite. Es sei nicht Sache des Architekten, zu hinterfragen, woher das Geld für solche zusätzlichen Investiti- onen komme. Der Kläger habe ausserdem zahlreiche Abrechnungen erhalten, auf denen jeweils das Total der erfolgten Zahlungen aufgezeigt gewesen sei. Es liege indessen kein einziges Schreiben bei den Akten, in welchem der Kläger den Be- klagten auf eine drohende Kostenüberschreitung aufmerksam gemacht hätte. Das Wissen der Zeugen H. und I. hinsichtlich des Bestehens einer Kostenlimite komme vom Kläger. Überdies lege allein die Formulierung der Zeugenfragen dem Zeugen das Wort „Kostenlimite“ auf die Zunge. Schliesslich seien im beidseitig unterzeich- neten Vertrag für Architekturleistungen ausdrücklich honorarberechtigte Baukos- ten in der Höhe von Fr. 410‘000.-- vorgesehen. Da selbst dieser Betrag über der behaupteten Kostenlimite liege, sei es nicht nachvollziehbar, warum der Kläger einen solchen Vertrag überhaupt hätte unterzeichnen sollen, wenn er auf einer Kostenlimite wegen fehlender finanzieller Leistungsfähigkeit bestanden hätte (an- gefochtenes Urteil E. 5 und 7.b).

Seite 7 — 35 b) Dagegen wendet X. in seiner Berufung im Wesentlichen ein, die kreditge- bende E. habe eine Gesamtfinanzierung von Fr. 525‘000.-- ermöglicht, worin je- doch die bestehende Hypothek von Fr. 68‘000.-- sowie der Erbausgleich an die Geschwister von Fr. 120‘000.-- enthalten gewesen sei, womit letztlich für den Um- bau effektiv noch Fr. 337‘000.-- zur Verfügung gestanden hätten (Berufung S. 3). Auch ausgehend vom Kostenvoranschlag über Fr. 695‘000.-- ergäben sich nach Abzug der Werte des Bodens (Fr. 170‘000.--) und des bestehenden Gebäudes (Fr. 140‘000.--) sowie der Eigenleistungen (Fr. 30‘000.--) letztlich Baukosten von Fr. 355‘000.--. Der Berufungskläger habe darauf vertrauen dürfen, dass die effek- tiven Baukosten entsprechend den veranschlagten Gebäudekosten von Fr. 470‘000.-- abzüglich des bestehenden Gebäudes von Fr. 140‘000.-- Fr. 330‘000.-- betrügen, was ungefähr seinen klaren Vorgaben und im Übrigen auch den finanzi- ellen Möglichkeiten entsprochen habe. Da Y. bei allen Verhandlungen mit den in- volvierten Banken anwesend gewesen sei, habe dieser gewusst, dass lediglich die Restanz von rund Fr. 337‘000.-- zur Verfügung gestanden sei. Aus der Sicht eines Laien habe kein Anlass bestanden, dem Kostenvoranschlag zu misstrauen und der Kläger habe auf der Einhaltung der vorgegebenen Baukosten vertraut. Damit sei von einem Kostenlimit auszugehen. Offensichtlich habe der Kläger durch den Kostenvoranschlag getäuscht werden sollen. Es sei unhaltbar, dass die Vorinstanz den Architektenvertrag, worin der Architekt voraussichtliche Gesamtbaukosten von Fr. 500‘000.-- geltend machen wolle, für massgeblich erkläre. Der Architektenver- trag datiere vom 7. August 2008, als die maximale Bausumme und damit das Kos- tenlimit bereits festgestanden sei. Bezeichnenderweise würden darin nicht die Baukosten, sondern lediglich das „geschätzte Architektenhonorar“ beziffert. Die Bausumme von angeblich Fr. 500‘000.-- stamme aus einer früheren Offerte des Architekten vom 6. Juli 2008, welche zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Archi- tektenvertrages weder verbindlich gewesen sei noch als dessen Basis gedient habe (Berufung S. 10 ff.). 5.a) Strittig ist in erster Linie die Haftung von Y. für die angebliche Überschrei- tung des Kostenvoranschlags beziehungsweise der behaupteten Kostenlimite im Rahmen der Planung und Realisierung eines Umbauprojekts aufgrund eines mit ihm als Architekten unter Übernahme der SIA-Norm 102 abgeschlossenen Archi- tektenvertrages. Nicht weiter in Frage gestellt ist, dass es sich um einen Gesamt- vertrag handelt, der alle vom Architekten typischerweise zu erbringenden Leistun- gen umfasste. Die Haftungsfrage ist daher einheitlich nach Auftragsrecht zu beur- teilen (vgl. BGE 134 III 361 E. 5.1, Urteil des Bundesgerichts 4C.424/2004 vom 15.3.2005 E.2, BGE 127 III 543 E. 2a; 114 II 53 E. 2b; 109 II 462; vgl. auch BGE

Seite 8 — 35 122 III 61 und 119 II 249; ferner Fellmann, Haftung für falsche Kostenschätzung, in: Koller [Hrsg.], Recht der Architekten und Ingenieure, St. Gallen 2002 [nachfol- gend zit. Haftung], S. 211 ff., 225 ff.; Schumacher, Die Haftung des Architekten aus Vertrag, in: Gauch/Tercier [Hrsg.], Das Architektenrecht, 3. Aufl., Freiburg 1995 [nachfolgend zit. Architektenrecht], S. 113 ff., 230 ff., N 743). b) Der Beauftragte haftet dem Auftraggeber nach Art. 398 Abs. 2 OR für ge- treue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäfts. Er hat stets zum Nutzen und nicht zum Schaden des Auftraggebers zu handeln und den Auf- traggeber unaufgefordert über alle Punkte aufzuklären, die er nicht kennt oder nicht zu kennen verpflichtet ist, die aber für seinen Entschluss, den Auftrag zu er- teilen oder aufrecht zu erhalten wesentlich sind (vgl. BGE 127 III 357 E. 1d; 119 II 333 E. 5a; vgl. auch Fellmann, Haftung, S. 236). Der beauftragte Architekt hat im Rahmen des ihm erteilten Auftrages, allgemein, das heisst auch ohne besondere Vereinbarungen über die Handhabung oder Begrenzung der Baukosten, unaufge- fordert eine Kostenberechnung anzustellen und den Bauherrn über die zu erwar- tenden Kosten zu informieren. Namentlich hat er einen Kostenvoranschlag sorgfäl- tig zu erstellen und die Baukosten ständig daraufhin zu überprüfen, ob sie sich im Rahmen des Voranschlags halten (BGE 119 II 249 E. 3b; 108 II 197 E. 2a mit Hinweisen; Schumacher, Architektenrecht, S. 236 ff., insbesondere N 749 ff.). Im vorliegenden Fall haben die Parteien die SIA-Norm 102 (Ausgabe 1984) als Ver- tragsinhalt übernommen. Die Norm sieht als Grundleistungen für die Vorprojekt- phase eine Grobschätzung der Baukosten (Ziff. 3.6.4, 4.1.2, 4.1.4), in der Projekt- phase eine Schätzung der Baukosten (Ziff. 4.2.2) und einen detaillierten Kosten- voranschlag aufgrund eines genauen Baubeschriebs (Ziff. 4.2.5) sowie in den fol- genden Phasen der Realisierung unter der Bauleitung laufende Kostenkontrollen vor (Ziff. 4.4.4). c) Werden bei einem Bauprojekt die vorgesehenen Kosten überschritten, kann der Architekt je nach der Ausgestaltung des konkreten Vertrags und den Ursa- chen, die zur Kostenüberschreitung geführt haben, unterschiedlich haftbar wer- den. Zu unterscheiden ist dabei namentlich, ob die Mehrkosten auf Zusatzkosten oder auf Ungenauigkeiten des Voranschlages beziehungsweise auf mangelnde Kostenüberwachung zurückzuführen sind (BGE 122 III 61 E. 2a; 119 II 249 E. 3b/aa). c/aa) Die Haftung für vertragswidrig verursachte Zusatzkosten, die dem Bauherrn bei richtiger Bauausführung erspart geblieben wären, hat mit der Haftung für die Überschreitung des Kostenvoranschlags als solcher grundsätzlich nichts zu tun

Seite 9 — 35 (Fellmann, Haftung, S. 217; Schumacher, Architektenrecht, N 761). Sie besteht unabhängig von der Erstellung eines Kostenvoranschlags; der Architekt hat diese Mehrkosten als Schaden zu ersetzen, soweit er sie schuldhaft verursacht hat, wie beispielsweise durch unwirtschaftliche oder fehlerhafte Planung, ungünstige Ver- gaben an Unternehmer und Handwerker oder unrichtige Weisungen (BGE 122 III 61 E. 2a). c/bb) Wird der Kostenvoranschlag aus anderen Gründen überschritten, nament- lich weil er auf ungenauen Kostenberechnungen beruhte oder weil der Architekt seine Pflichten zur Kostenüberwachung im Verlauf der Bauausführung nicht genü- gend wahrnahm, liegt auch darin eine Schlechterfüllung des Vertrags, für die der Architekt bei Verschulden haftet. Die Haftung für ungenauen Kostenvoranschlag ist ein Anwendungsfall der Vertragshaftung für schlechten Rat und falsche Aus- kunft (Stöckli, Schaden und Schadenersatz beim Bauen, Schweizerische Bau- rechtstagung, Freiburg 2003, S. 27). Neben dem ursprünglich falschen Kostenvor- anschlag fällt darunter zweifellos auch die falsche Kosteninformation während der vom Architekten vertraglich zu leitenden Bauausführungsphase. Zu ersetzen ist dabei der so genannte Vertrauensschaden. Dies ist der Vermögensnachteil, den der Bauherr in falschem Vertrauen auf die Richtigkeit der Prognose respektive in die Verlässlichkeit der Kostenstandsinformationen während der Ausführungsphase durch eigene Vermögensdispositionen erlitten hat, das heisst nachteilige, kosten- erhöhende Vorkehren getroffen und/oder vorteilhafte, kostenmindernde Vorkehren unterlassen hat (BGE 122 III 61 E. 2c/aa; 119 II 249 E. 2b/aa; Fellmann, Haftung, S. 233). Somit kommt es darauf an, welche hypothetischen Alternativ- Dispositionen der Bauherr mutmasslich getroffen hätte, wäre er vom Architekten über die effektiven Erstellungskosten zutreffend informiert worden (Stöckli, a.a.O., S. 26). d) Grundsätzlich darf der Bauherr im Vertrauen darauf handeln, dass der von ihm als Spezialist zur Bauausführung zugezogene Architekt seine Pflichten vollständig, sorgfältig und rechtzeitig erfüllt; er ist namentlich nicht gehalten und regelmässig auch nicht in der Lage, die Tätigkeit des Architekten selbst zu über- wachen und die Kostenprognose auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen (vgl. Schumacher, Architektenrecht, N 748 und 772; Fellmann, Haftung, S. 229; ders., Berner Kommentar, N 366 zu Art. 398 OR; Zehnder, Die Haftung des Architekten für die Überschreitung seines Kostenvoranschlages, Diss. Freiburg 1994 [nachfol- gend zit. Überschreitung], N 318). Denn genau dafür hat er den Architekten als Manager der Bauausführung beigezogen und bezahlt er ihn. Dabei ist zu beach- ten, dass es zu den Pflichten des Architekten gehört, den Bauherrn auch über den

Seite 10 — 35 Genauigkeitsgrad seiner Kosteninformation aufzuklären. Auch keine Information kann eine Information sein, nämlich diejenige, dass der Bauherr nicht mit Mehr- kosten zu rechnen habe. Unterlässt der Architekt eine Aufklärung über Kostenrisi- ken, insbesondere über die Ungenauigkeit seiner Kostenprognosen, erweckt er grundsätzlich den Eindruck und damit das Vertrauen des Bauherrn, besondere Risiken bestünden nicht (Schumacher, Architektenrecht, N 748; Fellmann, Haf- tung, S. 229) e) Haben die Parteien keine besondere Vereinbarung über die Genauigkeit des Kostenvoranschlages getroffen, besteht nach herrschender Lehre und Recht- sprechung eine Toleranzgrenze, die nach allgemeiner Annahme beim detaillierten Kostenvoranschlag für einen Neubau 10 % beträgt. Bei Umbau-, Renovations- oder Sanierungsarbeiten hat der Auftraggeber grundsätzlich einen noch höheren Ungenauigkeitsgrad zu akzeptieren (Fellmann, Haftung, S. 232; Gauch, Über- schreitung des Kostenvoranschlages – Notizen zur Vertragshaftung des Architek- ten (oder Ingenieurs), in BR 1989 S. 79 ff. [nachfolgend zit. Überschreitung], S. 83). Mit dieser Toleranz soll den Unwägbarkeiten, die mit der Kostenschätzung und der Verwirklichung eines Bauvorhabens verbunden sind, und den sich im Lauf der Realisierung allenfalls verändernden Verhältnissen Rechnung getragen wer- den (Fellmann, Haftung, S. 230 ff.; Schumacher, Architektenrecht, N 760; vgl. auch Gauch, Überschreitung, S. 83). Mangels besonderer Absprache kann aller- dings auch eine vereinbarte Toleranzgrenze nicht als Haftungsbeschränkungs- klausel ausgelegt werden, die den Architekten im Rahmen der Toleranzgrenze von der Haftung für Vertragsverletzungen befreien würde. In der Regel ändert die Toleranzgrenze nichts am Kostenziel des Bauherrn, das vom Architekten trotz To- leranzgrenze beziehungsweise Unsicherheit jeder Prognose für die Zukunft ange- strebt werden muss (Schumacher, Architektenrecht, N 756). Dementsprechend kommen der Toleranzgrenze verschiedene Funktionen zu, die einerseits im Be- reich der Abklärung, ob eine Pflichtverletzung gegeben ist, andererseits im Be- reich der Schadensberechnung liegen. f) Was den Bereich des Beweises einer Vertragsverletzung angeht, kennt der Bauherr häufig nur das Ausmass der Kostenüberschreitung, aber nicht oder nicht vollumfänglich deren Ursachen. Der Toleranzgrenze kommt hier die Funktion ei- nes doppelten Anscheinsbeweises zu, nämlich sowohl zu Gunsten des Architek- ten als auch zu Gunsten des Bauherrn. Kostenüberschreitungen, welche die Tole- ranzgrenze übersteigen, lassen dabei auf Pflichtverletzungen des Architekten schliessen, solche unterhalb dieser Grenze hingegen auf das Fehlen von Pflicht- verletzungen. Dieser Anscheinsbeweis kann entkräftet werden, wenn die dadurch

Seite 11 — 35 belastete Partei Tatsachen nachweist, die Zweifel an dieser Folgerung erwecken. Insbesondere zerstört der Nachweis, dass die Überschreitung des Kostenvoran- schlages nicht in allgemeinen Unsicherheiten begründet war, sondern in klaren Fehlern beziehungsweise Sorgfaltswidrigkeiten des Architekten, die mit dem Pro- gnose-Charakter des Voranschlages unmittelbar nichts zu tun haben, den An- scheinsbeweis zu dessen Gunsten, auch wenn die Kostenüberschreitungen un- terhalb der Toleranzgrenze liegen (vgl. Schumacher, Architektenrecht, N 759 f.; Fellmann, Haftung, S. 230 f.; Urteil des Bundesgerichts 4C.287/1991 vom 22. De- zember 1992 E. 5.a; 4C.424/2004 vom 15. März 2005 E. 3.2.2.1). g) Die Zerstörung des Anscheinsbeweises durch den Bauherrn hat zur Folge, dass die dem Architekten nachgewiesene Pflichtverletzung auch eine entspre- chende Schadenersatzpflicht für Kostenüberschreitungen „innerhalb der Toleranz- grenze“ nach sich zieht. Die Toleranzgrenze schafft also, sofern sie nicht aus- drücklich als haftungsbeschränkender Genauigkeitsgrad für den Kostenvoran- schlag festgelegt worden ist, nicht einen Bereich, innerhalb dessen Kostenüber- schreitungen vom Bauherrn unter allen Umständen entschädigungslos hinge- nommen werden müssen und damit bei der Schadensberechnung ausser Betracht fallen. Es trifft zwar zu, dass der Bauherr davon ausgehen muss, dass eine präzi- se Voraussage der Kosten nicht möglich ist und er daher auch bei sorgfältiger Be- rechnung der Baukosten innerhalb einer Toleranzgrenze mit Kostenüberschrei- tungen zu rechnen hat, soweit er darüber informiert worden ist. Das heisst aber nicht, dass er als Auftraggeber auch Fehler oder andere Pflichtverletzungen des Architekten akzeptieren muss. Beim direkten Beweis einer Vertragsverletzung kann sich der Architekt nicht auf eine Toleranzgrenze berufen, sondern hat für die daraus resultierende Kostenüberschreitung grundsätzlich einzustehen, soweit da- von auszugehen ist, der Bauherr hätte bei deren Kenntnis anders disponiert (vgl. Schumacher, Architektenrecht, N 759 f., 772; Fellmann, Haftung, S. 230 f.; Urteil des Bundesgerichts 4C.287/1991 vom 22. Dezember 1992 E. 5.a; 4C.424/2004 vom 15. März 2005 E. 3.2.2.2; Gauch, BR 1987 S. 15 f., Anmerkung zu Nr. 4 und 5, Ziff. 6; ders., BR 1986 S. 61 f., Anmerkung zu Nr. 84, Ziff. 4; a.M. Gauch, Über- schreitung, S. 83; Zehnder, Überschreitung, N 192). h) Umgekehrt ist in Fällen, in denen der Bauherr dem Architekten keine Pflichtverletzung nachweisen kann, die unmittelbar zu quantifizierbarem Schaden geführt hat, bei der Schadensberechnung davon auszugehen, dass der Bauherr bis zur Toleranzgrenze von Vornherein keinen Vertrauensschaden erleiden kann, da er bis zur Toleranzgrenze mit Kostenüberschreitungen rechnen muss (Fell- mann, Haftung, S. 235).

Seite 12 — 35 i) Will der Bauherr das Risiko einer von ihm zu tragenden Kostenüberschrei- tung selbst im Rahmen der Toleranzgrenze ausschliessen, kann er bei Vertrags- schluss oder auch im Verlaufe der Planung eine Kostenlimite festsetzen oder sich vom Architekten eine Bausummengarantie abgeben lassen (Fellmann, Haftung, S. 218 ff.; Schumacher, Architektenrecht, N 737 ff.). Bei der vorliegend auch nach der Auffassung des Berufungsklägers einzig in Frage kommenden Kostenlimite handelt es sich um eine Weisung des Bauherrn, nach welcher die Kosten des Bauwerks einen bestimmten Betrag nicht übersteigen dürfen. Ob der Bauherr eine Limite erteilt hat, ist eine Auslegungsfrage. Wenn der Architekt bemerkt oder be- merken muss oder Anlass zu Zweifeln hat, dass die Kostenlimite nicht eingehalten werden kann, hat er die Arbeiten grundsätzlich unverzüglich einzustellen, Ab- klärungen zu treffen und den Bauherrn zu orientieren, damit Massnahmen zur Einhaltung der Kostengrenze getroffen werden können. Kommt er diesen Pflichten sorgfaltswidrig nicht nach, und verschuldet er damit die Überschreitung der Limite, hat er dem Bauherrn den dadurch verursachten Schaden zu ersetzen. Dieser be- steht grundsätzlich in den Mehrkosten, die der Bauherr durch die Weisung verhin- dern wollte, ohne dass eine Toleranz in Abzug zu bringen ist (BGE 108 II 197 E. 2; Schumacher, Architektenrecht, N 737 f.; vgl. dazu auch Zehnder, Überschreitung, N 71). In der Lehre wird davon ausgegangen, der Architekt müsse nach Treu und Glauben von einer Kostenlimite ausgehen, wenn der Bauherr ihm gegenüber be- tone, dass ihm für die Realisierung eines Vorhabens nur eine bestimmte Summe zur Verfügung stehe (Schumacher, Architektenrecht, N 738; Fellmann, Haftung, S. 218). 6.a) Weder dem Kostenvoranschlag vom 20. Mai 2008 (Vorinstanz act. II./9) noch den bei den Akten liegenden, wohl identischen Verträgen für Architekturleis- tungen vom 7. August 2008 (Vorinstanz act. II./8, wo nur Y. unterzeichnet hat und ausserdem eine Seite fehlt) und vom 25. März 2009 (Vorinstanz act. III./4) lässt sich eine Kostenlimite entnehmen. Mit Blick auf die Argumentation des Berufungs- klägers fällt auf, dass dieser einerseits in seiner Berechnung von einer bezie- hungsweise einem - für den Umbau letztlich noch zur Verfügung stehenden - „Bausumme und Kostenlimit“ von Fr. 337‘000.-- ausgeht (Berufung S. 3, 11 und

24) und andererseits auf der Grundlage des Kostenvoranschlages auf Baukosten von Fr. 355‘000.-- schliesst (Berufung S. 10). Gleichzeitig beruft er sich auch noch auf H., welcher als Zeuge aussagte, über den Berufungskläger von einer dem Be- rufungsbeklagten gesetzten Kostenlimite in der Höhe von Fr. 350‘000.-- gehört zu haben, sowie auf die Zeugenaussage des bei der E. Angestellten I., wonach dem Berufungskläger für die effektiven Baukosten ein Betrag im Umfang von Fr.

Seite 13 — 35 350‘000.-- bis 360‘000.-- zur Verfügung gestanden sei und der Architekt von die- ser Kostenlimite aufgrund seiner Anwesenheit bei einer Sitzung mit der kreditge- benden Bank auch Kenntnis gehabt haben soll (Vorinstanz act. IV; Berufung S. 12). Diese Argumentation bietet wenig Handfestes und ist nicht schlüssig, was dadurch verstärkt wird, dass der Berufungskläger in seiner Berechnung von einem errechneten Zwischentotal der angeblichen Kostenüberschreitung „15 % Toleranz auf Basis der effektiven Bausumme und Kostenlimit von CHF 337‘000.00“ sub- strahieren will (Berufung S. 24), denn die Festsetzung einer Kostenlimite schliesst das Bestehen einer Toleranzgrenze bekanntlich gerade aus. b) Entgegen der Vorinstanz kann die Bekanntgabe einer beschränkten, dem Bauherrn zur Verfügung stehenden Summe sehr wohl zur Annahme einer Kosten- limite führen (vgl. dazu Schumacher, Architektenrecht, N 738). Ebenso sprechen die vom Berufungskläger in der Höhe von Fr. 70‘000.-- anerkannten Sonderwün- sche nicht zwingend gegen die Annahme einer Kostenlimite. Es ist durchaus zulässig, eine einmal gesetzte Limite nachträglich sukzessive in dem Sinne zu erhöhen, dass sich diese fortlaufend um die Kosten der entsprechenden Zusatza- rbeiten ergänzt (vgl. dazu das Urteil der Zivilkammer ZF 07 38/39 S. 60 und 66). Vorliegend ist indessen entscheidend, dass eine Kostenlimite, das heisst ein - in Abweichung zu den Angaben im Kostenvoranschlag - die massgebliche Toleranz- grenze ausschliessendes Kostendach, niemals vereinbart wurde beziehungsweise keine solche Weisung von Seiten des Berufungsklägers nachgewiesen ist. Den Kostenvoranschlag über total Fr. 695‘000.-- stellte der Berufungsbeklagte aus- drücklich unter den Vorbehalt einer Abweichung von „+/- 15%“. Angesichts dessen bedürfte die Annahme einer Kostenlimite einer dem Kostenvoranschlag vom 20. Mai 2008 zeitlich nachgehenden, entsprechenden Weisung des Berufungsklägers. Weder die Zeugenaussage von H., der von einer angeblichen Kostenlimite über Fr. 350‘000.-- ohnehin nur über den Berufungskläger Kenntnis hatte, noch die be- reits zitierte Aussage von I., welcher den Berufungsbeklagten als Geschäftsmann offenbar völlig missbilligt (vgl. dazu insbesondere die Zeugenaussage von H.), vermag die II. Zivilkammer unter den gegebenen Umständen vom Bestand der vom Berufungskläger behaupteten Kostenlimite (welcher?) zu überzeugen. Zwar ist erstellt, dass der Berufungsbeklagte bei den Besprechungen mit den involvier- ten Banken zumindest teilweise anwesend war (vgl. dazu Vorinstanz act. II./3 so- wie die Zeugenaussage von I., an deren Richtigkeit diesbezüglich kein Zweifel besteht) und aus diesem Grund wohl auch über die Höhe des letztlich von der E. gewährten Darlehens von Fr. 525‘000.-- Bescheid wusste. Jedoch betrafen die Sitzungen mit den involvierten Banken nicht in erster Linie das zwischen den Par-

Seite 14 — 35 teien bestehende Auftragsverhältnis, sondern das Kreditverhältnis mit dem Beru- fungskläger, weshalb nicht ohne weiteres vom Zweiten auf den Inhalt des Ersteren geschlossen werden kann. Auch wenn sodann entgegen der Vorinstanz aus dem von beiden Parteien unterzeichneten Baugesuch (Vorinstanz act. II./31.2) ange- sichts der darin enthaltenen, nicht nachvollziehbaren Angaben über die Baukosten nichts zu Ungunsten des Berufungsklägers abgeleitet werden kann und selbst wenn für die Bestimmung der zu erwartenden Baukosten nicht auf den Vertrag für Architekturleistungen abgestellt werden kann (nachfolgend E. 7.d), erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb der Berufungskläger, nach dessen Auffassung eine Kos- tenlimite von Fr. 337‘000.-- angeordnet worden sein soll, eigenen Angaben zufolge am 7. August 2008 einen Architektenvertrag geschlossen und denselben Vertrag am 25. März 2009 noch unterzeichnet hat, in dessen Anhang zwecks Schätzung des Architektenhonorars voraussichtliche Gesamtbaukosten von Fr. 500‘000.-- und davon honorarberechtigte Gesamtbaukosten von Fr. 410‘000.-- (exkl. MWST) festgesetzt werden. Aus den Akten ergeben sich ausserdem abgesehen von der Zeugenaussage von I. keine Hinweise, dass dem Berufungsbeklagten bewusst gewesen wäre, dass für den geplanten Bau lediglich der gewährte Hypothekarkre- dit von Fr. 525‘000.-- abzüglich des bestehenden Darlehens von Fr. 68‘000.-- zur Verfügung gestanden sein soll und der Berufungskläger mit dem besagten Kredit auch noch eine Ausgleichszahlung gegenüber seinen Miterben in der Höhe von Fr. 120‘000.-- zu tilgen beabsichtigte. Wie viel Eigenkapital der Berufungskläger neben dem Hypothekardarlehen aufbringen wollte und ob überhaupt, wusste der Berufungsbeklagte nicht. Jedenfalls ist das Gegenteil nicht erstellt. Überdies brauchte sich der Berufungsbeklagte als Architekt auch nicht um die Herbeischaf- fung der nötigen finanziellen Mittel zu kümmern, sondern waren seine Pflichten in dieser Hinsicht auf eine ordnungsgemässe Kosteninformation beschränkt. Bei ge- nauer Betrachtung spricht im Übrigen die Zeugenaussage von I., nach dessen Angaben der Berufungsbeklagte von einem Kostenlimit von Fr. 350‘000.-- bis Fr. 360‘000.-- Kenntnis gehabt haben soll, gar nicht unbedingt für die Annahme einer

- von den Angaben im Kostenvoranschlag vom 20. Mai 2008 abweichenden - Kos- tenlimite. I. gab vielmehr ausdrücklich an, anlässlich der betreffenden Sitzung sei der Kostenvoranschlag besprochen worden. Indessen verlor er kein Wort darüber, dass die darin veranschlagten Kosten zu hoch gewesen und deshalb reduziert worden wären oder anderweitig vom Kostenvoranschlag abgewichen worden wä- re. Unter den konkreten Umständen wäre dies aber zu erwarten gewesen, wenn damals der Kostenvoranschlag tatsächlich abgeändert worden wäre. Deshalb drängt sich der Verdacht auf, dass I. den anlässlich einer Sitzung mit Y. und X. besprochenen Kostenvoranschlag vom 20. Mai 2008 schlicht im Sinne einer Kos-

Seite 15 — 35 tenlimite in der von ihm geschilderten Höhe verstanden hat, was auf eine - im Pro- zessfall ohnehin dem erkennenden Gericht vorbehaltene - (unzutreffende) rechtli- che Beurteilung des Kostenvoranschlags hinausläuft. Damit ist nicht erwiesen, dass zwischen den Parteien im Zusammenhang mit den zu erwartenden Baukos- ten jemals etwas anderes als der - die Annahme einer Kostenlimite gerade aus- schliessende - Kostenvoranschlag vom 20. Mai 2008 gegolten hätte. Kein anderes Ergebnis folgt aus der - dem Berufungsbeklagten zufolge seiner Anwesenheit an einer Sitzung mit der D. vom 23. Mai 2008 (vgl. Vorinstanz act. II./3) möglicher- weise bekannten - Offerte dieser Bank vom 3. Juni 2008 (Vorinstanz act. II./2). Darin wurde der Liegenschaftswert auf Fr. 725‘000.-- festgesetzt und unter Abzug von Eigenmitteln (in der Liegenschaft gebundene und aus der 3. Säule) sowie Ei- genleistungen im Umfang von insgesamt Fr. 200‘000.-- die gewünschte Finanzie- rung von Fr. 525‘000.-- errechnet. Damit wurde damals davon ausgegangen, dass die Übernahme der betreffenden Liegenschaft und das Bauprojekt zu einem gros- sen Teil mit Eigenkapital zu finanzieren waren und gerade nicht (auch) die ganze Ausgleichszahlung an die Miterben samt der übernommenen Hypothekarschuld aus dem zu gewährenden Kredit erfolgen sollte. Weshalb dies im Verhältnis mit der E. anders gewesen sein sollte, ist nicht plausibel. c) Als Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass entgegen dem Beru- fungskläger von einer festen Kostenlimite in der Höhe von Fr. 337‘000.-- oder Fr. 350‘000.-- bis 360‘000.-- nicht ausgegangen werden kann. Massgebend ist und bleibt mangels Nachweises späterer konkreter Kostenprognosen (des Berufungs- beklagten) und Weisungen (des Berufungsklägers) der Kostenvoranschlag vom

20. Mai 2008, welcher zufolge der darin ausdrücklich angegebenen Abwei- chungsmöglichkeit von +/- 15% eine Kostenlimite geradezu ausschliesst und auch für die im Folgenden zu prüfende Frage massgeblich ist, ob die Baukosten, wel- che der Berufungskläger zu erwarten hatte, überschritten worden sind. 7.a) Zu Unrecht hat die Vorinstanz bei der Prüfung einer allfälligen Kostenüber- schreitung auf den dem Kostenvoranschlag vom 20. Mai 2008 nachgehenden Ar- chitektenvertrag abgestellt. Darin wurden zwecks Schätzung des Architektenhono- rars voraussichtliche Gesamtbaukosten von Fr. 500‘000.-- und davon honorarbe- rechtigte Baukosten im Umfang von Fr. 410‘000.-- (exkl. MWST) festgelegt. Letz- teres diente in erster Linie zur Festsetzung einer Messlatte, um das Honorar des Berufungsklägers zu bestimmen und vermochte keineswegs im Sinne einer ei- gentlichen Kostenprognose den detaillierten Kostenvoranschlag vom 20. Mai 2008 zu ersetzen. Daran ändert nichts, dass der vom Berufungskläger unterzeichnete Architektenvertrag mit voraussichtlichen honorarberechtigten Gesamtbaukosten

Seite 16 — 35 über Fr. 410‘000.-- wie gesehen (vorstehend E. 6.b) im konkreten Fall durchaus als Indiz gegen die Annahme der von diesem behaupteten Kostenlimite in der Höhe von Fr. 337‘000.-- herangezogen werden kann (in dieser Hinsicht mögli- cherweise etwas zu apodiktisch das Urteil der Zivilkammer ZF 07 38/39 vom 20. November 2007 S. 28 f.). Demnach erweist es sich, dass der Architektenvertrag beziehungsweise die darin zwecks Ermittlung des Architektenhonorars angegebe- nen, voraussichtlichen Baukosten nicht als eigentliche Kostenprognose taugen. Da sich insbesondere weder die vom Berufungsbeklagten zu Handen der E. er- stellte, Zahlungsausstände über Fr. 190‘000.-- und Anlagekosten von Fr. 940‘000.-

- ausweisende Übersicht vom 25. Juni 2009 (Vorinstanz act. II./13) noch die hand- schriftliche Aufstellung ausstehender Rechnungen im Buchhaltungsauszug vom

22. Juli 2009 (Vorinstanz act. II./27) als verlässliche Auskunft über die noch zu erwartenden Baukosten eignen und sich auch der Berufungskläger diesbezüglich nicht auf dem Kostenvoranschlag vom 20. Mai 2008 nachgehende, verbindliche Kostenschätzungen beruft, durfte und musste sich der Berufungskläger nach dem Vertrauensprinzip auf die Verbindlichkeit dieses Kostenvoranschlages verlassen. Demnach bildet der - auch vom Berufungskläger zur Untermauerung seiner Argu- mentation fortlaufend angerufene - Kostenvoranschlag vom 20. Mai 2008 die allei- nige Grundlage zur Beurteilung einer allfälligen Kostenüberschreitung. b) Der Berufungskläger macht geltend, der Beklagte bestreite zwar ausgehend vom Kostenvoranschlag eine Kostenüberschreitung. Doch sei der Beklagte nicht berechtigt, unüblicherweise oder zu Unrecht die Werte des Bodens und der beste- henden Baute von insgesamt Fr. 310‘000.-- in den Kostenvoranschlag aufzuneh- men und auf dieser Basis ebenfalls eine Toleranz für sich in Anspruch zu nehmen. Selbstverständlich sei bei der Prüfung einer allfälligen Kostenüberschreitung ledig- lich von der effektiv zur Verfügung stehenden und geplanten Bausumme von Fr. 337‘000.-- auszugehen. Der Wert des Bodens stehe in absolut keinem Zusam- menhang mit den Umbaukosten, weshalb dieser ebenso wie der Wert der beste- henden Baute weder bezüglich Kostenüberschreitung noch Toleranzberechnung berücksichtigt und im Kostenvoranschlag aufgenommen werden dürfe (Berufung S. 4). Ob es üblich ist, dass, wie es der Berufungsbeklagte getan hat, die Grunds- tückskosten (Fr. 170‘000.--, BKP 011) und die Kosten für das bestehende Gebäu- de (Fr. 140‘000.--, BKP 229) beziehungsweise deren Werte in den Kostenvoran- schlag aufgenommen werden, ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache an sich ohne Belang. Immerhin ist nachvollziehbar und wird auch vom Berufungs- kläger nicht weiter in Frage gestellt (Berufung S. 16 mit Verweis auf die Auskunft des SIA vom 11. März 2011, Vorinstanz act. II./30), dass diese Positionen für die

Seite 17 — 35 Beurteilung der zur Verfügung stehenden Sicherheit durch das kreditgebende Bankinstitut von Bedeutung sind, weshalb sie in der Praxis zumindest in den der Bank vorgelegten Kostenvoranschlag mit guten Gründen regelmässig Eingang finden. In der Praxis kommt es zudem ganz allgemein vor, dass solche Positionen in Kostenvoranschläge aufgenommen werden (vgl. etwa Zehnder, BR 2010 S. 51, der dies als „Unsitte“ bezeichnet). Vorliegend ist aber alleine ausschlaggebend, ob die besagten Kosten für die Berechnung der Toleranz zu berücksichtigen sind oder nicht. Dafür könnte sprechen, dass nicht einzusehen ist, weshalb die Partei- en im Kostenvoranschlag Positionen aufführen sollten, welche in Bezug auf die Berechnung einer allfälligen Überschreitung der Toleranzgrenze nicht mehr rele- vant sein sollten. Des Weiteren hätten die Parteien die vereinbarte Kostengenau- igkeit von +/- 15% auch auf konkret bezeichnete Positionen beschränken können. Dem steht aber die Tatsache entgegen, dass es branchenüblich ist und somit den Usanzen im Bauwesen entspricht, die Toleranzgrenze auf die durch die Baulei- tung beeinflussbaren Positionen im Kostenvoranschlag zu beschränken. Denn die Bauleitung kann lediglich für eine gewisse Kostengenauigkeit einstehen, soweit sie die entsprechenden Positionen beeinflussen kann (vgl. zum Ganzen ZR 108 [2009] S. 103). Da diese Branchenusanz gerichtsnotorisch ist, bedarf es hierfür keiner Expertise. Genau besehen ist im Übrigen unter den Parteien unbestritten, dass auf die Kosten für das Grundstück und das bestehende Gebäude keine Tole- ranz anzurechnen ist. Die Vorinstanz hat - allerdings (fälschlicherweise) vom Ar- chitektenvertrag beziehungsweise der dazu gehörigen Honorarschätzung ausge- hend - auf den bestehenden Gebäudekosten keine Toleranz berücksichtigt, son- dern diese auf die honorarberechtigten Baukosten beschränkt (angefochtenes Ur- teil E. 10.c). Der Berufungsbeklagte bringt zwar vor, die Kostengenauigkeit bezie- he sich offenkundig auf den Gesamtbetrag von Fr. 695‘000.--, übernimmt die vor- instanzliche Berechnung an anderer Stelle aber zweifach (Berufungsantwort S. 6 und 10 f.). Da auch für den Berufungsbeklagten gilt, dass er sich bei widersprüch- lichen Vorbringen allenfalls auf der für ihn ungünstigeren Variante behaften lassen muss, sind sich die Parteien in Wahrheit insoweit einig, als sich die angegebene Kostenungenauigkeit nicht auf die Kosten für das Grundstück und das bestehende Gebäude erstrecken lässt. Auch angesichts dessen erweist sich eine Expertise als überflüssig. Die Beschränkung der Toleranzgrenze rechtfertigt sich auch durch Sinn und Zweck dieses Instruments, das seine Wurzel im Prognosecharakter des Kostenvoranschlages hat und auf der Erfahrung beruht, dass Voraussagen über die Baukosten praktisch immer gewisse Unsicherheiten in sich bergen.

Seite 18 — 35 c) Nach dem Ausgeführten sind vom im Kostenvoranschlag angegebenen To- talbetrag über Fr. 695‘000.-- die Kosten für das Grundstück (Fr. 170‘000.--, BKP

011) und das bestehende Gebäude (Fr. 140‘000.--, BKP 229), die zum Teil offen- bar in Eigenleistung des Berufungsklägers erbrachten Umgebungsarbeiten (Fr. 30‘000.--, BKP 4) und die Honorare für den Architekten und die anderen Spezialis- ten (Fr. 47‘000.--, BKP 29) abzuziehen. Daraus ergibt sich ein Betrag von Fr. 308‘000.--, worauf eine Toleranz von 15%, somit Fr. 46‘200.--, zu berücksichtigen ist (vgl. in diesem Zusammenhang zu den Eigenleistungen und dem Architekten- honorar die Berechnung des vorinstanzlichen Obergerichts und des Bundesge- richts in BGE 119 II 249 E. 3.c; vgl. zur Behandlung der Honorare für Spezialisten ferner Zehnder, BR 2010 S. 51). Zwecks Vergleichs mit den tatsächlich angefalle- nen Baukosten sind zu diesem Zwischentotal von Fr. 354‘200.-- (Fr. 308‘000.-- + Fr. 46‘200.--) die für die Garage West und den gedeckten Sitzplatz in der Volu- menberechnung vom 17. Mai 2008 veranschlagten Kosten in der Höhe von Fr. 30‘000.--, die vom Berufungskläger anerkannten Mehrkosten über Fr. 70‘000.--, die Honorare für den Architekten und die anderen Spezialisten (Fr. 47‘000.--) so- wie die vom Berufungsbeklagten auf Fr. 30‘000.-- veranschlagten Umgebungsar- beiten zu addieren. Bereits die Vorinstanz hat die für die Garage West und den gedeckten Sitzplatz veranschlagten Kosten in ihrer diesbezüglich hypothetischen Berechnung hinzugerechnet (angefochtenes Urteil E. 8). Darauf geht der Beru- fungskläger mit keinem Wort ein. Insbesondere macht er nicht geltend, die Kosten für die Garage und den Sitzplatz seien nicht zu den Kosten gemäss Kostenvoran- schlag vom 20. Mai 2008 hinzuzurechnen, da sie keinen Niederschlag in den zur Hauptsache durch die aktenkundigen Vergütungsaufträge (Vorinstanz act. II./12 und 23) belegten tatsächlichen Baukosten fänden. Davon ist denn auch nicht aus- zugehen. Daher sind die für die Garage und den Sitzplatz veranschlagten Kosten mangels konkreter Rügen bereits aus formellen Gründen auch von der II. Zivil- kammer als Berufungsinstanz zu berücksichtigen. In Anbetracht dessen, dass die zum Teil offenbar in Eigenleistung des Berufungsklägers erbrachten Umgebungs- arbeiten vom Architekten nicht beeinflusst werden konnten und die Honorare für den Architekten und die anderen Spezialisten ebenso wenig zur eigentlichen Kos- tenschätzung gehörten, wären diese Positionen sachrichtigerweise nicht bei den veranschlagten Kosten zu berücksichtigen, sondern vielmehr stattdessen von den effektiven Baukosten abzuziehen, soweit sie tatsächlich angefallen und in den ef- fektiven Baukosten auch ausgewiesen sind (vgl. dazu ZR 108 [2009] S. 107). Da nun aber die Tatsache, dass diese Kosten zumindest zu einem grossen Teil Ein- gang in die durch die Vergütungsaufträge belegten effektiven Baukosten gefunden haben, offensichtlich ist, die Parteien indessen in ihren Rechtsschriften vor der

Seite 19 — 35 Vorinstanz ebenso wie vor der II. Zivilkammer nicht dargelegt haben, in welchem Umfang diese Kosten tatsächlich angefallen sind, und das Zusammentragen des rechtserheblichen Sachverhalts aus den Beilagen grundsätzlich nicht Aufgabe des erkennenden Gerichts ist (vgl. dazu PKG 1997 Nr. 5 Erw. 2a; 2002 Nr. 7 Erw. 4; Sutter-Somm/von Arx, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., M. 2013, Art. 55 N 30 mit Hin- weisen), können diese Kosten gar nicht bestimmt und entsprechend auch nicht von den effektiv angefallenen Baukosten abgezogen werden, weshalb es im Sinne einer minimalen Berücksichtigung bei der Hinzurechnung der insoweit veran- schlagten Kosten zu bleiben hat. Selbst wenn jedoch die prozessualen Vorbringen der Parteien ein Nachrechnen durch die II. Zivilkammer ermöglichen würden und damit die tatsächlich angefallenen Kosten für die Umgebungsarbeiten sowie die Honorare für den Architekten und die anderen Spezialisten von den effektiven Baukosten abgezogen würden, ergäbe sich aus dem Vergleich mit der diesfalls um die besagten Kostenpositionen gekürzten Bausumme gemäss Kostenvoran- schlag keine Kostenüberschreitung. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Be- rufungskläger mit Baukosten in der Höhe von Fr. 531‘200.-- (Fr. 354‘200.-- + Fr. 30‘000.-- + Fr. 70‘000.-- + Fr. 47‘000.-- + Fr. 30‘000.--) zu rechnen hatte. d/aa) Zur Berechnung der relevanten Abweichung vom Kostenvoranschlag sind in einem nächsten Schritt die massgeblichen effektiven Gesamtkosten zu bestim- men. In diesem Zusammenhang ist die Vorinstanz zu Recht von den durch die aktenkundigen Vergütungsaufträge belegten tatsächlichen Baukosten ausgegan- gen, welche bis zum 28. September 2009 beglichene Rechnungen im Umfang von Fr. 505‘584.85 ausweisen (Vorinstanz act. II./12 und II./23). Zu diesen wiederum hat sie - wie vom Berufungsbeklagten bereits vor der Vorinstanz anerkannt wurde (Prozessantwort vom 14. Februar 2011 S. 12) - die Anschlussgebühren der Ge- meinde C. über Fr. 1‘607.80 (Vorinstanz act. II./24) addiert. Während der Beru- fungskläger in seiner Replik vom 12. Mai 2011 (S. 26) noch im gleichen Sinne da- von ausgegangen ist, die Baukosten würden sich auf Fr. 507‘192.95 (recte: Fr. 507‘192.65, entsprechend Fr. 505‘584.85 + Fr. 1‘607.80) belaufen, und damit auf die Berücksichtigung höherer Gesamtbaukosten zu seinen Gunsten verzichtet hat, berechnet er in seiner Berufung (S. 23 f.) - wie dem Grundsatz nach bereits in sei- ner Prozesseingabe (S. 10) - eine Kostenüberschreitung von Fr. 143‘722.70, in- dem er zu den durch die Vergütungsaufträge ausgewiesenen Baukosten und den besagten Anschlussgebühren zahlreiche Positionen hinzurechnet. Dadurch ver- mischt er in unzulässiger Weise die für die relevante Abweichung vom Kostenvor- anschlag massgeblichen Gesamtkosten und einen allfällig eingetretenen Schaden.

Seite 20 — 35 d/bb) Zunächst schlägt der Berufungskläger Bundessteuern (recte: direkte Bun- des-, Kantons- und Gemeindesteuern) von Fr. 5‘492.50 für seinen Vorbezug aus der Pensionskasse (Vorinstanz act. II./18), Grundbuchgebühren für die vorge- nommene Pfandsummenerhöhung in der Höhe von Fr. 318.-- (Vorinstanz act. II./17), eine auf Fr. 22‘443.75 bezifferte Verzinsung der zusätzlichen Pfandsumme von Fr. 85‘000.-- sowie der Zinsausfall auf dem vorbezogenen BVG-Guthaben von angeblich Fr. 22‘000.-- zu den Gesamtkosten. Von einem allfälligen Zinsausfall auf dem vorbezogenen BVG-Guthaben war in den Rechtsschriften vor der Vorinstanz keine Rede. Entsprechende Tatsachenbehauptungen stellte der Berufungskläger erstmals im Plädoyer anlässlich der Hauptverhandlung auf, womit sie verspätet waren (sogenannte Eventualmaxime; vgl. dazu Art. 118 Satz 2, Art. 82 Abs. 1 Ziff. 3 und Art. 87 Abs. 3 GR-ZPO; vgl. ferner PKG 1987 Nr. 9, 1997 Nr. 5, 2002 Nr. 7). Alle diese Positionen betreffen aber ohnehin nicht abweichungsrelevante Baukosten, sondern stellen erhöhte Finanzierungskosten dar. Um die Finanzie- rung des gegenständlichen Bauprojekts hatte sich der Berufungsbeklagte als Ar- chitekt nicht zu kümmern und entsprechende Kosten bildeten auch überhaupt nicht Gegenstand des Kostenvoranschlags. Solche zusätzlichen Finanzierungs- kosten kann der Bauherr bei gegebenen Voraussetzungen schadenersatzweise geltend machen. Ihre Berücksichtigung als Baukosten ist hingegen ausgeschlos- sen. d/cc) Weiter verlangt der Berufungskläger die Anrechnung von Förderbeiträgen für die Nutzung erneuerbarer Energiequellen über Fr. 18‘528.-- sowie von Förder- beiträgen bei der Stiftung L. in der Höhe von Fr. 5‘000.--. Nach der Darstellung des Berufungsklägers soll der Architekt die Einholung dieser Beiträge pflichtwidrig unterlassen haben. Mögliche Förderbeiträge von Seiten der Stiftung L. wurden in den Rechtsschriften vor der Vorinstanz aber mit keinem Wort erwähnt, weshalb deren Berücksichtigung schon die Eventualmaxime entgegensteht (vgl. ferner nachfolgend E. 8.e/cc und vorstehend E. 7.c, wo auch dargelegt wird, dass Tatsa- chenbehauptungen in die Rechtsschriften gehören und es nicht genügt, wenn bloss die Beilagen auf das Vorhandensein entsprechender Umstände schliessen lassen). Sollte sich im Übrigen erweisen, dass Förderbeiträge tatsächlich zufolge einer Vertragsverletzung durch den Berufungsbeklagten ausgeblieben sind, wird dem Berufungskläger eine entsprechende Summe als Schadenersatz zuzugeste- hen sein. Mit dem Kostenvoranschlag und einer allfälligen Kostenüberschreitung haben diese Förderbeiträge jedoch keinerlei Zusammenhang, weshalb von einer Hinzurechnung an die Gesamtbaukosten abzusehen ist.

Seite 21 — 35 d/dd) Schliesslich fällt auch der an dieser Stelle vom Berufungskläger geltend gemachte Schaden über Fr. 5‘317.80 für angeblich nicht ausgeführte Arbeiten im Pauschalangebot für den Anbau ausser Betracht, welcher dem Berufungskläger dadurch entstanden sein soll, dass der Architekt angeblich eine Minderleistung des betroffenen Unternehmers zum Nachteil des Bauherrn akzeptiert hat. Davon abgesehen, dass auf diese Position ohnehin nicht näher eingegangen werden kann (nachfolgend E. 8.d), handelt es sich dabei um behaupteterweise vertrags- widrig verursachte Zusatzkosten, auf deren Ersatz der Berufungskläger bei gege- benen Voraussetzungen Anspruch hätte, die aber mangels Zusammenhangs mit dem Kostenvoranschlag von Vornherein nicht zu den Gesamtbaukosten gezählt werden können. Nichts anderes gilt für die geltend gemachten Mehrkosten von Fr. 14‘980.-- aufgrund der angeblichen Doppelvergabe des Anbaus durch den Archi- tekten. Ob im Fall der vom Berufungskläger korrigierten Unternehmerrechnungen wegen angeblicher erheblicher Mängel über Fr. 30‘195.30 im Anschluss an seine Argumentation in der Prozesseingabe (S. 7) anders zu entscheiden wäre, kann offen bleiben, zumal er diese Position bereits in seinem Plädoyer anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und ebenso im Berufungsverfahren fallen ge- lassen hat. d/ee) Somit kann festgehalten werden, dass die effektiven Gesamtbaukosten Fr. 507‘192.65 betragen. Der Vergleich mit den zu erwartenden Kosten in der Höhe von Fr. 531‘200.-- zeigt, dass es bereits an einer relevanten Bausummenüber- schreitung fehlt. 8.a) Da gegenständlich keine relevante Bausummenüberschreitung vorliegt, kann sich der Berufungskläger zum Beweis einer Sorgfaltspflichtverletzung (fal- sche beziehungsweise fehlende Kosteninformation und/oder mangelhafte Kosten- überwachung beziehungsweise Kostenkontrolle) des Architekten auf keine Bewei- serleichterung (Anscheinsbeweis) berufen. Ganz im Gegenteil spricht angesichts dessen, dass sich die Überschreitung des Kostenvoranschlages innerhalb der To- leranzgrenze bewegt, die Erfahrung dafür, dass die Mehrkosten auf die mit jeder Prognose verbundenen Unsicherheiten und nicht auf eine Vertragsverletzung des Architekten zurückzuführen sind. Mit anderen Worten deutet nach der vorstehend (E. 5.f) zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung der mit der Toleranzgrenze verbundene Anscheinsbeweis darauf hin, dass es in Bezug auf die Ungenauigkeit des Kostenvoranschlages an einer haftungsbegründenden Sorgfaltspflichtverlet- zung des Architekten fehlt (vgl. auch Fellmann, Haftung, S. 231). Ob es - wie sich das Bundesgericht ausdrückt - dem Berufungskläger gelungen ist, diesen An- scheinsbeweis zu entkräften oder er gar den Nachweis erbracht hat, dass die

Seite 22 — 35 Überschreitung des Kostenvoranschlages nicht in allgemeinen Unsicherheiten begründet war, sondern in klaren Fehlern des Architekten, die mit dem Prognose- Charakter des Voranschlages unmittelbar nichts zu tun haben (sogenannter direk- ter Beweis einer Vertragsverletzung), kann vorliegend offen bleiben. Ebenso kann offen gelassen werden, ob der Architekt seine Pflichten zur Kostenüberwachung und Kostenkontrolle letztlich erfüllt hat oder nicht. Wie noch darzulegen ist, fehlt es nämlich ohnehin an der erforderlichen Kausalität zwischen den die toleranzberei- nigte Bausumme nicht überschreitenden Mehrkosten und allfälligen Sorgfalts- pflichtsverletzungen des Architekten. Immerhin kann festgehalten werden, dass tatsächlich nicht nachvollziehbar ist, weshalb die vom Architekten am 25. Juni 2009 zu Handen der kreditgebenden Bank erstellte, unter anderem Anlagekosten in der Höhe von Fr. 940‘000.-- ausweisende Übersicht (Vorinstanz act. II./13) der- art erheblich von den effektiven, in den Vergütungsaufträgen bis zum 28. Septem- ber 2009 im Umfang von Fr. 505‘584.85 ausgewiesenen Gesamtbaukosten ab- weicht. b) Beim (vorausgesetzten) direkten Beweis einer Vertragsverletzung (hier: angebliche Verletzung der Kosteninformationspflicht im weitesten Sinn) durch den Architekten steht dem Bauherrn nur dann ein Anspruch auf Ersatz des Vertrau- ensschadens zu, wenn er Mehrkosten zu tragen hat, die er ohne die konkrete Pflichtverletzung hätte vermeiden können. So ist etwa möglich, dass der Bauherr eine kostengünstigere Baumethode gewählt hätte (alternatives Verhalten), wenn der Architekt in der Vorprojektphase bei der Schätzung der Gesamtbaukosten die Honorare für ihn, den Bauingenieur und die Fachingenieure nicht vergessen hätte (vgl. Schumacher, Architektenrecht, N 772; ders., in: recht 1994, S. 136; vgl. auch Fellmann, Haftung, S. 232 oben). Auch in diesem Fall hat der Bauherr demnach sein hypothetisches Alternativverhalten geltend zu machen und zu beweisen, das heisst in diesem Zusammenhang mindestens glaubhaft zu machen, dass und wie anders er sich bei rechtzeitiger und richtiger Auskunft über die zu erwartenden Baukosten entschieden hätte. In der Beweiswürdigung hat der Richter regelmäs- sig davon auszugehen, dass sich ein Bauherr unter den gegebenen Verhältnissen höchstwahrscheinlich vernünftig verhalten hätte. Je nach den konkreten Umstän- den des Einzelfalls kann dies zur Annahme führen, dass der Bauherr Mehrkosten zum Beispiel durch Verzicht auf eine Bestellungsänderung vermieden oder un- vermeidbare Mehrkosten durch Kostensenkungsmassnahmen ausgeglichen oder auf die Projektrealisierung überhaupt verzichtet hätte. Dem Architekten wiederum steht der Entlastungsbeweis offen, dass sich der Bauherr nicht anders verhalten, also die Mehrkosten in Kauf genommen hätte, auch wenn er rechtzeitig und richtig

Seite 23 — 35 informiert worden wäre (zum Ganzen vgl. Schumacher, Architektenrecht, N 768 f.). Der Schaden des Bauherrn besteht im Ergebnis stets in der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem besseren Stand, den das Vermö- gen des Bauherrn ohne sein enttäuschtes Vertrauen in die Richtigkeit der Kosten- informationen haben würde (so bereits PKG 1992 Nr. 13 E. 6.b). c) Der Berufungskläger bezeichnet den gesamten von ihm eingeklagten Schaden als Vertrauensschaden, welcher vollständig auf die mangelhafte bezie- hungsweise unterlassene Baukostenkontrolle zurückgeführt werden könne. Der Haftungsgrund der Verletzung der Kostenüberwachungs- und Kosteninformati- onspflichten während der Bauausführungsphase alleine reiche aus, um den gan- zen eingeklagten Schaden zu begründen. Mittelbar schadensstiftend im Sinne adäquat kausal und schuldhaft gesetzter Ursache für den ganzen Schaden sei die beklagtische Verletzung seiner Kostenüberwachungs- und Kosteninformations- pflichten; unmittelbar schadensstiftend sei die gestützt darauf vertrauensselig er- folgte Vermögensdisposition des Klägers. Dieser Betrag sei jedoch nur eine rech- nerische Grösse im Sinne der Differenztheorie. Sachlich bestehe der Vertrauens- schaden zufolge unterlassener Kostenüberwachungs- und Informationspflichten nicht in der Baukostenüberschreitung als solcher, sondern in der klägerischen Vermögensdisposition in bauliche Zusatzinvestitionen bis zur gleichen Höhe (Be- rufung S. 15 und 20). Dieser Argumentation, welcher auf den ersten Blick einiges abzugewinnen ist, ist bei genauerer Betrachtung entgegenzuhalten, dass der Be- rufungskläger überhaupt nicht darlegt, auf welche Vermögensdisposition in bauli- che Zusatzinvestitionen er bei richtiger Kosteninformation genau verzichtet hätte. Er beschränkt sich vielmehr darauf, anstelle einer fallbezogenen rechtlichen Sub- sumption einzelne Erwägungen aus einem früheren kantonsgerichtlichen Urteil (ZF 2007 38/39 vom 20. November 2007) wiederzugeben. Jenem Entscheid lag jedoch ein völlig anderer Sachverhalt zu Grunde, indem dort von der Überschrei- tung einer Kostenlimite auszugehen war und nachträglich bewilligte bauliche Mu- tationen zur Diskussion standen, für welche der Bauherrin im Umfang der effekti- ven Baukostenüberschreitung Ersatz zuzusprechen war, da sie im Wissen um die Überschreitung des fixierten Kostendaches in diesem Umfang auf die zusätzlichen baulichen Massnahmen verzichtet hätte. Zur Auswahl stünden vorliegendenfalls etwa die ursprünglich auf Fr. 30‘000.-- veranschlagten Investitionen in den ge- deckten Sitzplatz und die Garage West sowie die zu anerkannten Mehrkosten im Umfang von Fr. 70‘000.-- führenden Zusatzwünsche des Berufungsklägers, deren Zusammensetzung aber trotz einiger Hinweise der Parteien in ihren Rechtsschrif- ten vor der Vorinstanz grossteils im Dunkeln bleibt (Prozessantwort vom 14. Fe-

Seite 24 — 35 bruar 2011 S. 6 ff; Replik vom 12. Mai 2011 S. 12 ff.). Der Berufungskläger legt überhaupt nicht dar, auf welche dieser Zusatzinvestitionen er hätte verzichten und damit die sich durch die Überschreitung des Kostenvoranschlages (nicht aber der toleranzbereinigten Bausumme) ergebenden Mehrkosten hätte vermeiden können, geschweige denn, auf welche Zusatzinvestitionen er tatsächlich verzichtet hätte. Ebenso wenig macht der Berufungskläger geltend, welche Ersatzinvestitionen er allenfalls an Stelle der Zusatzwünsche getätigt hätte. Ausserdem ist zu berück- sichtigen, dass der Berufungskläger von einer Überschreitung des von ihm tole- ranzbereinigten „Kostenlimits“ im Umfang von Fr. 143‘722.70 ausgeht, während in Wirklichkeit die Bausumme, wird die Toleranz von Fr. 46‘200.-- ausser Acht gelas- sen, um Fr. 22‘192.65 überschritten wurde (Fr. 507‘192.65 - [Fr. 531‘200.-- - Fr. 46‘200.--]). In Anbetracht dessen erscheint umso fraglicher, ob der Berufungsklä- ger im Wissen um eine solche - im Gegensatz zur eigenen Darstellung viel kleine- re und unter Einbezug der Toleranz gar nicht relevante - Kostenüberschreitung anders gehandelt hätte. Dies wäre aber erforderlich gewesen, um glaubhaft zu machen, dass sein Vertrauen in erteilte Kosteninformationen enttäuscht worden ist und er diesfalls ein alternatives Verhalten nur schon in Erwägung gezogen hätte, obwohl er ja erstelltermassen eine Ungenauigkeit des Kostenvoranschlages von +/- 15% in Kauf genommen hat (vgl. dazu ZR 108 [2009] S. 108). Damit hat es der Berufungskläger unterlassen, sein hypothetisches Alternativverhalten und damit die (adäquate) Kausalität zwischen der (vorausgesetzten) Verletzung der Pflicht des Architekten zur sorgfältigen Kosteninformation und dem von ihm behaupteten Schaden glaubhaft zu machen. Ein Anspruch des Berufungsklägers auf Ersatz von Vertrauensschaden ist somit von Vornherein ausgeschlossen. Da das erken- nende Gericht indessen das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat, sind im Folgenden die geltend gemachten Schadenspositionen auf weitere mögliche An- spruchsgrundlagen zu untersuchen. d) Bereits vor der Vorinstanz brachte der Berufungskläger vor, auf Empfehlung des Beklagten sei mit dem Baumeister betreffend die Anbaute auf Basis der detail- lierten Richtofferte eine Pauschalsumme von Fr. 40‘000.-- vereinbart worden. Mehrere darin aufgeführte Positionen (Vorinstanz act. II./35, Positionen 1.3, 1.4, 1.9 und 2.1) im Umfang von Fr. 5‘317.80 seien nicht erstellt worden, obwohl der Beklagte mit dem Unternehmer ein Pauschalangebot vereinbart habe. Darin liege ein weiterer Schaden von Fr. 5‘317.80, welchen der Beklagte zu verantworten ha- be. Noch vor der Aushändigung des Kostenvoranschlages seien die Parteien übe- rein gekommen, den Erker oder Anbau lediglich rund bis zur Hälfte mit einer Mau- er und darüber mit Holz zu erstellen. Dennoch habe der Baumeister den komplet-

Seite 25 — 35 ten Aufbau offeriert und den Zuschlag für alle Arbeiten - inklusive des Anbaus - zu einer Pauschalsumme von Fr. 40‘000.-- erhalten. Der hälftige Aufbau dieses Er- kers sei nochmals an das Unternehmen J. GmbH vergeben worden. Mindestens ein Teil dieses Anbaus sei doppelt vergeben worden. Der Beklagte habe den Klä- ger weder auf diesen Umstand aufmerksam gemacht noch die doppelte Vergabe verhindert. Die Beratung und Kontrolle sei offenkundig ungenügend gewesen. Der Beklagte habe dem Kläger damit einen zusätzlichen Schaden von Fr. 14‘980.-- verursacht, den er auszugleichen habe (Replik vom 12. Mai 2011 S. 21 f.). Dieser vom Berufungsbeklagten bestrittenen (Duplik vom 27. Juni 2011 S. 8 f.) Argumen- tation hat die Vorinstanz entgegen gehalten, es sei auf der einen Seite nicht nach- vollziehbar, weshalb der Kläger Offerten mit Rechnungen vergleiche, um den be- haupteten Schaden zu beweisen. Schliesslich sei die Rechnungsstellung nach den ausgeführten Arbeiten erfolgt und die Bezahlung sei durch den Kläger nach der Überprüfung veranlasst worden. Auf der anderen Seite sei der geltend ge- machte Schaden weder genauer substantiiert noch dokumentiert worden (ange- fochtenes Urteil S. 12 f.). Dagegen bringt der Berufungskläger vor der II. Zivil- kammer wiederum vor, mehrere im Pauschalangebot über Fr. 40‘000.-- offerierte Positionen seien nicht ausgeführt worden. Der Architekt habe diese Minderleistung des Unternehmers zum Nachteil des Klägers akzeptiert und der Bauherr habe da- durch einen Schaden erlitten, was durch die beantragte Expertise belegt werden könne. Weiter sei der Zuschlag an den Baumeister erteilt worden, welcher den Anbau komplett aus Mauer offeriert habe. Trotzdem sei der Holzaufbau auf der erstellten Mauer nochmals an das Unternehmen J. erfolgt. Mindestens ein Teil dieses Anbaus sei ohne Reaktion des Architekten doppelt vergeben worden. Die- se ungenügende Beratung und Kostenkontrolle stelle ebenfalls eine Vertragsver- letzung dar, wodurch dem Kläger ein - durch eine Expertise näher auszuleuchten- der - namhafter Schaden entstanden sei (Berufung S. 18). Diesen Ausführungen, welche sich praktisch wortwörtlich mit seinen Vorbringen vor der Vorinstanz de- cken, fehlt jeder Bezug auf die Erwägungen des Bezirksgerichts G.. Eine solche Auseinandersetzung wäre aber umso mehr angebracht gewesen, als diese be- haupteten Schadenspositionen ganz offensichtlich keinerlei Zusammenhang mit der vom Berufungskläger breit gewalzten Kosteninformationspflicht des Architek- ten und den Folgen deren Verletzung (Haftung für Vertrauensschaden) haben, sondern allenfalls unter die Haftung des Berufungsbeklagten für vertragswidrig verursachte Zusatzkosten fallen würde. Da der angefochtene Entscheid ausser- halb konkreter Rügen und einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den vorin- stanzlichen Entscheidgründen keiner Überprüfung durch das Kantonsgericht un- terliegt, ist auf die angeblich nicht ausgeführten Positionen im Pauschalangebot

Seite 26 — 35 für den Anbau und auf die behaupteten Mehrkosten für die angebliche Doppelver- gabe des Anbaus nicht weiter einzugehen (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO und dazu Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N 36 und Hungerbühler, in: Brun- ner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Art. 311 N 14 ff. und N 27 f. sowie ZR 110 (2011) S. 246). Bei dieser Erkenntnis ist insoweit selbstredend auch von der Einholung eines Gutachtens abzusehen. e/aa) Auch hat der vom Berufungskläger für die durch den Architekten angeblich unterlassene Anmeldung von Energieförderbeiträgen geltend gemachte Schaden keinerlei Zusammenhang mit dessen Vertrauenshaftung für falsche oder fehlende Kosteninformationen oder ungenügende Kostenüberwachung. Dieser Anspruch ist nach den allgemeinen Voraussetzungen für die Haftung des Architekten für Ver- tragsverletzungen (Art. 97 Abs. 1 OR in Verbindung mit Art. 398 Abs. 2 OR) zu beurteilen. Dazu hat die Vorinstanz festgehalten, da die Einholung von Fördergel- dern grundsätzlich nicht in den Aufgabenbereich des Architekten falle und eine diesbezügliche Vereinbarung nicht belegt werden könne, könne dieser Betrag nicht als Schaden geltend gemacht werden. Der Kläger verkenne ausserdem, dass generell kein Rechtsanspruch auf Zusprechung der Fördergelder aus den dafür angelegten Fonds bestehe. Mithin sei auch nicht nachgewiesen, dass die Voraussetzungen für den Bezug von Förderbeiträgen erfüllt gewesen wären und der Kläger diese auch tatsächlich erhalten hätte, weshalb der Betrag nicht als Schaden geltend gemacht werden könne (angefochtenes Urteil S. 12). e/bb) Dagegen führt der Berufungskläger aus, der Berufungsbeklagte habe vor- prozessual - obwohl er im Kostenvoranschlag noch einen Aufwand für den Ener- gienachweis von Fr. 2‘000.-- geltend gemacht habe - behauptet, der Aufwand für den Energienachweis übersteige den Betrag der Fördermittel, weshalb er den Nachweis nicht eingeholt habe. Das sei in mehrfacher Hinsicht falsch, denn einer- seits liege dem Baugesuch ein Energienachweis bei und andererseits habe dieser lediglich Fr. 507.-- gekostet. Ausserdem habe die für den Energienachweis zu- ständige K. AG den Architekten darauf aufmerksam gemacht, dass bei wärme- technischen Gebäudesanierungen unter Einhaltung der Förderungsvoraussetzun- gen Subventionen vom Kanton oder von der Stiftung L. möglich seien. Schliesslich gehöre das Einholen von Fördermitteln zu den elementaren Beratungsaufgaben eines Architekten, insbesondere dann, wenn er wie vorliegendenfalls vorgängig solche Gesuche und Fördermittel in Aussicht stelle (Berufung S. 18 f.). e/cc) Vorab ist wiederholend festzuhalten, dass von möglichen Förderbeiträgen von Seiten der Stiftung L. in den Rechtsschriften vor der Vorinstanz keine Rede

Seite 27 — 35 war und diese erstmals an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom Beru- fungskläger erwähnt wurden (Plädoyer RA Vogel S. 9 sowie Anhang Schadensbe- rechnung), was aber angesichts der im bündnerischen Zivilprozess geltenden strengen Eventualmaxime zu spät war (vgl. vorstehend E. 7.d/bb und 7.d/cc). Im E-Mail der K. AG vom 15. Oktober 2008 an den Berufungsbeklagten (Vorinstanz act. II./31.5) findet sich zwar ein Hinweis auf Subventionen der Stiftung L.. Ent- sprechende Tatsachenbehauptungen gehören indessen in die Rechtsschriften; deren blosses Vorhandensein in den Beilagen genügt grundsätzlich nicht (vgl. vorstehend E. 7.c). Im Berufungsverfahren untersteht die Geltendmachung dieser Beiträge den Voraussetzungen des Novenrechts nach Art. 317 Abs. 1 ZPO, deren Vorhandensein der Berufungskläger jedoch nicht einmal behauptet hat. Einem möglichen Schadenersatzanspruch des Berufungsklägers wegen unterlassener Geltendmachung von Förderbeiträgen der Stiftung L. steht demnach schon die Eventualmaxime entgegen. e/dd) Die Berücksichtigung der behaupteten Förderbeiträge des Kantons Graubünden über Fr. 14‘400.-- und des Elektrizitätswerks M. in der Höhe von Fr. 4‘128.-- wird dagegen nicht durch die Eventualmaxime ausgeschlossen. Entgegen der Vorinstanz und dem Berufungsbeklagten gehörte die Anmeldung der An- sprüche zum Bezug der Förderbeiträge zweifelsohne zum Pflichtprogramm des Architekten. N. sagte als Zeuge einvernommen aus, er habe den Berufungsbe- klagten auf die Förderbeiträge des Kantons und des Elektrizitätswerks M. hinge- wiesen, worauf jener erwidert habe: „Ja, ich mache das. Ich werde es erledigen.“ (Vorinstanz act. IV). Ein vernünftiger Grund, weshalb an der Richtigkeit dieser Aussage zu zweifeln wäre, besteht nicht. Insbesondere ist entgegen dem Beru- fungsbeklagten (Berufungsantwort S. 15) nicht davon auszugehen, N., der im Be- reich Heizung und Sanitär in das gegenständliche Bauprojekt involviert war, habe mit seiner Aussage in Tat und Wahrheit die Verantwortung auf den Berufungsbe- klagten abzuschieben versucht. Dies bereits deshalb, weil vorliegend auch För- derbeiträge für die Sanierung der Gebäudehülle (Fassade, Fenster, Dach) im Raum gestanden wären und es unerfindlich ist, weshalb dem Heizungs- und Sa- nitärinstallateur insoweit Kompetenzen oder gar Pflichten hätten zukommen sol- len. Daraus, dass der Berufungsbeklagte tatsächlich gegenüber N. erwähnt hat, er erledige die Anmeldung zum Bezug von Förderbeiträgen, ist ersichtlich, dass sich die Parteien in dieser Hinsicht tatsächlich übereinstimmend verstanden haben und deshalb insoweit ein tatsächlicher Konsens erstellt ist. In Anbetracht dieser (tatsächlichen) Willensübereinstimmung über die Verpflichtung des Berufungsbe- klagten zur Anmeldung der Beitragsberechtigung sind allfällige gegenteilige Be-

Seite 28 — 35 stimmungen aus SIA-Normen unbeachtlich, denn Individualabreden gehen diesen auf jeden Fall vor. e/ee) Es ist ohne weiteres anzunehmen, dass die angesprochenen Beiträge aus- gerichtet worden wären, wenn die entsprechenden Ansprüche rechtzeitig ange- meldet worden wären. Das Amt für Energie und Verkehr Graubünden stellte im Schreiben vom 4. Mai 2011 (Vorinstanz act. II./34) nach Prüfung der ihm (nachträglich) eingereichten Unterlagen und durchgeführter Berechnung fest, für die Sanierung der Gebäudehülle (Fassade, Fenster, Dach) mit gleichzeitigem Er- satz der Ölheizung durch eine Erdsondenwärmepumpe hätte mit einem kantona- len Förderbeitrag von Fr. 14‘400.-- gerechnet werden können. O. vom Planungs- und Beratungsbüro für Haustechnik in P. berechnete am 18. April 2011 für die eingebaute Wärmepumpenanlage Sole/Wasser einen Förderbeitrag des Elektrizi- tätswerks M. in der Höhe von Fr. 4‘128.-- (Vorinstanz act. II./33). Zwar ist gemäss den eingereichten Unterlagen für Beiträge des Elektrizitätswerks M. ein Rechtsan- spruch ausdrücklich ausgeschlossen (Vorinstanz act. II./33) und auch das Ener- giegesetz des Kantons Graubünden (BR 820.200) verweist durch „kann“- Bestim- mungen wiederholt auf das Ermessen der zuständigen Behörde. Es kann jedoch offensichtlich keine Rede davon sein, dass diese beim Ausrichten der entspre- chenden Beiträge völlig frei wäre. Sind die Beitragsvoraussetzungen erfüllt, wird es das pflichtgemässe Ermessen der zuständigen Behörde vielmehr gebieten, die vorgesehenen Beiträge ohne weitere Umschweife auszurichten (vgl. zum pflicht- gemässen Ermessen Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., M. 2010, N 441 ff.). Ferner besticht auch der Einwand des Berufungsbeklag- ten nicht, für die Anmeldung sei ein detaillierterer Nachweis mit umfangreichen und kostenauslösenden Energienachweisen durch Fachspezialisten (zum Beispiel Nachweis von U-Werten bei Fenstern, Wand- und Dachkonstruktion), insbesonde- re ein Systemnachweis erforderlich (Berufung S. 15). Ein Energienachweis wurde bereits am 20. Mai 2008 mit Kosten von Fr. 2‘000.-- veranschlagt (Vorinstanz act. II./9, BKP 297) und darauf auch tatsächlich eingeholt (Vorinstanz act. II./31.3 und II./31.4) sowie dem Baugesuch nachgereicht (Vorinstanz act. II./31.2), wobei dafür Kosten in der Höhe von Fr. 507.85 anfielen (Vorinstanz act. II./23, II./31.11 und II./31.25). Den vom Berufungsbeklagten angesprochenen Systemnachweis hat der Berufungskläger während des laufenden Verfahrens nachgeholt und ins Recht gelegt (Vorinstanz act. II./32). Weshalb dessen Einholung besonders kostspielig gewesen sein sollte, führt der Berufungsbeklagte nicht aus und stellt diesbezüglich auch keine Beweisanträge. Die Behauptung, die Fenster hätten den Anforderun- gen nicht genügt (Berufungsantwort S. 15), erfolgte sodann erstmals anlässlich

Seite 29 — 35 der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Plädoyer RA Cavegn S. 17), weshalb sie auch nicht im Berufungsverfahren nachgeholt werden kann. Ausserdem ist nicht nachvollziehbar, weshalb sowohl das kantonale Amt für Energie und Verkehr als auch O. vom Planungs- und Beratungsbüro für Haustechnik ohne diesbezüglichen Vorbehalt den hypothetischen Förderbeitrag des Kantons Graubündens bezie- hungsweise des Elektrizitätswerks M. für das konkrete Bauprojekt berechnet ha- ben sollten, wenn wirklich die eingebauten Fenster der Beitragserteilung entgegen gestanden wären. Jedenfalls kann sich die besagte Behauptung auf keinerlei Be- weismittel abstützen. Der Einwand, vorerst sei eine Luft-Wärme-Pumpe geplant gewesen und der Einbau der Erdwärmesonde habe erst nachträglich als Bauher- renwunsch stattgefunden, weshalb eine rechtzeitige Anmeldung zum Erhalt der Förderbeiträge für den Architekten gar nicht möglich gewesen sei, ist in diesem Zusammenhang neu. Allerdings führte der Berufungsbeklagte den Einbau einer Erdsondenheizung anstelle einer Luftwärmepumpe bereits in seiner Prozessant- wort vom 14. Februar 2011 als nachträglichen Bauherrenwunsch (S. 6 f.) auf, was vom Berufungskläger zumindest sinngemäss anerkannt worden ist (Replik vom

E. 12 Mai 2011 S. 13). Es steht fest, dass gemäss Art. 16 des damaligen bündneri- schen Energiegesetzes (heute Art. 28 des Energiegesetzes; BR 820.200) keine Beträge gewährt werden, wenn ein Gesuchsteller mit der Ausführung des Vorha- bens beginnt oder Anschaffungen tätigt, bevor eine Beitragsverfügung an ihn er- gangen ist. Ebenso sind Förderbeiträge des Elektrizitätswerks M. ausgeschlossen, wenn mit den entsprechenden Arbeiten vor der Kostengutsprache begonnen wird (Vorinstanz act. II./33). Es kann nun aber offensichtlich nicht Sinn und Zweck die- ser Regelungen sein, dass Förderbeiträge für die Nutzung der Umgebungswärme und für energiesparende Massnahmen und Anlagen bei nachträglich vom Bau- herrn gewünschten Projektänderungen generell ausgeschlossen wären. Auch diesfalls muss eine rechtzeitige Anmeldung zum Bezug der Beiträge unter der Voraussetzung möglich sein, dass diese vor der Ausführung des Vorhabens oder der Anschaffungen beziehungsweise vor den Arbeiten erfolgt, welche konkret eine Beitragsberechtigung auslösen (hier: Sanierung der Gebäudehülle sowie Einbau einer Erdsondenwärmepumpe). Das dem Berufungsbeklagten vorzuwerfende Verhalten besteht demnach auf jeden Fall in der nicht rechtzeitigen beziehungs- weise letztlich ganz ausgebliebenen Anmeldung zum Bezug von Förderbeiträgen. Dies und nichts anderes stellt die Alleinursache für den Verlust der Beitragsbe- rechtigung dar. Gegebenenfalls hätte der Berufungskläger um eine zweifache Anmeldung besorgt sein müssen (Gebäudehülle/Wärmepumpe), wobei diese bei- de Male hätte rechtzeitig erfolgen müssen, das heisst insbesondere, dass mit dem Beginn der Arbeiten für die beitragsberechtigten Installationen bis zur Gutsprache

Seite 30 — 35 zu warten war. Selbst wenn es sich im Übrigen anders verhielte und ungenügende Fenster, (zu) kostspielige weitere Energienachweise oder der Umstand der nachträglichen Bauherrenwünsche dem Bezug von Förderbeiträgen entge- genstünden, hätte den Berufungsbeklagten in diesem Zusammenhang angesichts der Höhe der Beiträge (vgl. dazu sogleich nachfolgend), womit ein Bauherr bei Projekten wie dem Vorliegenden für gewöhnlich rechnen kann, eine Aufklärungs- oder Abmahnungspflicht getroffen. Dass er den Berufungskläger etwa informiert hätte, dass Förderbeiträge bei nachträglichen Bauherrenwünschen generell aus- geschlossen wären oder allenfalls auch die zeitliche Dringlichkeit des Umbaupro- jekts dem Abwarten einer Gutsprache entgegen gestanden wäre, findet in den Akten indessen keinen Halt. e/ff) Die Beiträge, womit der Berufungskläger bei rechtzeitiger Anmeldung hätte rechnen können, ergeben sich aus dem Schreiben des kantonalen Amts für Ener- gie und Verkehr vom 4. Mai 2011 (Fr. 14‘400.--, Vorinstanz act. II./34) und der Be- rechnung von O. vom Planungs- und Beratungsbüro für Haustechnik in P. vom 18. April 2011 (Fr. 4‘128.--, Vorinstanz act. II./33). Der Berufungskläger beschränkt sich auf die Rüge, die Berechnung dieser Beträge sei nicht nachvollziehbar (Beru- fungsantwort S. 16), ohne hierzu substantiierte Angaben zu machen. Der im Aus- bleiben der Förderbeiträge bestehende Schaden ist demnach hinreichend darge- tan worden. e/gg) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Berufungsbeklagte entgegen seinen Pflichten die (rechtzeitige) Anmeldung von Förderbeiträgen für die Sanierung der Gebäudehülle und den Einbau einer Erdsondenwärmepumpe unterlassen hat, was zur Verwirkung der entsprechenden Ansprüche im Umfang von Fr. 18‘528.-- und damit zum Eintritt eines Schadens im Vermögen des Beru- fungsklägers in derselben Höhe geführt hat. In Anbetracht dessen, dass die für die Erstellung des Energienachweises zuständige K. AG den Berufungskläger mit E- Mail vom 15. Oktober 2008 noch ausdrücklich auf die Möglichkeit der Einholung von Förderbeiträgen hingewiesen hat (Vorinstanz act. II./31.5), unterliess der Ar- chitekt die Anmeldung auch schuldhaft. Jedenfalls vermag er sich nicht zu ent- schuldigen. Damit sind die Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruchs ge- gen den Berufungsbeklagten wegen unterlassener Einholung von Förderbeiträgen in der Höhe von Fr. 18‘528.-- erfüllt, weshalb sich die Berufung in diesem Punkt als begründet erweist. Entgegen den Anträgen des Berufungsklägers gibt es aber keinen Grund, diesen Betrag bereits ab dem 1. März 2010 zu verzinsen. X. be- hauptet nicht, er habe den Berufungsbeklagten vorprozessual - etwa mit Schrei- ben vom 4. Februar 2010 (Vorinstanz act. II./25) - unmissverständlich zur Zahlung

Seite 31 — 35 einer bestimmten Summe aufgefordert (Mahnung). Dies ist auch nicht der Fall. Damit sind Verzugszinsen zu 5% ab der Einreichung des Vermittlungsbegehrens am 10. September 2010 geschuldet. Für die Zusprechung von Schadenszinsen ab einem früheren Datum findet sich keine Grundlage. f) Die vom Berufungskläger geltend gemachten Bundessteuern (recte: direkte Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern) von Fr. 5‘492.50 für seinen Vorbezug aus der Pensionskasse im Umfang von Fr. 110‘000.-- (Vorinstanz act. II./18) und Grundbuchgebühren in der Höhe von Fr. 318.-- für die vorgenommene Pfand- summenerhöhung über Fr. 85‘000.-- (Vorinstanz act. II./17), eine auf Fr. 22‘443.75 bezifferte Verzinsung der zusätzlichen Pfandsumme sowie der Zinsausfall auf dem vorbezogenen BVG-Guthaben von angeblich Fr. 22‘000.-- stellen ihrer Natur nach eigentlich Vertrauensschaden (erhöhte Finanzierungskosten; vgl. dazu Schuma- cher, Architektenrecht, N 771) dar. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen (vgl. vorstehend E. 8.c) steht dem Berufungskläger aber kein Anspruch auf Ersatz von Vertrauensschaden zu. Fraglich ist, ob für diese Finanzierungskosten unter einem anderen Titel Ersatz zugesprochen werden kann. Dabei ist festzuhalten, dass von einem allfälligen Zinsausfall auf dem vorbezogenen BVG-Guthaben in den Rechtsschriften vor der Vorinstanz keine Rede war. Diesbezügliche Tatsachenbe- hauptungen stellte der Berufungskläger erstmals im Plädoyer anlässlich der Hauptverhandlung auf, womit sie verspätet waren (vgl. dazu bereits vorstehend E. 7.d/bb). Im Übrigen macht der Berufungskläger nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich, unter welchem Titel ihm Ersatz für die erhöhten Finanzierungskosten zugesprochen werden könnte. In Frage käme einzig ein mittelbarer Schaden für Mehrkosten zufolge der nicht eingeholten Förderbeiträge im Umfang von Fr. 18‘528.--. Ob und wie dieser Betrag auf Kosten für die Herbeischaffung zusätzli- chen Eigen- und Fremdkapitals von fast Fr. 200‘000.-- zugeordnet werden könnte, ist indessen nicht ersichtlich und ergibt sich auch nicht aus den Vorbringen des Berufungsklägers. Demnach kann der Berufungskläger für seine erhöhten Finan- zierungskosten keinen Ersatz verlangen. 9.a) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Berufung teilweise gutzuheissen und der Berufungsbeklagte zu verpflichten ist, dem Berufungskläger als Ersatz für die unterlassene Einholung von Förderbeiträgen des Kantons Graubünden und des Elektrizitätswerks M. Fr. 18‘528.-- zuzüglich Zinsen von 5% seit dem 10. September 2010 zu bezahlen. Im Übrigen ist die Berufung als unbe- gründet abzuweisen.

Seite 32 — 35 b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens bedarf es einer Korrektur der vor- instanzlichen Kostenverteilung. Gemäss Art. 122 Abs. 1 GR-ZPO wird der unter- liegende Teil in der Regel zur Übernahme sämtlicher Kosten des Verfahrens ver- pflichtet. Hat keine Partei vollständig obsiegt, können die Kosten vorbehältlich be- sonderer Umstände verhältnismässig verteilt werden. Überdies wird die unterlie- gende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden alle ihr durch den Rechts- streit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. Fällt das Urteil nicht aussch- liesslich zu Gunsten einer Partei aus, können die aussergerichtlichen Kosten nach den gleichen Grundsätzen wie die gerichtlichen verteilt werden (Art. 122 Abs. 1 GR-ZPO). Unter Berücksichtigung, dass der Berufungskläger mit seiner Klage im Umfang von Fr. 18‘528.-- durchgedrungen und im Umfang von Fr. 101‘472.-- un- terlegen ist, drängt sich mangels besonderer Umstände eine Verteilung der Kos- ten des Kreisamts F. von Fr. 250.-- sowie der vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 8‘026.60 (Fr. 4‘156.-- Gerichtsgebühr + Fr. 1‘024.-- Schreibgebühr + Fr. 446.60 Barauslagen + Fr. 2‘400.-- Streitwertzuschlag) im Verhältnis von 1/6 (zu Lasten von Y.) zu 5/6 (zu Lasten von X.) auf. Die Kosten des Kreisamts F. sind demgemäss im Umfang von gerundet Fr. 41.65 Y. und im Umfang von Fr. 208.35 X. aufzuerlegen. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten gehen in der Höhe von gerundet Fr. 1‘337.75 zu Lasten von Y. und in der Höhe von Fr. 6‘688.85 zu Las- ten von X.. In demselben Verhältnis hat der Berufungskläger den Berufungsbe- klagten für das vorinstanzliche Verfahren zu entschädigen. Sowohl der von Rechtsanwalt Cavegn über Fr. 15‘616.80 (inkl. MWST) eingereichten Honorarnote als auch der Kostennote von Rechtsanwalt Vogel über Fr. 22‘335.50 (inkl. Streit- wertzuschlag, Spesen und MWST) liegen angemessene anwaltliche Bemühungen zu Grunde. Der von Rechtsanwalt Vogel in der Höhe von Fr. 4‘500.-- geltend ge- machte Interessenwertzuschlag ist überdies üblich (vgl. Art. 3 Abs. 2 der Honorar- verordnung [HV; BR 310.250]). Demnach ist Y. eine - entsprechend dem Verfah- rensausgang reduzierte - aussergerichtliche Entschädigung in der Höhe von Fr. 13‘014.-- (5/6 von Fr. 15‘616.80) zuzusprechen. Nach Verrechnung der X. zuste- henden ausseramtlichen Entschädigung von gerundet Fr. 3‘722.60 (1/6 von Fr. 22‘335.50) mit der Y. zuzusprechenden Entschädigung beläuft sich die von X. Y. geschuldete Entschädigung auf Fr. 9‘291.40. c) Die Prozesskosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus den Gerichts- kosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), sind zwischen den Par- teien nach dem Ausgang des Verfahrens aufzuteilen, das heisst nach dem Ver- hältnis von Obsiegen und Unterliegen (vgl. Art. 106 ZPO). Die Kosten des Beru- fungsverfahrens, die gestützt auf Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren

Seite 33 — 35 in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf Fr. 8'000.-- festgesetzt werden, gehen demnach wie bereits die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu 1/6 (gerundet Fr. 1‘333.35) zu Lasten des Berufungsbeklagten und zu 5/6 (Fr. 6‘666.65) zu Lasten des Berufungsklägers. Mangels Einreichung von Honorarnoten werden die Partei- entschädigungen für die anwaltlich vertretenen Parteien nach richterlichem Er- messen festgesetzt. Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung der eingereichten Rechtsschriften erscheint eine dem Be- rufungsbeklagten zuzusprechende - entsprechend dem Verfahrensausgang redu- zierte - aussergerichtliche Entschädigung in Höhe von pauschal Fr. 3’750.-- inkl. MWST (5/6 von Fr. 4‘500.--) als angemessen, welche nach Verrechnung der dem Berufungskläger geschuldeten Entschädigung von Fr. 750.-- inkl. MWST (1/6 von Fr. 4‘500.--) auf Fr. 3‘000.-- inkl. MWST festgesetzt wird.

Seite 34 — 35 III.

Dispositiv
  1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und das angefochtene Urteil wird aufgehoben.
  2. Der Berufungsbeklagte wird verpflichtet, dem Berufungskläger Fr. 18‘528.-- zuzüglich Zins von 5% seit dem 10. September 2010 zu bezahlen.
  3. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
  4. Die Kosten des Kreisamts F. von Fr. 250.-- gehen zu 5/6 (= Fr. 208.35) zu Lasten des Berufungsklägers und zu 1/6 (= Fr. 41.65) zu Lasten des Beru- fungsbeklagten. Gegen den Nachweis, dass der Berufungskläger dem Kreisamt F. tatsächlich Fr. 250.-- bezahlt hat, hat ihm der Berufungsbeklag- te Fr. 41.65 zu erstatten. 5.a) Die Verfahrenskosten des Bezirksgerichts G. von Fr. 8‘026.60 (Fr. 4‘156.-- Gerichtsgebühr + Fr. 1‘024.-- Schreibgebühr + Fr. 446.60 Barauslagen + Fr. 2‘400.-- Streitwertzuschlag) gehen zu 5/6 (= Fr. 6‘688.85) zu Lasten des Berufungsklägers und zu 1/6 (= Fr. 1‘337.75) zu Lasten des Berufungsbe- klagten. b) Der Berufungskläger hat den Berufungsbeklagten ausserdem für das Ver- fahren vor Bezirksgericht G. mit Fr. 9‘291.40 (inkl. MWST) ausseramtlich zu entschädigen. 6.a) Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 8‘000.-- gehen zu 5/6 (= Fr. 6‘666.65) zu Lasten des Berufungsklägers und zu 1/6 (= Fr. 1‘333.35) zu Lasten des Berufungsbeklagten. Die den Parteien auferlegten Gerichtskos- ten werden mit dem vom Berufungskläger geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 8‘000.-- verrechnet. Der Berufungsbeklagte wird verpflichtet, dem Beru- fungskläger den Betrag von Fr. 1‘333.35 direkt zu ersetzen. b) Der Berufungskläger hat den Berufungsbeklagten ausserdem für das Beru- fungsverfahren mit Fr. 3‘000.-- (inkl. MWST) aussergerichtlich zu entschä- digen.
  5. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesge- richtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Seite 35 — 35 Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollstän- digen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorge- schriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegi- timation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  6. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni __________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 26. April 2013 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 11 59

02. Mai 2013 Urteil II. Zivilkammer Vorsitz Hubert Richterinnen Michael Dürst und Pritzi Aktuar Wolf In der zivilrechtlichen Berufung des X., Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vogel, Schulstrasse 1, 7302 Landquart, gegen den Entscheid des Bezirksgerichts G. vom 28. September 2011, mitgeteilt am 4. November 2011, in Sachen des Klägers und Berufungsklägers gegen Y., Beklag- ter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cavegn, Bahnhofstrasse 7, 7001 Chur, betreffend Forderung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 35 I. Sachverhalt A. Mit partiellem Erbteilungsvertrag vom 16. Mai/9. Juni/24. Juni/26. Juni 2008 zwischen X. und seinen Miterben im Nachlass seines Vaters A. wurde Ersterem unter Einräumung eines Gewinnanteilsrechts zu Gunsten seiner Miterben das mit einem Einfamilienhaus und einem Schopf überbaute Grundstück Nr. B. im Grund- buch der Gemeinde C. zu Alleineigentum zugewiesen. Der Übernahmewert betrug Fr. 218‘000.--, wovon X. Fr. 68‘000.-- durch Übernahme der gegenüber der D. in gleicher Höhe bestehenden Hypothekarschuld und Fr. 120‘000.-- durch Auszah- lung an die Miterben innert 10 Tagen nach erfolgter Eigentumsübertragung zu be- gleichen hatte. Die restlichen Fr. 30‘000.-- sollten mit dem Erbanteil von X. ver- rechnet werden. Dieser Vertrag wurde am 3. Juli 2008 im Grundbuch eingetragen. B. In einem auf den 20. Mai 2008 datierten Kostenvoranschlag bezifferte der von X. beigezogene Architekt HTL/STV Y. die Kosten für den geplanten Um-, An- und Aufbau des übernommenen Einfamilienhauses auf total Fr. 695‘000.--, wobei darin unter anderem das Grundstück (Fr. 170‘000.--, BKP 011), das bestehende Gebäude (Fr. 140‘000.-- „Best. Gebäude“, BKP 229) und Umgebungsarbeiten (Fr. 30‘000.--, BKP 4) enthalten waren. Die Genauigkeit wurde mit +/-15% angegeben. Die Garage West sowie der gedeckte Sitzplatz waren gemäss einem handschriftli- chen Vermerk nicht im Kostenvoranschlag enthalten. Deren Neuwert war von Y. auf einer separaten Zusammenstellung vom 17. Mai 2008 über die Volumenbe- rechnung auf Fr. 30‘000.-- festgelegt worden. C. Mittels Rahmenvertrages für einen Hypothekarkredit vom 27./28. Juni 2008 gewährte die E. X. ein Darlehen über Fr. 525‘000.--. Die mit öffentlich beurkunde- tem Pfandvertrag vom 14. Juli 2008 vereinbarte Pfandsummenerhöhung um Fr. 457‘000.-- von Fr. 68‘000.-- auf Fr. 525‘000.-- und der Gläubigerwechsel von der D. auf die E. wurden am 17. Juli 2008 im Grundbuch eingetragen. D. Am 4. August 2008 reichte X. vertreten durch den Projektverfasser Y. bei der Gemeinde C. ein Baugesuch ein. Baubeginn war im Herbst 2008. E. Am 25. März 2009 unterzeichneten X. und Y. einen Vertrag für Architektur- leistungen, wobei sie subsidiär die SIA-Norm 102 vom 28. Januar 1984 als an- wendbar erklärten. Gemäss der diesem Vertrag angehängten Honorar- und Kos- tenschätzung vom 6. Juli 2008 belief sich das auf der Grundlage von voraussicht- lichen honorarberechtigten Gesamtbaukosten über Fr. 410‘000.-- (exkl. MWST) geschätzte voraussichtliche Architektenhonorar auf Fr. 42‘600.-- (exkl. MWST)

Seite 3 — 35 beziehungsweise Fr. 47‘000.-- (inkl. MWST) und die geschätzten Nebenkosten auf Fr. 2‘500.-- (inkl. MWST). F. Nachdem sich für das laufende Bauprojekt Finanzierungsprobleme erga- ben, wurde mit am 21. August 2009 öffentlich beurkundetem und am 26. August 2009 im Grundbuch eingetragenem Pfandvertrag zwischen X. und der E. die Pfandsumme der auf dem Grundstück Nr. B. lastenden Hypothek um Fr. 85‘000.-- auf Fr. 610‘000.-- erhöht. Ferner tätigte X. am 18. August 2009 bei seiner Pensi- onskasse einen Vorbezug für sein Eigenheim in der Höhe von Fr. 110‘000.--. G. Über das bei der E. eingerichtete Baukonto wurden bis am 28. September 2009 Vergütungsaufträge über insgesamt Fr. 505‘584.85 abgewickelt. Am 2. Fe- bruar 2010 folgten noch Belastungen für Anschlussgebühren der Gemeinde C. in der Höhe von Fr. 1‘607.80. H. Am 23. August 2010 kündigte die Gemeinde C. X. die Abnahme des ferti- gen Bauprojektes auf den 27. August 2010 an. I. Am 10. September 2010 liess X. gegen Y. beim Kreisamt F. ein Vermitt- lungsbegehren einreichen. Am 4. November 2010 bezog X. den Leitschein mit folgendem klägerischen Rechtsbegehren: „1.Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 120‘000.00 zuzüglich 5% Zins seit 1. März 2010 zu bezahlen.

2. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungs- folge (zuzüglich 7.6% MwSt.) zu Lasten des Beklagten.“ Das beklagtische Rechtsbegehren lautete auf kosten- und entschädigungspflichti- ge Klageabweisung. K. Mit Prozesseingabe vom 25. November 2010 prosequierte X. die Streitsa- che an das Bezirksgericht G., wobei er an dem anlässlich der Sühneverhandlung gestellten Rechtsbegehren festhielt. Ebenso hielt Y. in seiner Prozessantwort vom

14. Februar 2011 an seinem vor dem Kreisamt F. gestellten Rechtsbegehren fest. X. replizierte am 12. Mai 2011, worauf Y. am 27. Juni 2011 eine Duplik einreichte. L. Nach Durchführung des Beweisverfahrens erkannte das Bezirksgericht G. mit Entscheid vom 28. September 2011, mitgeteilt am 4. November 2011, wie folgt: „1.Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen.

Seite 4 — 35

2. Die Kosten des Kreispräsidenten F. als Vermittler im Betrage von Fr. 250.-- sowie die Kosten des Verfahrens vor Bezirksgericht G., beste- hend aus:

- einer Gerichtsgebühr von Fr. 4‘156.00

- einer Schreibgebühr von Fr. 1‘024.00

- den Barauslagen von Fr. 446.60

- Streitwertzuschlag (2% von Fr. 120‘000.---) Fr. 2‘400.00 Total Fr. 8‘026.60 werden gänzlich dem Kläger auferlegt, welcher dem Beklagten zudem eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 15‘616.80 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen hat.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilung]“ M. Dagegen erhob X. am 6. Dezember 2011 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden und stellte in der Sache folgende Anträge: „1.Der Entscheid des Bezirksgerichtes G. vom 28. September 2011 (Proz.Nr. 115-2010-28), mitgeteilt am 04. November 2011, sei aufzuhe- ben.

2. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger CHF 120‘000.00 zuzüglich 5% Zins seit 1. März 2010 zu bezahlen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. 8% MWST) für beide In- stanzen zu Lasten des Berufungsbeklagten.“ In prozessualer Hinsicht begehrte X. die Einholung einer Expertise bezüglich feh- lerhaftem Kostenvoranschlag, unterlassener Kostenkontrolle, Doppelvergabe von Arbeits- bzw. Baupositionen, nicht ausgeführter, dennoch in Rechnung gestellter Arbeiten bzw. Baupositionen etc. Der entsprechende Antrag sei bereits vor der Vorinstanz gestellt worden, welche durch die Verweigerung der Anordnung einer Expertise eine Gehörsverletzung begangen habe. N. In seiner Berufungsantwort vom 9. Januar 2012 beantragte Y. die kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der Berufung. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, im Folgenden einge- gangen. II. Erwägungen 1. Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts G. vom 28. September 2011 wurde den Parteien am 4. November 2011 mitgeteilt und somit nach Inkraft-

Seite 5 — 35 treten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) am 1. Januar 2011 eröffnet. Auf das vorliegende Rechtsmittelverfahren findet demnach im Ge- gensatz zum vorinstanzlichen Verfahren, welches noch nach der alten Bündneri- schen Zivilprozessordnung (GR-ZPO; BR 320.000) durchgeführt wurde (vgl. Art. 404 Abs. 1 ZPO), die Schweizerische Zivilprozessordnung Anwendung (Art. 405 Abs. 1 ZPO). 2.a) Gemäss Art. 308 Abs. 1 ZPO sind mit der Berufung erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide sowie erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beru- fung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbe- gehren mindestens Fr. 10'000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berufung ist unter Beilage des angefochtenen Entscheids innert 30 Tagen seit der Zustellung desselben beim Kantonsgericht von Graubünden schriftlich und begründet einzu- reichen (Art. 311 ZPO und Art. 7 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). b) Mit dem angefochtenen Entscheid liegt ein Endentscheid vor, denn damit wurde das vorinstanzliche Verfahren durch Sachentscheid (Abweisung der Klage) beendet (vgl. Art. 236 Abs. 1 ZPO; Reetz/Theiler, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, 2. Aufl., M. 2013, Art. 308 N 14). Zudem übersteigt der Streitwert ganz offensichtlich Fr. 10‘000.--. Da die Berufung ferner frist- und formgerecht er- hoben wurde und auch alle übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten. 3. In beweisrechtlicher Hinsicht hält der Berufungskläger an seinem Antrag auf Einholung einer Expertise bezüglich fehlerhaftem Kostenvoranschlag, unterlasse- ner Kostenkontrolle, Doppelvergabe von Arbeits- beziehungsweise Baupositionen, nicht ausgeführter, aber dennoch in Rechnung gestellter Arbeiten beziehungswei- se Baupositionen etc. fest (Berufung S. 3). Auf diesen Beweisantrag wird im ent- sprechenden Sachzusammenhang einzugehen sein. An dieser Stelle kann im- merhin vorweggenommen werden, dass es einer gerichtsnotorischen Branchen- usanz entspricht, die Kosten für das Grundstück und das bestehende Gebäude bei der Berechnung der Toleranz ausser Acht zu lassen, selbst wenn sie im Kos- tenvoranschlag aufgeführt wird (nachfolgend E. 7.b). Ob dem Berufungsbeklagten zufolge unsorgfältiger Erstellung des Kostenvoranschlages oder unterlassener Kostenkontrolle eine Vertragsverletzung vorzuwerfen ist, stellt ausserdem eine von der II. Zivilkammer (von Amtes wegen) und nicht von einem Gutachter zu prü-

Seite 6 — 35 fende Rechtsfrage dar. Schliesslich ist auf die angeblich nicht ausgeführten Positi- onen im Pauschalangebot für den Anbau und auf die behaupteten Mehrkosten für die angebliche Doppelvergabe des Anbaus bereits aus formellen Gründen nicht einzugehen (nachfolgend E. 8.d), weshalb auch zum Beweis dieser Behauptungen keine Expertise einzuholen ist. Soweit der Berufungskläger mit seinem prozessua- len Antrag noch andere Umstände zum Beweis verstellen möchte, fehlt es schon an der Angabe, was das Gutachten letztlich ergeben soll (vgl. dazu PKG 2002 Nr. 7 E. 4 sowie Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., M. 1979, S. 163 f. Fn 11). Demzufolge ist der Antrag auf Einholung eines Gutachtens abzu- weisen. Der Vorinstanz kann keine Rechtsverletzung vorgeworfen werden, indem sie stillschweigend gleichermassen verfahren ist. Entgegen dem Berufungskläger hat sie dadurch auch nicht seinen Gehörsanspruch verletzt, verlangt dieser doch nicht, dass sich das erkennende Gericht mit sämtlichen Standpunkten der Partei- en einlässlich auseinandersetzt. Überdies war der Berufungskläger durchaus in der Lage, das vorinstanzliche Urteil in voller Kenntnis um die Entscheidgründe an die II. Zivilkammer anzufechten (vgl. dazu BGE 133 III 439 E. 3.3; vgl. ferner zu einer allfälligen Heilung BGE 133 I 201 E. 2.2). 4.a) Die entsprechend den klägerischen Vorbringen vorab geprüfte Frage nach dem Vorliegen einer Kostenlimite hat die Vorinstanz verneint. Die Tatsache allein, dass der Kläger dem Beklagten seine finanziellen Möglichkeiten aufgezeigt hätte, begründe noch keine Kostenlimite. Ebenso sprächen die durch den Kläger geäus- serten Sonderwünsche, welche letztlich anerkannte Mehrkosten im Umfang von Fr. 70‘000.-- verursacht hätten, klar gegen eine Kostenlimite. Es sei nicht Sache des Architekten, zu hinterfragen, woher das Geld für solche zusätzlichen Investiti- onen komme. Der Kläger habe ausserdem zahlreiche Abrechnungen erhalten, auf denen jeweils das Total der erfolgten Zahlungen aufgezeigt gewesen sei. Es liege indessen kein einziges Schreiben bei den Akten, in welchem der Kläger den Be- klagten auf eine drohende Kostenüberschreitung aufmerksam gemacht hätte. Das Wissen der Zeugen H. und I. hinsichtlich des Bestehens einer Kostenlimite komme vom Kläger. Überdies lege allein die Formulierung der Zeugenfragen dem Zeugen das Wort „Kostenlimite“ auf die Zunge. Schliesslich seien im beidseitig unterzeich- neten Vertrag für Architekturleistungen ausdrücklich honorarberechtigte Baukos- ten in der Höhe von Fr. 410‘000.-- vorgesehen. Da selbst dieser Betrag über der behaupteten Kostenlimite liege, sei es nicht nachvollziehbar, warum der Kläger einen solchen Vertrag überhaupt hätte unterzeichnen sollen, wenn er auf einer Kostenlimite wegen fehlender finanzieller Leistungsfähigkeit bestanden hätte (an- gefochtenes Urteil E. 5 und 7.b).

Seite 7 — 35 b) Dagegen wendet X. in seiner Berufung im Wesentlichen ein, die kreditge- bende E. habe eine Gesamtfinanzierung von Fr. 525‘000.-- ermöglicht, worin je- doch die bestehende Hypothek von Fr. 68‘000.-- sowie der Erbausgleich an die Geschwister von Fr. 120‘000.-- enthalten gewesen sei, womit letztlich für den Um- bau effektiv noch Fr. 337‘000.-- zur Verfügung gestanden hätten (Berufung S. 3). Auch ausgehend vom Kostenvoranschlag über Fr. 695‘000.-- ergäben sich nach Abzug der Werte des Bodens (Fr. 170‘000.--) und des bestehenden Gebäudes (Fr. 140‘000.--) sowie der Eigenleistungen (Fr. 30‘000.--) letztlich Baukosten von Fr. 355‘000.--. Der Berufungskläger habe darauf vertrauen dürfen, dass die effek- tiven Baukosten entsprechend den veranschlagten Gebäudekosten von Fr. 470‘000.-- abzüglich des bestehenden Gebäudes von Fr. 140‘000.-- Fr. 330‘000.-- betrügen, was ungefähr seinen klaren Vorgaben und im Übrigen auch den finanzi- ellen Möglichkeiten entsprochen habe. Da Y. bei allen Verhandlungen mit den in- volvierten Banken anwesend gewesen sei, habe dieser gewusst, dass lediglich die Restanz von rund Fr. 337‘000.-- zur Verfügung gestanden sei. Aus der Sicht eines Laien habe kein Anlass bestanden, dem Kostenvoranschlag zu misstrauen und der Kläger habe auf der Einhaltung der vorgegebenen Baukosten vertraut. Damit sei von einem Kostenlimit auszugehen. Offensichtlich habe der Kläger durch den Kostenvoranschlag getäuscht werden sollen. Es sei unhaltbar, dass die Vorinstanz den Architektenvertrag, worin der Architekt voraussichtliche Gesamtbaukosten von Fr. 500‘000.-- geltend machen wolle, für massgeblich erkläre. Der Architektenver- trag datiere vom 7. August 2008, als die maximale Bausumme und damit das Kos- tenlimit bereits festgestanden sei. Bezeichnenderweise würden darin nicht die Baukosten, sondern lediglich das „geschätzte Architektenhonorar“ beziffert. Die Bausumme von angeblich Fr. 500‘000.-- stamme aus einer früheren Offerte des Architekten vom 6. Juli 2008, welche zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Archi- tektenvertrages weder verbindlich gewesen sei noch als dessen Basis gedient habe (Berufung S. 10 ff.). 5.a) Strittig ist in erster Linie die Haftung von Y. für die angebliche Überschrei- tung des Kostenvoranschlags beziehungsweise der behaupteten Kostenlimite im Rahmen der Planung und Realisierung eines Umbauprojekts aufgrund eines mit ihm als Architekten unter Übernahme der SIA-Norm 102 abgeschlossenen Archi- tektenvertrages. Nicht weiter in Frage gestellt ist, dass es sich um einen Gesamt- vertrag handelt, der alle vom Architekten typischerweise zu erbringenden Leistun- gen umfasste. Die Haftungsfrage ist daher einheitlich nach Auftragsrecht zu beur- teilen (vgl. BGE 134 III 361 E. 5.1, Urteil des Bundesgerichts 4C.424/2004 vom 15.3.2005 E.2, BGE 127 III 543 E. 2a; 114 II 53 E. 2b; 109 II 462; vgl. auch BGE

Seite 8 — 35 122 III 61 und 119 II 249; ferner Fellmann, Haftung für falsche Kostenschätzung, in: Koller [Hrsg.], Recht der Architekten und Ingenieure, St. Gallen 2002 [nachfol- gend zit. Haftung], S. 211 ff., 225 ff.; Schumacher, Die Haftung des Architekten aus Vertrag, in: Gauch/Tercier [Hrsg.], Das Architektenrecht, 3. Aufl., Freiburg 1995 [nachfolgend zit. Architektenrecht], S. 113 ff., 230 ff., N 743). b) Der Beauftragte haftet dem Auftraggeber nach Art. 398 Abs. 2 OR für ge- treue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäfts. Er hat stets zum Nutzen und nicht zum Schaden des Auftraggebers zu handeln und den Auf- traggeber unaufgefordert über alle Punkte aufzuklären, die er nicht kennt oder nicht zu kennen verpflichtet ist, die aber für seinen Entschluss, den Auftrag zu er- teilen oder aufrecht zu erhalten wesentlich sind (vgl. BGE 127 III 357 E. 1d; 119 II 333 E. 5a; vgl. auch Fellmann, Haftung, S. 236). Der beauftragte Architekt hat im Rahmen des ihm erteilten Auftrages, allgemein, das heisst auch ohne besondere Vereinbarungen über die Handhabung oder Begrenzung der Baukosten, unaufge- fordert eine Kostenberechnung anzustellen und den Bauherrn über die zu erwar- tenden Kosten zu informieren. Namentlich hat er einen Kostenvoranschlag sorgfäl- tig zu erstellen und die Baukosten ständig daraufhin zu überprüfen, ob sie sich im Rahmen des Voranschlags halten (BGE 119 II 249 E. 3b; 108 II 197 E. 2a mit Hinweisen; Schumacher, Architektenrecht, S. 236 ff., insbesondere N 749 ff.). Im vorliegenden Fall haben die Parteien die SIA-Norm 102 (Ausgabe 1984) als Ver- tragsinhalt übernommen. Die Norm sieht als Grundleistungen für die Vorprojekt- phase eine Grobschätzung der Baukosten (Ziff. 3.6.4, 4.1.2, 4.1.4), in der Projekt- phase eine Schätzung der Baukosten (Ziff. 4.2.2) und einen detaillierten Kosten- voranschlag aufgrund eines genauen Baubeschriebs (Ziff. 4.2.5) sowie in den fol- genden Phasen der Realisierung unter der Bauleitung laufende Kostenkontrollen vor (Ziff. 4.4.4). c) Werden bei einem Bauprojekt die vorgesehenen Kosten überschritten, kann der Architekt je nach der Ausgestaltung des konkreten Vertrags und den Ursa- chen, die zur Kostenüberschreitung geführt haben, unterschiedlich haftbar wer- den. Zu unterscheiden ist dabei namentlich, ob die Mehrkosten auf Zusatzkosten oder auf Ungenauigkeiten des Voranschlages beziehungsweise auf mangelnde Kostenüberwachung zurückzuführen sind (BGE 122 III 61 E. 2a; 119 II 249 E. 3b/aa). c/aa) Die Haftung für vertragswidrig verursachte Zusatzkosten, die dem Bauherrn bei richtiger Bauausführung erspart geblieben wären, hat mit der Haftung für die Überschreitung des Kostenvoranschlags als solcher grundsätzlich nichts zu tun

Seite 9 — 35 (Fellmann, Haftung, S. 217; Schumacher, Architektenrecht, N 761). Sie besteht unabhängig von der Erstellung eines Kostenvoranschlags; der Architekt hat diese Mehrkosten als Schaden zu ersetzen, soweit er sie schuldhaft verursacht hat, wie beispielsweise durch unwirtschaftliche oder fehlerhafte Planung, ungünstige Ver- gaben an Unternehmer und Handwerker oder unrichtige Weisungen (BGE 122 III 61 E. 2a). c/bb) Wird der Kostenvoranschlag aus anderen Gründen überschritten, nament- lich weil er auf ungenauen Kostenberechnungen beruhte oder weil der Architekt seine Pflichten zur Kostenüberwachung im Verlauf der Bauausführung nicht genü- gend wahrnahm, liegt auch darin eine Schlechterfüllung des Vertrags, für die der Architekt bei Verschulden haftet. Die Haftung für ungenauen Kostenvoranschlag ist ein Anwendungsfall der Vertragshaftung für schlechten Rat und falsche Aus- kunft (Stöckli, Schaden und Schadenersatz beim Bauen, Schweizerische Bau- rechtstagung, Freiburg 2003, S. 27). Neben dem ursprünglich falschen Kostenvor- anschlag fällt darunter zweifellos auch die falsche Kosteninformation während der vom Architekten vertraglich zu leitenden Bauausführungsphase. Zu ersetzen ist dabei der so genannte Vertrauensschaden. Dies ist der Vermögensnachteil, den der Bauherr in falschem Vertrauen auf die Richtigkeit der Prognose respektive in die Verlässlichkeit der Kostenstandsinformationen während der Ausführungsphase durch eigene Vermögensdispositionen erlitten hat, das heisst nachteilige, kosten- erhöhende Vorkehren getroffen und/oder vorteilhafte, kostenmindernde Vorkehren unterlassen hat (BGE 122 III 61 E. 2c/aa; 119 II 249 E. 2b/aa; Fellmann, Haftung, S. 233). Somit kommt es darauf an, welche hypothetischen Alternativ- Dispositionen der Bauherr mutmasslich getroffen hätte, wäre er vom Architekten über die effektiven Erstellungskosten zutreffend informiert worden (Stöckli, a.a.O., S. 26). d) Grundsätzlich darf der Bauherr im Vertrauen darauf handeln, dass der von ihm als Spezialist zur Bauausführung zugezogene Architekt seine Pflichten vollständig, sorgfältig und rechtzeitig erfüllt; er ist namentlich nicht gehalten und regelmässig auch nicht in der Lage, die Tätigkeit des Architekten selbst zu über- wachen und die Kostenprognose auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen (vgl. Schumacher, Architektenrecht, N 748 und 772; Fellmann, Haftung, S. 229; ders., Berner Kommentar, N 366 zu Art. 398 OR; Zehnder, Die Haftung des Architekten für die Überschreitung seines Kostenvoranschlages, Diss. Freiburg 1994 [nachfol- gend zit. Überschreitung], N 318). Denn genau dafür hat er den Architekten als Manager der Bauausführung beigezogen und bezahlt er ihn. Dabei ist zu beach- ten, dass es zu den Pflichten des Architekten gehört, den Bauherrn auch über den

Seite 10 — 35 Genauigkeitsgrad seiner Kosteninformation aufzuklären. Auch keine Information kann eine Information sein, nämlich diejenige, dass der Bauherr nicht mit Mehr- kosten zu rechnen habe. Unterlässt der Architekt eine Aufklärung über Kostenrisi- ken, insbesondere über die Ungenauigkeit seiner Kostenprognosen, erweckt er grundsätzlich den Eindruck und damit das Vertrauen des Bauherrn, besondere Risiken bestünden nicht (Schumacher, Architektenrecht, N 748; Fellmann, Haf- tung, S. 229) e) Haben die Parteien keine besondere Vereinbarung über die Genauigkeit des Kostenvoranschlages getroffen, besteht nach herrschender Lehre und Recht- sprechung eine Toleranzgrenze, die nach allgemeiner Annahme beim detaillierten Kostenvoranschlag für einen Neubau 10 % beträgt. Bei Umbau-, Renovations- oder Sanierungsarbeiten hat der Auftraggeber grundsätzlich einen noch höheren Ungenauigkeitsgrad zu akzeptieren (Fellmann, Haftung, S. 232; Gauch, Über- schreitung des Kostenvoranschlages – Notizen zur Vertragshaftung des Architek- ten (oder Ingenieurs), in BR 1989 S. 79 ff. [nachfolgend zit. Überschreitung], S. 83). Mit dieser Toleranz soll den Unwägbarkeiten, die mit der Kostenschätzung und der Verwirklichung eines Bauvorhabens verbunden sind, und den sich im Lauf der Realisierung allenfalls verändernden Verhältnissen Rechnung getragen wer- den (Fellmann, Haftung, S. 230 ff.; Schumacher, Architektenrecht, N 760; vgl. auch Gauch, Überschreitung, S. 83). Mangels besonderer Absprache kann aller- dings auch eine vereinbarte Toleranzgrenze nicht als Haftungsbeschränkungs- klausel ausgelegt werden, die den Architekten im Rahmen der Toleranzgrenze von der Haftung für Vertragsverletzungen befreien würde. In der Regel ändert die Toleranzgrenze nichts am Kostenziel des Bauherrn, das vom Architekten trotz To- leranzgrenze beziehungsweise Unsicherheit jeder Prognose für die Zukunft ange- strebt werden muss (Schumacher, Architektenrecht, N 756). Dementsprechend kommen der Toleranzgrenze verschiedene Funktionen zu, die einerseits im Be- reich der Abklärung, ob eine Pflichtverletzung gegeben ist, andererseits im Be- reich der Schadensberechnung liegen. f) Was den Bereich des Beweises einer Vertragsverletzung angeht, kennt der Bauherr häufig nur das Ausmass der Kostenüberschreitung, aber nicht oder nicht vollumfänglich deren Ursachen. Der Toleranzgrenze kommt hier die Funktion ei- nes doppelten Anscheinsbeweises zu, nämlich sowohl zu Gunsten des Architek- ten als auch zu Gunsten des Bauherrn. Kostenüberschreitungen, welche die Tole- ranzgrenze übersteigen, lassen dabei auf Pflichtverletzungen des Architekten schliessen, solche unterhalb dieser Grenze hingegen auf das Fehlen von Pflicht- verletzungen. Dieser Anscheinsbeweis kann entkräftet werden, wenn die dadurch

Seite 11 — 35 belastete Partei Tatsachen nachweist, die Zweifel an dieser Folgerung erwecken. Insbesondere zerstört der Nachweis, dass die Überschreitung des Kostenvoran- schlages nicht in allgemeinen Unsicherheiten begründet war, sondern in klaren Fehlern beziehungsweise Sorgfaltswidrigkeiten des Architekten, die mit dem Pro- gnose-Charakter des Voranschlages unmittelbar nichts zu tun haben, den An- scheinsbeweis zu dessen Gunsten, auch wenn die Kostenüberschreitungen un- terhalb der Toleranzgrenze liegen (vgl. Schumacher, Architektenrecht, N 759 f.; Fellmann, Haftung, S. 230 f.; Urteil des Bundesgerichts 4C.287/1991 vom 22. De- zember 1992 E. 5.a; 4C.424/2004 vom 15. März 2005 E. 3.2.2.1). g) Die Zerstörung des Anscheinsbeweises durch den Bauherrn hat zur Folge, dass die dem Architekten nachgewiesene Pflichtverletzung auch eine entspre- chende Schadenersatzpflicht für Kostenüberschreitungen „innerhalb der Toleranz- grenze“ nach sich zieht. Die Toleranzgrenze schafft also, sofern sie nicht aus- drücklich als haftungsbeschränkender Genauigkeitsgrad für den Kostenvoran- schlag festgelegt worden ist, nicht einen Bereich, innerhalb dessen Kostenüber- schreitungen vom Bauherrn unter allen Umständen entschädigungslos hinge- nommen werden müssen und damit bei der Schadensberechnung ausser Betracht fallen. Es trifft zwar zu, dass der Bauherr davon ausgehen muss, dass eine präzi- se Voraussage der Kosten nicht möglich ist und er daher auch bei sorgfältiger Be- rechnung der Baukosten innerhalb einer Toleranzgrenze mit Kostenüberschrei- tungen zu rechnen hat, soweit er darüber informiert worden ist. Das heisst aber nicht, dass er als Auftraggeber auch Fehler oder andere Pflichtverletzungen des Architekten akzeptieren muss. Beim direkten Beweis einer Vertragsverletzung kann sich der Architekt nicht auf eine Toleranzgrenze berufen, sondern hat für die daraus resultierende Kostenüberschreitung grundsätzlich einzustehen, soweit da- von auszugehen ist, der Bauherr hätte bei deren Kenntnis anders disponiert (vgl. Schumacher, Architektenrecht, N 759 f., 772; Fellmann, Haftung, S. 230 f.; Urteil des Bundesgerichts 4C.287/1991 vom 22. Dezember 1992 E. 5.a; 4C.424/2004 vom 15. März 2005 E. 3.2.2.2; Gauch, BR 1987 S. 15 f., Anmerkung zu Nr. 4 und 5, Ziff. 6; ders., BR 1986 S. 61 f., Anmerkung zu Nr. 84, Ziff. 4; a.M. Gauch, Über- schreitung, S. 83; Zehnder, Überschreitung, N 192). h) Umgekehrt ist in Fällen, in denen der Bauherr dem Architekten keine Pflichtverletzung nachweisen kann, die unmittelbar zu quantifizierbarem Schaden geführt hat, bei der Schadensberechnung davon auszugehen, dass der Bauherr bis zur Toleranzgrenze von Vornherein keinen Vertrauensschaden erleiden kann, da er bis zur Toleranzgrenze mit Kostenüberschreitungen rechnen muss (Fell- mann, Haftung, S. 235).

Seite 12 — 35 i) Will der Bauherr das Risiko einer von ihm zu tragenden Kostenüberschrei- tung selbst im Rahmen der Toleranzgrenze ausschliessen, kann er bei Vertrags- schluss oder auch im Verlaufe der Planung eine Kostenlimite festsetzen oder sich vom Architekten eine Bausummengarantie abgeben lassen (Fellmann, Haftung, S. 218 ff.; Schumacher, Architektenrecht, N 737 ff.). Bei der vorliegend auch nach der Auffassung des Berufungsklägers einzig in Frage kommenden Kostenlimite handelt es sich um eine Weisung des Bauherrn, nach welcher die Kosten des Bauwerks einen bestimmten Betrag nicht übersteigen dürfen. Ob der Bauherr eine Limite erteilt hat, ist eine Auslegungsfrage. Wenn der Architekt bemerkt oder be- merken muss oder Anlass zu Zweifeln hat, dass die Kostenlimite nicht eingehalten werden kann, hat er die Arbeiten grundsätzlich unverzüglich einzustellen, Ab- klärungen zu treffen und den Bauherrn zu orientieren, damit Massnahmen zur Einhaltung der Kostengrenze getroffen werden können. Kommt er diesen Pflichten sorgfaltswidrig nicht nach, und verschuldet er damit die Überschreitung der Limite, hat er dem Bauherrn den dadurch verursachten Schaden zu ersetzen. Dieser be- steht grundsätzlich in den Mehrkosten, die der Bauherr durch die Weisung verhin- dern wollte, ohne dass eine Toleranz in Abzug zu bringen ist (BGE 108 II 197 E. 2; Schumacher, Architektenrecht, N 737 f.; vgl. dazu auch Zehnder, Überschreitung, N 71). In der Lehre wird davon ausgegangen, der Architekt müsse nach Treu und Glauben von einer Kostenlimite ausgehen, wenn der Bauherr ihm gegenüber be- tone, dass ihm für die Realisierung eines Vorhabens nur eine bestimmte Summe zur Verfügung stehe (Schumacher, Architektenrecht, N 738; Fellmann, Haftung, S. 218). 6.a) Weder dem Kostenvoranschlag vom 20. Mai 2008 (Vorinstanz act. II./9) noch den bei den Akten liegenden, wohl identischen Verträgen für Architekturleis- tungen vom 7. August 2008 (Vorinstanz act. II./8, wo nur Y. unterzeichnet hat und ausserdem eine Seite fehlt) und vom 25. März 2009 (Vorinstanz act. III./4) lässt sich eine Kostenlimite entnehmen. Mit Blick auf die Argumentation des Berufungs- klägers fällt auf, dass dieser einerseits in seiner Berechnung von einer bezie- hungsweise einem - für den Umbau letztlich noch zur Verfügung stehenden - „Bausumme und Kostenlimit“ von Fr. 337‘000.-- ausgeht (Berufung S. 3, 11 und

24) und andererseits auf der Grundlage des Kostenvoranschlages auf Baukosten von Fr. 355‘000.-- schliesst (Berufung S. 10). Gleichzeitig beruft er sich auch noch auf H., welcher als Zeuge aussagte, über den Berufungskläger von einer dem Be- rufungsbeklagten gesetzten Kostenlimite in der Höhe von Fr. 350‘000.-- gehört zu haben, sowie auf die Zeugenaussage des bei der E. Angestellten I., wonach dem Berufungskläger für die effektiven Baukosten ein Betrag im Umfang von Fr.

Seite 13 — 35 350‘000.-- bis 360‘000.-- zur Verfügung gestanden sei und der Architekt von die- ser Kostenlimite aufgrund seiner Anwesenheit bei einer Sitzung mit der kreditge- benden Bank auch Kenntnis gehabt haben soll (Vorinstanz act. IV; Berufung S. 12). Diese Argumentation bietet wenig Handfestes und ist nicht schlüssig, was dadurch verstärkt wird, dass der Berufungskläger in seiner Berechnung von einem errechneten Zwischentotal der angeblichen Kostenüberschreitung „15 % Toleranz auf Basis der effektiven Bausumme und Kostenlimit von CHF 337‘000.00“ sub- strahieren will (Berufung S. 24), denn die Festsetzung einer Kostenlimite schliesst das Bestehen einer Toleranzgrenze bekanntlich gerade aus. b) Entgegen der Vorinstanz kann die Bekanntgabe einer beschränkten, dem Bauherrn zur Verfügung stehenden Summe sehr wohl zur Annahme einer Kosten- limite führen (vgl. dazu Schumacher, Architektenrecht, N 738). Ebenso sprechen die vom Berufungskläger in der Höhe von Fr. 70‘000.-- anerkannten Sonderwün- sche nicht zwingend gegen die Annahme einer Kostenlimite. Es ist durchaus zulässig, eine einmal gesetzte Limite nachträglich sukzessive in dem Sinne zu erhöhen, dass sich diese fortlaufend um die Kosten der entsprechenden Zusatza- rbeiten ergänzt (vgl. dazu das Urteil der Zivilkammer ZF 07 38/39 S. 60 und 66). Vorliegend ist indessen entscheidend, dass eine Kostenlimite, das heisst ein - in Abweichung zu den Angaben im Kostenvoranschlag - die massgebliche Toleranz- grenze ausschliessendes Kostendach, niemals vereinbart wurde beziehungsweise keine solche Weisung von Seiten des Berufungsklägers nachgewiesen ist. Den Kostenvoranschlag über total Fr. 695‘000.-- stellte der Berufungsbeklagte aus- drücklich unter den Vorbehalt einer Abweichung von „+/- 15%“. Angesichts dessen bedürfte die Annahme einer Kostenlimite einer dem Kostenvoranschlag vom 20. Mai 2008 zeitlich nachgehenden, entsprechenden Weisung des Berufungsklägers. Weder die Zeugenaussage von H., der von einer angeblichen Kostenlimite über Fr. 350‘000.-- ohnehin nur über den Berufungskläger Kenntnis hatte, noch die be- reits zitierte Aussage von I., welcher den Berufungsbeklagten als Geschäftsmann offenbar völlig missbilligt (vgl. dazu insbesondere die Zeugenaussage von H.), vermag die II. Zivilkammer unter den gegebenen Umständen vom Bestand der vom Berufungskläger behaupteten Kostenlimite (welcher?) zu überzeugen. Zwar ist erstellt, dass der Berufungsbeklagte bei den Besprechungen mit den involvier- ten Banken zumindest teilweise anwesend war (vgl. dazu Vorinstanz act. II./3 so- wie die Zeugenaussage von I., an deren Richtigkeit diesbezüglich kein Zweifel besteht) und aus diesem Grund wohl auch über die Höhe des letztlich von der E. gewährten Darlehens von Fr. 525‘000.-- Bescheid wusste. Jedoch betrafen die Sitzungen mit den involvierten Banken nicht in erster Linie das zwischen den Par-

Seite 14 — 35 teien bestehende Auftragsverhältnis, sondern das Kreditverhältnis mit dem Beru- fungskläger, weshalb nicht ohne weiteres vom Zweiten auf den Inhalt des Ersteren geschlossen werden kann. Auch wenn sodann entgegen der Vorinstanz aus dem von beiden Parteien unterzeichneten Baugesuch (Vorinstanz act. II./31.2) ange- sichts der darin enthaltenen, nicht nachvollziehbaren Angaben über die Baukosten nichts zu Ungunsten des Berufungsklägers abgeleitet werden kann und selbst wenn für die Bestimmung der zu erwartenden Baukosten nicht auf den Vertrag für Architekturleistungen abgestellt werden kann (nachfolgend E. 7.d), erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb der Berufungskläger, nach dessen Auffassung eine Kos- tenlimite von Fr. 337‘000.-- angeordnet worden sein soll, eigenen Angaben zufolge am 7. August 2008 einen Architektenvertrag geschlossen und denselben Vertrag am 25. März 2009 noch unterzeichnet hat, in dessen Anhang zwecks Schätzung des Architektenhonorars voraussichtliche Gesamtbaukosten von Fr. 500‘000.-- und davon honorarberechtigte Gesamtbaukosten von Fr. 410‘000.-- (exkl. MWST) festgesetzt werden. Aus den Akten ergeben sich ausserdem abgesehen von der Zeugenaussage von I. keine Hinweise, dass dem Berufungsbeklagten bewusst gewesen wäre, dass für den geplanten Bau lediglich der gewährte Hypothekarkre- dit von Fr. 525‘000.-- abzüglich des bestehenden Darlehens von Fr. 68‘000.-- zur Verfügung gestanden sein soll und der Berufungskläger mit dem besagten Kredit auch noch eine Ausgleichszahlung gegenüber seinen Miterben in der Höhe von Fr. 120‘000.-- zu tilgen beabsichtigte. Wie viel Eigenkapital der Berufungskläger neben dem Hypothekardarlehen aufbringen wollte und ob überhaupt, wusste der Berufungsbeklagte nicht. Jedenfalls ist das Gegenteil nicht erstellt. Überdies brauchte sich der Berufungsbeklagte als Architekt auch nicht um die Herbeischaf- fung der nötigen finanziellen Mittel zu kümmern, sondern waren seine Pflichten in dieser Hinsicht auf eine ordnungsgemässe Kosteninformation beschränkt. Bei ge- nauer Betrachtung spricht im Übrigen die Zeugenaussage von I., nach dessen Angaben der Berufungsbeklagte von einem Kostenlimit von Fr. 350‘000.-- bis Fr. 360‘000.-- Kenntnis gehabt haben soll, gar nicht unbedingt für die Annahme einer

- von den Angaben im Kostenvoranschlag vom 20. Mai 2008 abweichenden - Kos- tenlimite. I. gab vielmehr ausdrücklich an, anlässlich der betreffenden Sitzung sei der Kostenvoranschlag besprochen worden. Indessen verlor er kein Wort darüber, dass die darin veranschlagten Kosten zu hoch gewesen und deshalb reduziert worden wären oder anderweitig vom Kostenvoranschlag abgewichen worden wä- re. Unter den konkreten Umständen wäre dies aber zu erwarten gewesen, wenn damals der Kostenvoranschlag tatsächlich abgeändert worden wäre. Deshalb drängt sich der Verdacht auf, dass I. den anlässlich einer Sitzung mit Y. und X. besprochenen Kostenvoranschlag vom 20. Mai 2008 schlicht im Sinne einer Kos-

Seite 15 — 35 tenlimite in der von ihm geschilderten Höhe verstanden hat, was auf eine - im Pro- zessfall ohnehin dem erkennenden Gericht vorbehaltene - (unzutreffende) rechtli- che Beurteilung des Kostenvoranschlags hinausläuft. Damit ist nicht erwiesen, dass zwischen den Parteien im Zusammenhang mit den zu erwartenden Baukos- ten jemals etwas anderes als der - die Annahme einer Kostenlimite gerade aus- schliessende - Kostenvoranschlag vom 20. Mai 2008 gegolten hätte. Kein anderes Ergebnis folgt aus der - dem Berufungsbeklagten zufolge seiner Anwesenheit an einer Sitzung mit der D. vom 23. Mai 2008 (vgl. Vorinstanz act. II./3) möglicher- weise bekannten - Offerte dieser Bank vom 3. Juni 2008 (Vorinstanz act. II./2). Darin wurde der Liegenschaftswert auf Fr. 725‘000.-- festgesetzt und unter Abzug von Eigenmitteln (in der Liegenschaft gebundene und aus der 3. Säule) sowie Ei- genleistungen im Umfang von insgesamt Fr. 200‘000.-- die gewünschte Finanzie- rung von Fr. 525‘000.-- errechnet. Damit wurde damals davon ausgegangen, dass die Übernahme der betreffenden Liegenschaft und das Bauprojekt zu einem gros- sen Teil mit Eigenkapital zu finanzieren waren und gerade nicht (auch) die ganze Ausgleichszahlung an die Miterben samt der übernommenen Hypothekarschuld aus dem zu gewährenden Kredit erfolgen sollte. Weshalb dies im Verhältnis mit der E. anders gewesen sein sollte, ist nicht plausibel. c) Als Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass entgegen dem Beru- fungskläger von einer festen Kostenlimite in der Höhe von Fr. 337‘000.-- oder Fr. 350‘000.-- bis 360‘000.-- nicht ausgegangen werden kann. Massgebend ist und bleibt mangels Nachweises späterer konkreter Kostenprognosen (des Berufungs- beklagten) und Weisungen (des Berufungsklägers) der Kostenvoranschlag vom

20. Mai 2008, welcher zufolge der darin ausdrücklich angegebenen Abwei- chungsmöglichkeit von +/- 15% eine Kostenlimite geradezu ausschliesst und auch für die im Folgenden zu prüfende Frage massgeblich ist, ob die Baukosten, wel- che der Berufungskläger zu erwarten hatte, überschritten worden sind. 7.a) Zu Unrecht hat die Vorinstanz bei der Prüfung einer allfälligen Kostenüber- schreitung auf den dem Kostenvoranschlag vom 20. Mai 2008 nachgehenden Ar- chitektenvertrag abgestellt. Darin wurden zwecks Schätzung des Architektenhono- rars voraussichtliche Gesamtbaukosten von Fr. 500‘000.-- und davon honorarbe- rechtigte Baukosten im Umfang von Fr. 410‘000.-- (exkl. MWST) festgelegt. Letz- teres diente in erster Linie zur Festsetzung einer Messlatte, um das Honorar des Berufungsklägers zu bestimmen und vermochte keineswegs im Sinne einer ei- gentlichen Kostenprognose den detaillierten Kostenvoranschlag vom 20. Mai 2008 zu ersetzen. Daran ändert nichts, dass der vom Berufungskläger unterzeichnete Architektenvertrag mit voraussichtlichen honorarberechtigten Gesamtbaukosten

Seite 16 — 35 über Fr. 410‘000.-- wie gesehen (vorstehend E. 6.b) im konkreten Fall durchaus als Indiz gegen die Annahme der von diesem behaupteten Kostenlimite in der Höhe von Fr. 337‘000.-- herangezogen werden kann (in dieser Hinsicht mögli- cherweise etwas zu apodiktisch das Urteil der Zivilkammer ZF 07 38/39 vom 20. November 2007 S. 28 f.). Demnach erweist es sich, dass der Architektenvertrag beziehungsweise die darin zwecks Ermittlung des Architektenhonorars angegebe- nen, voraussichtlichen Baukosten nicht als eigentliche Kostenprognose taugen. Da sich insbesondere weder die vom Berufungsbeklagten zu Handen der E. er- stellte, Zahlungsausstände über Fr. 190‘000.-- und Anlagekosten von Fr. 940‘000.-

- ausweisende Übersicht vom 25. Juni 2009 (Vorinstanz act. II./13) noch die hand- schriftliche Aufstellung ausstehender Rechnungen im Buchhaltungsauszug vom

22. Juli 2009 (Vorinstanz act. II./27) als verlässliche Auskunft über die noch zu erwartenden Baukosten eignen und sich auch der Berufungskläger diesbezüglich nicht auf dem Kostenvoranschlag vom 20. Mai 2008 nachgehende, verbindliche Kostenschätzungen beruft, durfte und musste sich der Berufungskläger nach dem Vertrauensprinzip auf die Verbindlichkeit dieses Kostenvoranschlages verlassen. Demnach bildet der - auch vom Berufungskläger zur Untermauerung seiner Argu- mentation fortlaufend angerufene - Kostenvoranschlag vom 20. Mai 2008 die allei- nige Grundlage zur Beurteilung einer allfälligen Kostenüberschreitung. b) Der Berufungskläger macht geltend, der Beklagte bestreite zwar ausgehend vom Kostenvoranschlag eine Kostenüberschreitung. Doch sei der Beklagte nicht berechtigt, unüblicherweise oder zu Unrecht die Werte des Bodens und der beste- henden Baute von insgesamt Fr. 310‘000.-- in den Kostenvoranschlag aufzuneh- men und auf dieser Basis ebenfalls eine Toleranz für sich in Anspruch zu nehmen. Selbstverständlich sei bei der Prüfung einer allfälligen Kostenüberschreitung ledig- lich von der effektiv zur Verfügung stehenden und geplanten Bausumme von Fr. 337‘000.-- auszugehen. Der Wert des Bodens stehe in absolut keinem Zusam- menhang mit den Umbaukosten, weshalb dieser ebenso wie der Wert der beste- henden Baute weder bezüglich Kostenüberschreitung noch Toleranzberechnung berücksichtigt und im Kostenvoranschlag aufgenommen werden dürfe (Berufung S. 4). Ob es üblich ist, dass, wie es der Berufungsbeklagte getan hat, die Grunds- tückskosten (Fr. 170‘000.--, BKP 011) und die Kosten für das bestehende Gebäu- de (Fr. 140‘000.--, BKP 229) beziehungsweise deren Werte in den Kostenvoran- schlag aufgenommen werden, ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache an sich ohne Belang. Immerhin ist nachvollziehbar und wird auch vom Berufungs- kläger nicht weiter in Frage gestellt (Berufung S. 16 mit Verweis auf die Auskunft des SIA vom 11. März 2011, Vorinstanz act. II./30), dass diese Positionen für die

Seite 17 — 35 Beurteilung der zur Verfügung stehenden Sicherheit durch das kreditgebende Bankinstitut von Bedeutung sind, weshalb sie in der Praxis zumindest in den der Bank vorgelegten Kostenvoranschlag mit guten Gründen regelmässig Eingang finden. In der Praxis kommt es zudem ganz allgemein vor, dass solche Positionen in Kostenvoranschläge aufgenommen werden (vgl. etwa Zehnder, BR 2010 S. 51, der dies als „Unsitte“ bezeichnet). Vorliegend ist aber alleine ausschlaggebend, ob die besagten Kosten für die Berechnung der Toleranz zu berücksichtigen sind oder nicht. Dafür könnte sprechen, dass nicht einzusehen ist, weshalb die Partei- en im Kostenvoranschlag Positionen aufführen sollten, welche in Bezug auf die Berechnung einer allfälligen Überschreitung der Toleranzgrenze nicht mehr rele- vant sein sollten. Des Weiteren hätten die Parteien die vereinbarte Kostengenau- igkeit von +/- 15% auch auf konkret bezeichnete Positionen beschränken können. Dem steht aber die Tatsache entgegen, dass es branchenüblich ist und somit den Usanzen im Bauwesen entspricht, die Toleranzgrenze auf die durch die Baulei- tung beeinflussbaren Positionen im Kostenvoranschlag zu beschränken. Denn die Bauleitung kann lediglich für eine gewisse Kostengenauigkeit einstehen, soweit sie die entsprechenden Positionen beeinflussen kann (vgl. zum Ganzen ZR 108 [2009] S. 103). Da diese Branchenusanz gerichtsnotorisch ist, bedarf es hierfür keiner Expertise. Genau besehen ist im Übrigen unter den Parteien unbestritten, dass auf die Kosten für das Grundstück und das bestehende Gebäude keine Tole- ranz anzurechnen ist. Die Vorinstanz hat - allerdings (fälschlicherweise) vom Ar- chitektenvertrag beziehungsweise der dazu gehörigen Honorarschätzung ausge- hend - auf den bestehenden Gebäudekosten keine Toleranz berücksichtigt, son- dern diese auf die honorarberechtigten Baukosten beschränkt (angefochtenes Ur- teil E. 10.c). Der Berufungsbeklagte bringt zwar vor, die Kostengenauigkeit bezie- he sich offenkundig auf den Gesamtbetrag von Fr. 695‘000.--, übernimmt die vor- instanzliche Berechnung an anderer Stelle aber zweifach (Berufungsantwort S. 6 und 10 f.). Da auch für den Berufungsbeklagten gilt, dass er sich bei widersprüch- lichen Vorbringen allenfalls auf der für ihn ungünstigeren Variante behaften lassen muss, sind sich die Parteien in Wahrheit insoweit einig, als sich die angegebene Kostenungenauigkeit nicht auf die Kosten für das Grundstück und das bestehende Gebäude erstrecken lässt. Auch angesichts dessen erweist sich eine Expertise als überflüssig. Die Beschränkung der Toleranzgrenze rechtfertigt sich auch durch Sinn und Zweck dieses Instruments, das seine Wurzel im Prognosecharakter des Kostenvoranschlages hat und auf der Erfahrung beruht, dass Voraussagen über die Baukosten praktisch immer gewisse Unsicherheiten in sich bergen.

Seite 18 — 35 c) Nach dem Ausgeführten sind vom im Kostenvoranschlag angegebenen To- talbetrag über Fr. 695‘000.-- die Kosten für das Grundstück (Fr. 170‘000.--, BKP

011) und das bestehende Gebäude (Fr. 140‘000.--, BKP 229), die zum Teil offen- bar in Eigenleistung des Berufungsklägers erbrachten Umgebungsarbeiten (Fr. 30‘000.--, BKP 4) und die Honorare für den Architekten und die anderen Spezialis- ten (Fr. 47‘000.--, BKP 29) abzuziehen. Daraus ergibt sich ein Betrag von Fr. 308‘000.--, worauf eine Toleranz von 15%, somit Fr. 46‘200.--, zu berücksichtigen ist (vgl. in diesem Zusammenhang zu den Eigenleistungen und dem Architekten- honorar die Berechnung des vorinstanzlichen Obergerichts und des Bundesge- richts in BGE 119 II 249 E. 3.c; vgl. zur Behandlung der Honorare für Spezialisten ferner Zehnder, BR 2010 S. 51). Zwecks Vergleichs mit den tatsächlich angefalle- nen Baukosten sind zu diesem Zwischentotal von Fr. 354‘200.-- (Fr. 308‘000.-- + Fr. 46‘200.--) die für die Garage West und den gedeckten Sitzplatz in der Volu- menberechnung vom 17. Mai 2008 veranschlagten Kosten in der Höhe von Fr. 30‘000.--, die vom Berufungskläger anerkannten Mehrkosten über Fr. 70‘000.--, die Honorare für den Architekten und die anderen Spezialisten (Fr. 47‘000.--) so- wie die vom Berufungsbeklagten auf Fr. 30‘000.-- veranschlagten Umgebungsar- beiten zu addieren. Bereits die Vorinstanz hat die für die Garage West und den gedeckten Sitzplatz veranschlagten Kosten in ihrer diesbezüglich hypothetischen Berechnung hinzugerechnet (angefochtenes Urteil E. 8). Darauf geht der Beru- fungskläger mit keinem Wort ein. Insbesondere macht er nicht geltend, die Kosten für die Garage und den Sitzplatz seien nicht zu den Kosten gemäss Kostenvoran- schlag vom 20. Mai 2008 hinzuzurechnen, da sie keinen Niederschlag in den zur Hauptsache durch die aktenkundigen Vergütungsaufträge (Vorinstanz act. II./12 und 23) belegten tatsächlichen Baukosten fänden. Davon ist denn auch nicht aus- zugehen. Daher sind die für die Garage und den Sitzplatz veranschlagten Kosten mangels konkreter Rügen bereits aus formellen Gründen auch von der II. Zivil- kammer als Berufungsinstanz zu berücksichtigen. In Anbetracht dessen, dass die zum Teil offenbar in Eigenleistung des Berufungsklägers erbrachten Umgebungs- arbeiten vom Architekten nicht beeinflusst werden konnten und die Honorare für den Architekten und die anderen Spezialisten ebenso wenig zur eigentlichen Kos- tenschätzung gehörten, wären diese Positionen sachrichtigerweise nicht bei den veranschlagten Kosten zu berücksichtigen, sondern vielmehr stattdessen von den effektiven Baukosten abzuziehen, soweit sie tatsächlich angefallen und in den ef- fektiven Baukosten auch ausgewiesen sind (vgl. dazu ZR 108 [2009] S. 107). Da nun aber die Tatsache, dass diese Kosten zumindest zu einem grossen Teil Ein- gang in die durch die Vergütungsaufträge belegten effektiven Baukosten gefunden haben, offensichtlich ist, die Parteien indessen in ihren Rechtsschriften vor der

Seite 19 — 35 Vorinstanz ebenso wie vor der II. Zivilkammer nicht dargelegt haben, in welchem Umfang diese Kosten tatsächlich angefallen sind, und das Zusammentragen des rechtserheblichen Sachverhalts aus den Beilagen grundsätzlich nicht Aufgabe des erkennenden Gerichts ist (vgl. dazu PKG 1997 Nr. 5 Erw. 2a; 2002 Nr. 7 Erw. 4; Sutter-Somm/von Arx, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., M. 2013, Art. 55 N 30 mit Hin- weisen), können diese Kosten gar nicht bestimmt und entsprechend auch nicht von den effektiv angefallenen Baukosten abgezogen werden, weshalb es im Sinne einer minimalen Berücksichtigung bei der Hinzurechnung der insoweit veran- schlagten Kosten zu bleiben hat. Selbst wenn jedoch die prozessualen Vorbringen der Parteien ein Nachrechnen durch die II. Zivilkammer ermöglichen würden und damit die tatsächlich angefallenen Kosten für die Umgebungsarbeiten sowie die Honorare für den Architekten und die anderen Spezialisten von den effektiven Baukosten abgezogen würden, ergäbe sich aus dem Vergleich mit der diesfalls um die besagten Kostenpositionen gekürzten Bausumme gemäss Kostenvoran- schlag keine Kostenüberschreitung. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Be- rufungskläger mit Baukosten in der Höhe von Fr. 531‘200.-- (Fr. 354‘200.-- + Fr. 30‘000.-- + Fr. 70‘000.-- + Fr. 47‘000.-- + Fr. 30‘000.--) zu rechnen hatte. d/aa) Zur Berechnung der relevanten Abweichung vom Kostenvoranschlag sind in einem nächsten Schritt die massgeblichen effektiven Gesamtkosten zu bestim- men. In diesem Zusammenhang ist die Vorinstanz zu Recht von den durch die aktenkundigen Vergütungsaufträge belegten tatsächlichen Baukosten ausgegan- gen, welche bis zum 28. September 2009 beglichene Rechnungen im Umfang von Fr. 505‘584.85 ausweisen (Vorinstanz act. II./12 und II./23). Zu diesen wiederum hat sie - wie vom Berufungsbeklagten bereits vor der Vorinstanz anerkannt wurde (Prozessantwort vom 14. Februar 2011 S. 12) - die Anschlussgebühren der Ge- meinde C. über Fr. 1‘607.80 (Vorinstanz act. II./24) addiert. Während der Beru- fungskläger in seiner Replik vom 12. Mai 2011 (S. 26) noch im gleichen Sinne da- von ausgegangen ist, die Baukosten würden sich auf Fr. 507‘192.95 (recte: Fr. 507‘192.65, entsprechend Fr. 505‘584.85 + Fr. 1‘607.80) belaufen, und damit auf die Berücksichtigung höherer Gesamtbaukosten zu seinen Gunsten verzichtet hat, berechnet er in seiner Berufung (S. 23 f.) - wie dem Grundsatz nach bereits in sei- ner Prozesseingabe (S. 10) - eine Kostenüberschreitung von Fr. 143‘722.70, in- dem er zu den durch die Vergütungsaufträge ausgewiesenen Baukosten und den besagten Anschlussgebühren zahlreiche Positionen hinzurechnet. Dadurch ver- mischt er in unzulässiger Weise die für die relevante Abweichung vom Kostenvor- anschlag massgeblichen Gesamtkosten und einen allfällig eingetretenen Schaden.

Seite 20 — 35 d/bb) Zunächst schlägt der Berufungskläger Bundessteuern (recte: direkte Bun- des-, Kantons- und Gemeindesteuern) von Fr. 5‘492.50 für seinen Vorbezug aus der Pensionskasse (Vorinstanz act. II./18), Grundbuchgebühren für die vorge- nommene Pfandsummenerhöhung in der Höhe von Fr. 318.-- (Vorinstanz act. II./17), eine auf Fr. 22‘443.75 bezifferte Verzinsung der zusätzlichen Pfandsumme von Fr. 85‘000.-- sowie der Zinsausfall auf dem vorbezogenen BVG-Guthaben von angeblich Fr. 22‘000.-- zu den Gesamtkosten. Von einem allfälligen Zinsausfall auf dem vorbezogenen BVG-Guthaben war in den Rechtsschriften vor der Vorinstanz keine Rede. Entsprechende Tatsachenbehauptungen stellte der Berufungskläger erstmals im Plädoyer anlässlich der Hauptverhandlung auf, womit sie verspätet waren (sogenannte Eventualmaxime; vgl. dazu Art. 118 Satz 2, Art. 82 Abs. 1 Ziff. 3 und Art. 87 Abs. 3 GR-ZPO; vgl. ferner PKG 1987 Nr. 9, 1997 Nr. 5, 2002 Nr. 7). Alle diese Positionen betreffen aber ohnehin nicht abweichungsrelevante Baukosten, sondern stellen erhöhte Finanzierungskosten dar. Um die Finanzie- rung des gegenständlichen Bauprojekts hatte sich der Berufungsbeklagte als Ar- chitekt nicht zu kümmern und entsprechende Kosten bildeten auch überhaupt nicht Gegenstand des Kostenvoranschlags. Solche zusätzlichen Finanzierungs- kosten kann der Bauherr bei gegebenen Voraussetzungen schadenersatzweise geltend machen. Ihre Berücksichtigung als Baukosten ist hingegen ausgeschlos- sen. d/cc) Weiter verlangt der Berufungskläger die Anrechnung von Förderbeiträgen für die Nutzung erneuerbarer Energiequellen über Fr. 18‘528.-- sowie von Förder- beiträgen bei der Stiftung L. in der Höhe von Fr. 5‘000.--. Nach der Darstellung des Berufungsklägers soll der Architekt die Einholung dieser Beiträge pflichtwidrig unterlassen haben. Mögliche Förderbeiträge von Seiten der Stiftung L. wurden in den Rechtsschriften vor der Vorinstanz aber mit keinem Wort erwähnt, weshalb deren Berücksichtigung schon die Eventualmaxime entgegensteht (vgl. ferner nachfolgend E. 8.e/cc und vorstehend E. 7.c, wo auch dargelegt wird, dass Tatsa- chenbehauptungen in die Rechtsschriften gehören und es nicht genügt, wenn bloss die Beilagen auf das Vorhandensein entsprechender Umstände schliessen lassen). Sollte sich im Übrigen erweisen, dass Förderbeiträge tatsächlich zufolge einer Vertragsverletzung durch den Berufungsbeklagten ausgeblieben sind, wird dem Berufungskläger eine entsprechende Summe als Schadenersatz zuzugeste- hen sein. Mit dem Kostenvoranschlag und einer allfälligen Kostenüberschreitung haben diese Förderbeiträge jedoch keinerlei Zusammenhang, weshalb von einer Hinzurechnung an die Gesamtbaukosten abzusehen ist.

Seite 21 — 35 d/dd) Schliesslich fällt auch der an dieser Stelle vom Berufungskläger geltend gemachte Schaden über Fr. 5‘317.80 für angeblich nicht ausgeführte Arbeiten im Pauschalangebot für den Anbau ausser Betracht, welcher dem Berufungskläger dadurch entstanden sein soll, dass der Architekt angeblich eine Minderleistung des betroffenen Unternehmers zum Nachteil des Bauherrn akzeptiert hat. Davon abgesehen, dass auf diese Position ohnehin nicht näher eingegangen werden kann (nachfolgend E. 8.d), handelt es sich dabei um behaupteterweise vertrags- widrig verursachte Zusatzkosten, auf deren Ersatz der Berufungskläger bei gege- benen Voraussetzungen Anspruch hätte, die aber mangels Zusammenhangs mit dem Kostenvoranschlag von Vornherein nicht zu den Gesamtbaukosten gezählt werden können. Nichts anderes gilt für die geltend gemachten Mehrkosten von Fr. 14‘980.-- aufgrund der angeblichen Doppelvergabe des Anbaus durch den Archi- tekten. Ob im Fall der vom Berufungskläger korrigierten Unternehmerrechnungen wegen angeblicher erheblicher Mängel über Fr. 30‘195.30 im Anschluss an seine Argumentation in der Prozesseingabe (S. 7) anders zu entscheiden wäre, kann offen bleiben, zumal er diese Position bereits in seinem Plädoyer anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und ebenso im Berufungsverfahren fallen ge- lassen hat. d/ee) Somit kann festgehalten werden, dass die effektiven Gesamtbaukosten Fr. 507‘192.65 betragen. Der Vergleich mit den zu erwartenden Kosten in der Höhe von Fr. 531‘200.-- zeigt, dass es bereits an einer relevanten Bausummenüber- schreitung fehlt. 8.a) Da gegenständlich keine relevante Bausummenüberschreitung vorliegt, kann sich der Berufungskläger zum Beweis einer Sorgfaltspflichtverletzung (fal- sche beziehungsweise fehlende Kosteninformation und/oder mangelhafte Kosten- überwachung beziehungsweise Kostenkontrolle) des Architekten auf keine Bewei- serleichterung (Anscheinsbeweis) berufen. Ganz im Gegenteil spricht angesichts dessen, dass sich die Überschreitung des Kostenvoranschlages innerhalb der To- leranzgrenze bewegt, die Erfahrung dafür, dass die Mehrkosten auf die mit jeder Prognose verbundenen Unsicherheiten und nicht auf eine Vertragsverletzung des Architekten zurückzuführen sind. Mit anderen Worten deutet nach der vorstehend (E. 5.f) zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung der mit der Toleranzgrenze verbundene Anscheinsbeweis darauf hin, dass es in Bezug auf die Ungenauigkeit des Kostenvoranschlages an einer haftungsbegründenden Sorgfaltspflichtverlet- zung des Architekten fehlt (vgl. auch Fellmann, Haftung, S. 231). Ob es - wie sich das Bundesgericht ausdrückt - dem Berufungskläger gelungen ist, diesen An- scheinsbeweis zu entkräften oder er gar den Nachweis erbracht hat, dass die

Seite 22 — 35 Überschreitung des Kostenvoranschlages nicht in allgemeinen Unsicherheiten begründet war, sondern in klaren Fehlern des Architekten, die mit dem Prognose- Charakter des Voranschlages unmittelbar nichts zu tun haben (sogenannter direk- ter Beweis einer Vertragsverletzung), kann vorliegend offen bleiben. Ebenso kann offen gelassen werden, ob der Architekt seine Pflichten zur Kostenüberwachung und Kostenkontrolle letztlich erfüllt hat oder nicht. Wie noch darzulegen ist, fehlt es nämlich ohnehin an der erforderlichen Kausalität zwischen den die toleranzberei- nigte Bausumme nicht überschreitenden Mehrkosten und allfälligen Sorgfalts- pflichtsverletzungen des Architekten. Immerhin kann festgehalten werden, dass tatsächlich nicht nachvollziehbar ist, weshalb die vom Architekten am 25. Juni 2009 zu Handen der kreditgebenden Bank erstellte, unter anderem Anlagekosten in der Höhe von Fr. 940‘000.-- ausweisende Übersicht (Vorinstanz act. II./13) der- art erheblich von den effektiven, in den Vergütungsaufträgen bis zum 28. Septem- ber 2009 im Umfang von Fr. 505‘584.85 ausgewiesenen Gesamtbaukosten ab- weicht. b) Beim (vorausgesetzten) direkten Beweis einer Vertragsverletzung (hier: angebliche Verletzung der Kosteninformationspflicht im weitesten Sinn) durch den Architekten steht dem Bauherrn nur dann ein Anspruch auf Ersatz des Vertrau- ensschadens zu, wenn er Mehrkosten zu tragen hat, die er ohne die konkrete Pflichtverletzung hätte vermeiden können. So ist etwa möglich, dass der Bauherr eine kostengünstigere Baumethode gewählt hätte (alternatives Verhalten), wenn der Architekt in der Vorprojektphase bei der Schätzung der Gesamtbaukosten die Honorare für ihn, den Bauingenieur und die Fachingenieure nicht vergessen hätte (vgl. Schumacher, Architektenrecht, N 772; ders., in: recht 1994, S. 136; vgl. auch Fellmann, Haftung, S. 232 oben). Auch in diesem Fall hat der Bauherr demnach sein hypothetisches Alternativverhalten geltend zu machen und zu beweisen, das heisst in diesem Zusammenhang mindestens glaubhaft zu machen, dass und wie anders er sich bei rechtzeitiger und richtiger Auskunft über die zu erwartenden Baukosten entschieden hätte. In der Beweiswürdigung hat der Richter regelmäs- sig davon auszugehen, dass sich ein Bauherr unter den gegebenen Verhältnissen höchstwahrscheinlich vernünftig verhalten hätte. Je nach den konkreten Umstän- den des Einzelfalls kann dies zur Annahme führen, dass der Bauherr Mehrkosten zum Beispiel durch Verzicht auf eine Bestellungsänderung vermieden oder un- vermeidbare Mehrkosten durch Kostensenkungsmassnahmen ausgeglichen oder auf die Projektrealisierung überhaupt verzichtet hätte. Dem Architekten wiederum steht der Entlastungsbeweis offen, dass sich der Bauherr nicht anders verhalten, also die Mehrkosten in Kauf genommen hätte, auch wenn er rechtzeitig und richtig

Seite 23 — 35 informiert worden wäre (zum Ganzen vgl. Schumacher, Architektenrecht, N 768 f.). Der Schaden des Bauherrn besteht im Ergebnis stets in der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem besseren Stand, den das Vermö- gen des Bauherrn ohne sein enttäuschtes Vertrauen in die Richtigkeit der Kosten- informationen haben würde (so bereits PKG 1992 Nr. 13 E. 6.b). c) Der Berufungskläger bezeichnet den gesamten von ihm eingeklagten Schaden als Vertrauensschaden, welcher vollständig auf die mangelhafte bezie- hungsweise unterlassene Baukostenkontrolle zurückgeführt werden könne. Der Haftungsgrund der Verletzung der Kostenüberwachungs- und Kosteninformati- onspflichten während der Bauausführungsphase alleine reiche aus, um den gan- zen eingeklagten Schaden zu begründen. Mittelbar schadensstiftend im Sinne adäquat kausal und schuldhaft gesetzter Ursache für den ganzen Schaden sei die beklagtische Verletzung seiner Kostenüberwachungs- und Kosteninformations- pflichten; unmittelbar schadensstiftend sei die gestützt darauf vertrauensselig er- folgte Vermögensdisposition des Klägers. Dieser Betrag sei jedoch nur eine rech- nerische Grösse im Sinne der Differenztheorie. Sachlich bestehe der Vertrauens- schaden zufolge unterlassener Kostenüberwachungs- und Informationspflichten nicht in der Baukostenüberschreitung als solcher, sondern in der klägerischen Vermögensdisposition in bauliche Zusatzinvestitionen bis zur gleichen Höhe (Be- rufung S. 15 und 20). Dieser Argumentation, welcher auf den ersten Blick einiges abzugewinnen ist, ist bei genauerer Betrachtung entgegenzuhalten, dass der Be- rufungskläger überhaupt nicht darlegt, auf welche Vermögensdisposition in bauli- che Zusatzinvestitionen er bei richtiger Kosteninformation genau verzichtet hätte. Er beschränkt sich vielmehr darauf, anstelle einer fallbezogenen rechtlichen Sub- sumption einzelne Erwägungen aus einem früheren kantonsgerichtlichen Urteil (ZF 2007 38/39 vom 20. November 2007) wiederzugeben. Jenem Entscheid lag jedoch ein völlig anderer Sachverhalt zu Grunde, indem dort von der Überschrei- tung einer Kostenlimite auszugehen war und nachträglich bewilligte bauliche Mu- tationen zur Diskussion standen, für welche der Bauherrin im Umfang der effekti- ven Baukostenüberschreitung Ersatz zuzusprechen war, da sie im Wissen um die Überschreitung des fixierten Kostendaches in diesem Umfang auf die zusätzlichen baulichen Massnahmen verzichtet hätte. Zur Auswahl stünden vorliegendenfalls etwa die ursprünglich auf Fr. 30‘000.-- veranschlagten Investitionen in den ge- deckten Sitzplatz und die Garage West sowie die zu anerkannten Mehrkosten im Umfang von Fr. 70‘000.-- führenden Zusatzwünsche des Berufungsklägers, deren Zusammensetzung aber trotz einiger Hinweise der Parteien in ihren Rechtsschrif- ten vor der Vorinstanz grossteils im Dunkeln bleibt (Prozessantwort vom 14. Fe-

Seite 24 — 35 bruar 2011 S. 6 ff; Replik vom 12. Mai 2011 S. 12 ff.). Der Berufungskläger legt überhaupt nicht dar, auf welche dieser Zusatzinvestitionen er hätte verzichten und damit die sich durch die Überschreitung des Kostenvoranschlages (nicht aber der toleranzbereinigten Bausumme) ergebenden Mehrkosten hätte vermeiden können, geschweige denn, auf welche Zusatzinvestitionen er tatsächlich verzichtet hätte. Ebenso wenig macht der Berufungskläger geltend, welche Ersatzinvestitionen er allenfalls an Stelle der Zusatzwünsche getätigt hätte. Ausserdem ist zu berück- sichtigen, dass der Berufungskläger von einer Überschreitung des von ihm tole- ranzbereinigten „Kostenlimits“ im Umfang von Fr. 143‘722.70 ausgeht, während in Wirklichkeit die Bausumme, wird die Toleranz von Fr. 46‘200.-- ausser Acht gelas- sen, um Fr. 22‘192.65 überschritten wurde (Fr. 507‘192.65 - [Fr. 531‘200.-- - Fr. 46‘200.--]). In Anbetracht dessen erscheint umso fraglicher, ob der Berufungsklä- ger im Wissen um eine solche - im Gegensatz zur eigenen Darstellung viel kleine- re und unter Einbezug der Toleranz gar nicht relevante - Kostenüberschreitung anders gehandelt hätte. Dies wäre aber erforderlich gewesen, um glaubhaft zu machen, dass sein Vertrauen in erteilte Kosteninformationen enttäuscht worden ist und er diesfalls ein alternatives Verhalten nur schon in Erwägung gezogen hätte, obwohl er ja erstelltermassen eine Ungenauigkeit des Kostenvoranschlages von +/- 15% in Kauf genommen hat (vgl. dazu ZR 108 [2009] S. 108). Damit hat es der Berufungskläger unterlassen, sein hypothetisches Alternativverhalten und damit die (adäquate) Kausalität zwischen der (vorausgesetzten) Verletzung der Pflicht des Architekten zur sorgfältigen Kosteninformation und dem von ihm behaupteten Schaden glaubhaft zu machen. Ein Anspruch des Berufungsklägers auf Ersatz von Vertrauensschaden ist somit von Vornherein ausgeschlossen. Da das erken- nende Gericht indessen das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat, sind im Folgenden die geltend gemachten Schadenspositionen auf weitere mögliche An- spruchsgrundlagen zu untersuchen. d) Bereits vor der Vorinstanz brachte der Berufungskläger vor, auf Empfehlung des Beklagten sei mit dem Baumeister betreffend die Anbaute auf Basis der detail- lierten Richtofferte eine Pauschalsumme von Fr. 40‘000.-- vereinbart worden. Mehrere darin aufgeführte Positionen (Vorinstanz act. II./35, Positionen 1.3, 1.4, 1.9 und 2.1) im Umfang von Fr. 5‘317.80 seien nicht erstellt worden, obwohl der Beklagte mit dem Unternehmer ein Pauschalangebot vereinbart habe. Darin liege ein weiterer Schaden von Fr. 5‘317.80, welchen der Beklagte zu verantworten ha- be. Noch vor der Aushändigung des Kostenvoranschlages seien die Parteien übe- rein gekommen, den Erker oder Anbau lediglich rund bis zur Hälfte mit einer Mau- er und darüber mit Holz zu erstellen. Dennoch habe der Baumeister den komplet-

Seite 25 — 35 ten Aufbau offeriert und den Zuschlag für alle Arbeiten - inklusive des Anbaus - zu einer Pauschalsumme von Fr. 40‘000.-- erhalten. Der hälftige Aufbau dieses Er- kers sei nochmals an das Unternehmen J. GmbH vergeben worden. Mindestens ein Teil dieses Anbaus sei doppelt vergeben worden. Der Beklagte habe den Klä- ger weder auf diesen Umstand aufmerksam gemacht noch die doppelte Vergabe verhindert. Die Beratung und Kontrolle sei offenkundig ungenügend gewesen. Der Beklagte habe dem Kläger damit einen zusätzlichen Schaden von Fr. 14‘980.-- verursacht, den er auszugleichen habe (Replik vom 12. Mai 2011 S. 21 f.). Dieser vom Berufungsbeklagten bestrittenen (Duplik vom 27. Juni 2011 S. 8 f.) Argumen- tation hat die Vorinstanz entgegen gehalten, es sei auf der einen Seite nicht nach- vollziehbar, weshalb der Kläger Offerten mit Rechnungen vergleiche, um den be- haupteten Schaden zu beweisen. Schliesslich sei die Rechnungsstellung nach den ausgeführten Arbeiten erfolgt und die Bezahlung sei durch den Kläger nach der Überprüfung veranlasst worden. Auf der anderen Seite sei der geltend ge- machte Schaden weder genauer substantiiert noch dokumentiert worden (ange- fochtenes Urteil S. 12 f.). Dagegen bringt der Berufungskläger vor der II. Zivil- kammer wiederum vor, mehrere im Pauschalangebot über Fr. 40‘000.-- offerierte Positionen seien nicht ausgeführt worden. Der Architekt habe diese Minderleistung des Unternehmers zum Nachteil des Klägers akzeptiert und der Bauherr habe da- durch einen Schaden erlitten, was durch die beantragte Expertise belegt werden könne. Weiter sei der Zuschlag an den Baumeister erteilt worden, welcher den Anbau komplett aus Mauer offeriert habe. Trotzdem sei der Holzaufbau auf der erstellten Mauer nochmals an das Unternehmen J. erfolgt. Mindestens ein Teil dieses Anbaus sei ohne Reaktion des Architekten doppelt vergeben worden. Die- se ungenügende Beratung und Kostenkontrolle stelle ebenfalls eine Vertragsver- letzung dar, wodurch dem Kläger ein - durch eine Expertise näher auszuleuchten- der - namhafter Schaden entstanden sei (Berufung S. 18). Diesen Ausführungen, welche sich praktisch wortwörtlich mit seinen Vorbringen vor der Vorinstanz de- cken, fehlt jeder Bezug auf die Erwägungen des Bezirksgerichts G.. Eine solche Auseinandersetzung wäre aber umso mehr angebracht gewesen, als diese be- haupteten Schadenspositionen ganz offensichtlich keinerlei Zusammenhang mit der vom Berufungskläger breit gewalzten Kosteninformationspflicht des Architek- ten und den Folgen deren Verletzung (Haftung für Vertrauensschaden) haben, sondern allenfalls unter die Haftung des Berufungsbeklagten für vertragswidrig verursachte Zusatzkosten fallen würde. Da der angefochtene Entscheid ausser- halb konkreter Rügen und einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den vorin- stanzlichen Entscheidgründen keiner Überprüfung durch das Kantonsgericht un- terliegt, ist auf die angeblich nicht ausgeführten Positionen im Pauschalangebot

Seite 26 — 35 für den Anbau und auf die behaupteten Mehrkosten für die angebliche Doppelver- gabe des Anbaus nicht weiter einzugehen (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO und dazu Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N 36 und Hungerbühler, in: Brun- ner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Art. 311 N 14 ff. und N 27 f. sowie ZR 110 (2011) S. 246). Bei dieser Erkenntnis ist insoweit selbstredend auch von der Einholung eines Gutachtens abzusehen. e/aa) Auch hat der vom Berufungskläger für die durch den Architekten angeblich unterlassene Anmeldung von Energieförderbeiträgen geltend gemachte Schaden keinerlei Zusammenhang mit dessen Vertrauenshaftung für falsche oder fehlende Kosteninformationen oder ungenügende Kostenüberwachung. Dieser Anspruch ist nach den allgemeinen Voraussetzungen für die Haftung des Architekten für Ver- tragsverletzungen (Art. 97 Abs. 1 OR in Verbindung mit Art. 398 Abs. 2 OR) zu beurteilen. Dazu hat die Vorinstanz festgehalten, da die Einholung von Fördergel- dern grundsätzlich nicht in den Aufgabenbereich des Architekten falle und eine diesbezügliche Vereinbarung nicht belegt werden könne, könne dieser Betrag nicht als Schaden geltend gemacht werden. Der Kläger verkenne ausserdem, dass generell kein Rechtsanspruch auf Zusprechung der Fördergelder aus den dafür angelegten Fonds bestehe. Mithin sei auch nicht nachgewiesen, dass die Voraussetzungen für den Bezug von Förderbeiträgen erfüllt gewesen wären und der Kläger diese auch tatsächlich erhalten hätte, weshalb der Betrag nicht als Schaden geltend gemacht werden könne (angefochtenes Urteil S. 12). e/bb) Dagegen führt der Berufungskläger aus, der Berufungsbeklagte habe vor- prozessual - obwohl er im Kostenvoranschlag noch einen Aufwand für den Ener- gienachweis von Fr. 2‘000.-- geltend gemacht habe - behauptet, der Aufwand für den Energienachweis übersteige den Betrag der Fördermittel, weshalb er den Nachweis nicht eingeholt habe. Das sei in mehrfacher Hinsicht falsch, denn einer- seits liege dem Baugesuch ein Energienachweis bei und andererseits habe dieser lediglich Fr. 507.-- gekostet. Ausserdem habe die für den Energienachweis zu- ständige K. AG den Architekten darauf aufmerksam gemacht, dass bei wärme- technischen Gebäudesanierungen unter Einhaltung der Förderungsvoraussetzun- gen Subventionen vom Kanton oder von der Stiftung L. möglich seien. Schliesslich gehöre das Einholen von Fördermitteln zu den elementaren Beratungsaufgaben eines Architekten, insbesondere dann, wenn er wie vorliegendenfalls vorgängig solche Gesuche und Fördermittel in Aussicht stelle (Berufung S. 18 f.). e/cc) Vorab ist wiederholend festzuhalten, dass von möglichen Förderbeiträgen von Seiten der Stiftung L. in den Rechtsschriften vor der Vorinstanz keine Rede

Seite 27 — 35 war und diese erstmals an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom Beru- fungskläger erwähnt wurden (Plädoyer RA Vogel S. 9 sowie Anhang Schadensbe- rechnung), was aber angesichts der im bündnerischen Zivilprozess geltenden strengen Eventualmaxime zu spät war (vgl. vorstehend E. 7.d/bb und 7.d/cc). Im E-Mail der K. AG vom 15. Oktober 2008 an den Berufungsbeklagten (Vorinstanz act. II./31.5) findet sich zwar ein Hinweis auf Subventionen der Stiftung L.. Ent- sprechende Tatsachenbehauptungen gehören indessen in die Rechtsschriften; deren blosses Vorhandensein in den Beilagen genügt grundsätzlich nicht (vgl. vorstehend E. 7.c). Im Berufungsverfahren untersteht die Geltendmachung dieser Beiträge den Voraussetzungen des Novenrechts nach Art. 317 Abs. 1 ZPO, deren Vorhandensein der Berufungskläger jedoch nicht einmal behauptet hat. Einem möglichen Schadenersatzanspruch des Berufungsklägers wegen unterlassener Geltendmachung von Förderbeiträgen der Stiftung L. steht demnach schon die Eventualmaxime entgegen. e/dd) Die Berücksichtigung der behaupteten Förderbeiträge des Kantons Graubünden über Fr. 14‘400.-- und des Elektrizitätswerks M. in der Höhe von Fr. 4‘128.-- wird dagegen nicht durch die Eventualmaxime ausgeschlossen. Entgegen der Vorinstanz und dem Berufungsbeklagten gehörte die Anmeldung der An- sprüche zum Bezug der Förderbeiträge zweifelsohne zum Pflichtprogramm des Architekten. N. sagte als Zeuge einvernommen aus, er habe den Berufungsbe- klagten auf die Förderbeiträge des Kantons und des Elektrizitätswerks M. hinge- wiesen, worauf jener erwidert habe: „Ja, ich mache das. Ich werde es erledigen.“ (Vorinstanz act. IV). Ein vernünftiger Grund, weshalb an der Richtigkeit dieser Aussage zu zweifeln wäre, besteht nicht. Insbesondere ist entgegen dem Beru- fungsbeklagten (Berufungsantwort S. 15) nicht davon auszugehen, N., der im Be- reich Heizung und Sanitär in das gegenständliche Bauprojekt involviert war, habe mit seiner Aussage in Tat und Wahrheit die Verantwortung auf den Berufungsbe- klagten abzuschieben versucht. Dies bereits deshalb, weil vorliegend auch För- derbeiträge für die Sanierung der Gebäudehülle (Fassade, Fenster, Dach) im Raum gestanden wären und es unerfindlich ist, weshalb dem Heizungs- und Sa- nitärinstallateur insoweit Kompetenzen oder gar Pflichten hätten zukommen sol- len. Daraus, dass der Berufungsbeklagte tatsächlich gegenüber N. erwähnt hat, er erledige die Anmeldung zum Bezug von Förderbeiträgen, ist ersichtlich, dass sich die Parteien in dieser Hinsicht tatsächlich übereinstimmend verstanden haben und deshalb insoweit ein tatsächlicher Konsens erstellt ist. In Anbetracht dieser (tatsächlichen) Willensübereinstimmung über die Verpflichtung des Berufungsbe- klagten zur Anmeldung der Beitragsberechtigung sind allfällige gegenteilige Be-

Seite 28 — 35 stimmungen aus SIA-Normen unbeachtlich, denn Individualabreden gehen diesen auf jeden Fall vor. e/ee) Es ist ohne weiteres anzunehmen, dass die angesprochenen Beiträge aus- gerichtet worden wären, wenn die entsprechenden Ansprüche rechtzeitig ange- meldet worden wären. Das Amt für Energie und Verkehr Graubünden stellte im Schreiben vom 4. Mai 2011 (Vorinstanz act. II./34) nach Prüfung der ihm (nachträglich) eingereichten Unterlagen und durchgeführter Berechnung fest, für die Sanierung der Gebäudehülle (Fassade, Fenster, Dach) mit gleichzeitigem Er- satz der Ölheizung durch eine Erdsondenwärmepumpe hätte mit einem kantona- len Förderbeitrag von Fr. 14‘400.-- gerechnet werden können. O. vom Planungs- und Beratungsbüro für Haustechnik in P. berechnete am 18. April 2011 für die eingebaute Wärmepumpenanlage Sole/Wasser einen Förderbeitrag des Elektrizi- tätswerks M. in der Höhe von Fr. 4‘128.-- (Vorinstanz act. II./33). Zwar ist gemäss den eingereichten Unterlagen für Beiträge des Elektrizitätswerks M. ein Rechtsan- spruch ausdrücklich ausgeschlossen (Vorinstanz act. II./33) und auch das Ener- giegesetz des Kantons Graubünden (BR 820.200) verweist durch „kann“- Bestim- mungen wiederholt auf das Ermessen der zuständigen Behörde. Es kann jedoch offensichtlich keine Rede davon sein, dass diese beim Ausrichten der entspre- chenden Beiträge völlig frei wäre. Sind die Beitragsvoraussetzungen erfüllt, wird es das pflichtgemässe Ermessen der zuständigen Behörde vielmehr gebieten, die vorgesehenen Beiträge ohne weitere Umschweife auszurichten (vgl. zum pflicht- gemässen Ermessen Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., M. 2010, N 441 ff.). Ferner besticht auch der Einwand des Berufungsbeklag- ten nicht, für die Anmeldung sei ein detaillierterer Nachweis mit umfangreichen und kostenauslösenden Energienachweisen durch Fachspezialisten (zum Beispiel Nachweis von U-Werten bei Fenstern, Wand- und Dachkonstruktion), insbesonde- re ein Systemnachweis erforderlich (Berufung S. 15). Ein Energienachweis wurde bereits am 20. Mai 2008 mit Kosten von Fr. 2‘000.-- veranschlagt (Vorinstanz act. II./9, BKP 297) und darauf auch tatsächlich eingeholt (Vorinstanz act. II./31.3 und II./31.4) sowie dem Baugesuch nachgereicht (Vorinstanz act. II./31.2), wobei dafür Kosten in der Höhe von Fr. 507.85 anfielen (Vorinstanz act. II./23, II./31.11 und II./31.25). Den vom Berufungsbeklagten angesprochenen Systemnachweis hat der Berufungskläger während des laufenden Verfahrens nachgeholt und ins Recht gelegt (Vorinstanz act. II./32). Weshalb dessen Einholung besonders kostspielig gewesen sein sollte, führt der Berufungsbeklagte nicht aus und stellt diesbezüglich auch keine Beweisanträge. Die Behauptung, die Fenster hätten den Anforderun- gen nicht genügt (Berufungsantwort S. 15), erfolgte sodann erstmals anlässlich

Seite 29 — 35 der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Plädoyer RA Cavegn S. 17), weshalb sie auch nicht im Berufungsverfahren nachgeholt werden kann. Ausserdem ist nicht nachvollziehbar, weshalb sowohl das kantonale Amt für Energie und Verkehr als auch O. vom Planungs- und Beratungsbüro für Haustechnik ohne diesbezüglichen Vorbehalt den hypothetischen Förderbeitrag des Kantons Graubündens bezie- hungsweise des Elektrizitätswerks M. für das konkrete Bauprojekt berechnet ha- ben sollten, wenn wirklich die eingebauten Fenster der Beitragserteilung entgegen gestanden wären. Jedenfalls kann sich die besagte Behauptung auf keinerlei Be- weismittel abstützen. Der Einwand, vorerst sei eine Luft-Wärme-Pumpe geplant gewesen und der Einbau der Erdwärmesonde habe erst nachträglich als Bauher- renwunsch stattgefunden, weshalb eine rechtzeitige Anmeldung zum Erhalt der Förderbeiträge für den Architekten gar nicht möglich gewesen sei, ist in diesem Zusammenhang neu. Allerdings führte der Berufungsbeklagte den Einbau einer Erdsondenheizung anstelle einer Luftwärmepumpe bereits in seiner Prozessant- wort vom 14. Februar 2011 als nachträglichen Bauherrenwunsch (S. 6 f.) auf, was vom Berufungskläger zumindest sinngemäss anerkannt worden ist (Replik vom

12. Mai 2011 S. 13). Es steht fest, dass gemäss Art. 16 des damaligen bündneri- schen Energiegesetzes (heute Art. 28 des Energiegesetzes; BR 820.200) keine Beträge gewährt werden, wenn ein Gesuchsteller mit der Ausführung des Vorha- bens beginnt oder Anschaffungen tätigt, bevor eine Beitragsverfügung an ihn er- gangen ist. Ebenso sind Förderbeiträge des Elektrizitätswerks M. ausgeschlossen, wenn mit den entsprechenden Arbeiten vor der Kostengutsprache begonnen wird (Vorinstanz act. II./33). Es kann nun aber offensichtlich nicht Sinn und Zweck die- ser Regelungen sein, dass Förderbeiträge für die Nutzung der Umgebungswärme und für energiesparende Massnahmen und Anlagen bei nachträglich vom Bau- herrn gewünschten Projektänderungen generell ausgeschlossen wären. Auch diesfalls muss eine rechtzeitige Anmeldung zum Bezug der Beiträge unter der Voraussetzung möglich sein, dass diese vor der Ausführung des Vorhabens oder der Anschaffungen beziehungsweise vor den Arbeiten erfolgt, welche konkret eine Beitragsberechtigung auslösen (hier: Sanierung der Gebäudehülle sowie Einbau einer Erdsondenwärmepumpe). Das dem Berufungsbeklagten vorzuwerfende Verhalten besteht demnach auf jeden Fall in der nicht rechtzeitigen beziehungs- weise letztlich ganz ausgebliebenen Anmeldung zum Bezug von Förderbeiträgen. Dies und nichts anderes stellt die Alleinursache für den Verlust der Beitragsbe- rechtigung dar. Gegebenenfalls hätte der Berufungskläger um eine zweifache Anmeldung besorgt sein müssen (Gebäudehülle/Wärmepumpe), wobei diese bei- de Male hätte rechtzeitig erfolgen müssen, das heisst insbesondere, dass mit dem Beginn der Arbeiten für die beitragsberechtigten Installationen bis zur Gutsprache

Seite 30 — 35 zu warten war. Selbst wenn es sich im Übrigen anders verhielte und ungenügende Fenster, (zu) kostspielige weitere Energienachweise oder der Umstand der nachträglichen Bauherrenwünsche dem Bezug von Förderbeiträgen entge- genstünden, hätte den Berufungsbeklagten in diesem Zusammenhang angesichts der Höhe der Beiträge (vgl. dazu sogleich nachfolgend), womit ein Bauherr bei Projekten wie dem Vorliegenden für gewöhnlich rechnen kann, eine Aufklärungs- oder Abmahnungspflicht getroffen. Dass er den Berufungskläger etwa informiert hätte, dass Förderbeiträge bei nachträglichen Bauherrenwünschen generell aus- geschlossen wären oder allenfalls auch die zeitliche Dringlichkeit des Umbaupro- jekts dem Abwarten einer Gutsprache entgegen gestanden wäre, findet in den Akten indessen keinen Halt. e/ff) Die Beiträge, womit der Berufungskläger bei rechtzeitiger Anmeldung hätte rechnen können, ergeben sich aus dem Schreiben des kantonalen Amts für Ener- gie und Verkehr vom 4. Mai 2011 (Fr. 14‘400.--, Vorinstanz act. II./34) und der Be- rechnung von O. vom Planungs- und Beratungsbüro für Haustechnik in P. vom 18. April 2011 (Fr. 4‘128.--, Vorinstanz act. II./33). Der Berufungskläger beschränkt sich auf die Rüge, die Berechnung dieser Beträge sei nicht nachvollziehbar (Beru- fungsantwort S. 16), ohne hierzu substantiierte Angaben zu machen. Der im Aus- bleiben der Förderbeiträge bestehende Schaden ist demnach hinreichend darge- tan worden. e/gg) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Berufungsbeklagte entgegen seinen Pflichten die (rechtzeitige) Anmeldung von Förderbeiträgen für die Sanierung der Gebäudehülle und den Einbau einer Erdsondenwärmepumpe unterlassen hat, was zur Verwirkung der entsprechenden Ansprüche im Umfang von Fr. 18‘528.-- und damit zum Eintritt eines Schadens im Vermögen des Beru- fungsklägers in derselben Höhe geführt hat. In Anbetracht dessen, dass die für die Erstellung des Energienachweises zuständige K. AG den Berufungskläger mit E- Mail vom 15. Oktober 2008 noch ausdrücklich auf die Möglichkeit der Einholung von Förderbeiträgen hingewiesen hat (Vorinstanz act. II./31.5), unterliess der Ar- chitekt die Anmeldung auch schuldhaft. Jedenfalls vermag er sich nicht zu ent- schuldigen. Damit sind die Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruchs ge- gen den Berufungsbeklagten wegen unterlassener Einholung von Förderbeiträgen in der Höhe von Fr. 18‘528.-- erfüllt, weshalb sich die Berufung in diesem Punkt als begründet erweist. Entgegen den Anträgen des Berufungsklägers gibt es aber keinen Grund, diesen Betrag bereits ab dem 1. März 2010 zu verzinsen. X. be- hauptet nicht, er habe den Berufungsbeklagten vorprozessual - etwa mit Schrei- ben vom 4. Februar 2010 (Vorinstanz act. II./25) - unmissverständlich zur Zahlung

Seite 31 — 35 einer bestimmten Summe aufgefordert (Mahnung). Dies ist auch nicht der Fall. Damit sind Verzugszinsen zu 5% ab der Einreichung des Vermittlungsbegehrens am 10. September 2010 geschuldet. Für die Zusprechung von Schadenszinsen ab einem früheren Datum findet sich keine Grundlage. f) Die vom Berufungskläger geltend gemachten Bundessteuern (recte: direkte Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern) von Fr. 5‘492.50 für seinen Vorbezug aus der Pensionskasse im Umfang von Fr. 110‘000.-- (Vorinstanz act. II./18) und Grundbuchgebühren in der Höhe von Fr. 318.-- für die vorgenommene Pfand- summenerhöhung über Fr. 85‘000.-- (Vorinstanz act. II./17), eine auf Fr. 22‘443.75 bezifferte Verzinsung der zusätzlichen Pfandsumme sowie der Zinsausfall auf dem vorbezogenen BVG-Guthaben von angeblich Fr. 22‘000.-- stellen ihrer Natur nach eigentlich Vertrauensschaden (erhöhte Finanzierungskosten; vgl. dazu Schuma- cher, Architektenrecht, N 771) dar. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen (vgl. vorstehend E. 8.c) steht dem Berufungskläger aber kein Anspruch auf Ersatz von Vertrauensschaden zu. Fraglich ist, ob für diese Finanzierungskosten unter einem anderen Titel Ersatz zugesprochen werden kann. Dabei ist festzuhalten, dass von einem allfälligen Zinsausfall auf dem vorbezogenen BVG-Guthaben in den Rechtsschriften vor der Vorinstanz keine Rede war. Diesbezügliche Tatsachenbe- hauptungen stellte der Berufungskläger erstmals im Plädoyer anlässlich der Hauptverhandlung auf, womit sie verspätet waren (vgl. dazu bereits vorstehend E. 7.d/bb). Im Übrigen macht der Berufungskläger nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich, unter welchem Titel ihm Ersatz für die erhöhten Finanzierungskosten zugesprochen werden könnte. In Frage käme einzig ein mittelbarer Schaden für Mehrkosten zufolge der nicht eingeholten Förderbeiträge im Umfang von Fr. 18‘528.--. Ob und wie dieser Betrag auf Kosten für die Herbeischaffung zusätzli- chen Eigen- und Fremdkapitals von fast Fr. 200‘000.-- zugeordnet werden könnte, ist indessen nicht ersichtlich und ergibt sich auch nicht aus den Vorbringen des Berufungsklägers. Demnach kann der Berufungskläger für seine erhöhten Finan- zierungskosten keinen Ersatz verlangen. 9.a) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Berufung teilweise gutzuheissen und der Berufungsbeklagte zu verpflichten ist, dem Berufungskläger als Ersatz für die unterlassene Einholung von Förderbeiträgen des Kantons Graubünden und des Elektrizitätswerks M. Fr. 18‘528.-- zuzüglich Zinsen von 5% seit dem 10. September 2010 zu bezahlen. Im Übrigen ist die Berufung als unbe- gründet abzuweisen.

Seite 32 — 35 b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens bedarf es einer Korrektur der vor- instanzlichen Kostenverteilung. Gemäss Art. 122 Abs. 1 GR-ZPO wird der unter- liegende Teil in der Regel zur Übernahme sämtlicher Kosten des Verfahrens ver- pflichtet. Hat keine Partei vollständig obsiegt, können die Kosten vorbehältlich be- sonderer Umstände verhältnismässig verteilt werden. Überdies wird die unterlie- gende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden alle ihr durch den Rechts- streit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. Fällt das Urteil nicht aussch- liesslich zu Gunsten einer Partei aus, können die aussergerichtlichen Kosten nach den gleichen Grundsätzen wie die gerichtlichen verteilt werden (Art. 122 Abs. 1 GR-ZPO). Unter Berücksichtigung, dass der Berufungskläger mit seiner Klage im Umfang von Fr. 18‘528.-- durchgedrungen und im Umfang von Fr. 101‘472.-- un- terlegen ist, drängt sich mangels besonderer Umstände eine Verteilung der Kos- ten des Kreisamts F. von Fr. 250.-- sowie der vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 8‘026.60 (Fr. 4‘156.-- Gerichtsgebühr + Fr. 1‘024.-- Schreibgebühr + Fr. 446.60 Barauslagen + Fr. 2‘400.-- Streitwertzuschlag) im Verhältnis von 1/6 (zu Lasten von Y.) zu 5/6 (zu Lasten von X.) auf. Die Kosten des Kreisamts F. sind demgemäss im Umfang von gerundet Fr. 41.65 Y. und im Umfang von Fr. 208.35 X. aufzuerlegen. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten gehen in der Höhe von gerundet Fr. 1‘337.75 zu Lasten von Y. und in der Höhe von Fr. 6‘688.85 zu Las- ten von X.. In demselben Verhältnis hat der Berufungskläger den Berufungsbe- klagten für das vorinstanzliche Verfahren zu entschädigen. Sowohl der von Rechtsanwalt Cavegn über Fr. 15‘616.80 (inkl. MWST) eingereichten Honorarnote als auch der Kostennote von Rechtsanwalt Vogel über Fr. 22‘335.50 (inkl. Streit- wertzuschlag, Spesen und MWST) liegen angemessene anwaltliche Bemühungen zu Grunde. Der von Rechtsanwalt Vogel in der Höhe von Fr. 4‘500.-- geltend ge- machte Interessenwertzuschlag ist überdies üblich (vgl. Art. 3 Abs. 2 der Honorar- verordnung [HV; BR 310.250]). Demnach ist Y. eine - entsprechend dem Verfah- rensausgang reduzierte - aussergerichtliche Entschädigung in der Höhe von Fr. 13‘014.-- (5/6 von Fr. 15‘616.80) zuzusprechen. Nach Verrechnung der X. zuste- henden ausseramtlichen Entschädigung von gerundet Fr. 3‘722.60 (1/6 von Fr. 22‘335.50) mit der Y. zuzusprechenden Entschädigung beläuft sich die von X. Y. geschuldete Entschädigung auf Fr. 9‘291.40. c) Die Prozesskosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus den Gerichts- kosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), sind zwischen den Par- teien nach dem Ausgang des Verfahrens aufzuteilen, das heisst nach dem Ver- hältnis von Obsiegen und Unterliegen (vgl. Art. 106 ZPO). Die Kosten des Beru- fungsverfahrens, die gestützt auf Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren

Seite 33 — 35 in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf Fr. 8'000.-- festgesetzt werden, gehen demnach wie bereits die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu 1/6 (gerundet Fr. 1‘333.35) zu Lasten des Berufungsbeklagten und zu 5/6 (Fr. 6‘666.65) zu Lasten des Berufungsklägers. Mangels Einreichung von Honorarnoten werden die Partei- entschädigungen für die anwaltlich vertretenen Parteien nach richterlichem Er- messen festgesetzt. Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung der eingereichten Rechtsschriften erscheint eine dem Be- rufungsbeklagten zuzusprechende - entsprechend dem Verfahrensausgang redu- zierte - aussergerichtliche Entschädigung in Höhe von pauschal Fr. 3’750.-- inkl. MWST (5/6 von Fr. 4‘500.--) als angemessen, welche nach Verrechnung der dem Berufungskläger geschuldeten Entschädigung von Fr. 750.-- inkl. MWST (1/6 von Fr. 4‘500.--) auf Fr. 3‘000.-- inkl. MWST festgesetzt wird.

Seite 34 — 35 III. Demnach wird erkannt 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und das angefochtene Urteil wird aufgehoben. 2. Der Berufungsbeklagte wird verpflichtet, dem Berufungskläger Fr. 18‘528.-- zuzüglich Zins von 5% seit dem 10. September 2010 zu bezahlen. 3. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. 4. Die Kosten des Kreisamts F. von Fr. 250.-- gehen zu 5/6 (= Fr. 208.35) zu Lasten des Berufungsklägers und zu 1/6 (= Fr. 41.65) zu Lasten des Beru- fungsbeklagten. Gegen den Nachweis, dass der Berufungskläger dem Kreisamt F. tatsächlich Fr. 250.-- bezahlt hat, hat ihm der Berufungsbeklag- te Fr. 41.65 zu erstatten. 5.a) Die Verfahrenskosten des Bezirksgerichts G. von Fr. 8‘026.60 (Fr. 4‘156.-- Gerichtsgebühr + Fr. 1‘024.-- Schreibgebühr + Fr. 446.60 Barauslagen + Fr. 2‘400.-- Streitwertzuschlag) gehen zu 5/6 (= Fr. 6‘688.85) zu Lasten des Berufungsklägers und zu 1/6 (= Fr. 1‘337.75) zu Lasten des Berufungsbe- klagten. b) Der Berufungskläger hat den Berufungsbeklagten ausserdem für das Ver- fahren vor Bezirksgericht G. mit Fr. 9‘291.40 (inkl. MWST) ausseramtlich zu entschädigen. 6.a) Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 8‘000.-- gehen zu 5/6 (= Fr. 6‘666.65) zu Lasten des Berufungsklägers und zu 1/6 (= Fr. 1‘333.35) zu Lasten des Berufungsbeklagten. Die den Parteien auferlegten Gerichtskos- ten werden mit dem vom Berufungskläger geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 8‘000.-- verrechnet. Der Berufungsbeklagte wird verpflichtet, dem Beru- fungskläger den Betrag von Fr. 1‘333.35 direkt zu ersetzen. b) Der Berufungskläger hat den Berufungsbeklagten ausserdem für das Beru- fungsverfahren mit Fr. 3‘000.-- (inkl. MWST) aussergerichtlich zu entschä- digen. 7. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesge- richtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische

Seite 35 — 35 Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollstän- digen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorge- schriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegi- timation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 8. Mitteilung an: